Der biologische Vater darf nicht geheim bleiben

Auch Minderjährige haben grundsätzlich ein Recht, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es kein Mindestalter, wenn zum Beispiel im Fall künstlicher Befruchtung junge Menschen wissen wollen, wer ihr wirklicher Vater ist.

Geklagt hatten zwei Mädchen im Alter von 12 und 17 Jahren. Sie waren mittels einer heterologen Insemination gezeugt worden. Ihre biologische Mutter und der mit ihr verheiratete (rechtliche) Vater hatten sich gegenüber der Klinik damit einverstanden erklärt, dass der Samenspender anonym bleibt. Trotzdem wollten die Kinder – vertreten durch ihre Eltern – den Namen des Samenspenders erfahren.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass auch unter 18-Jährige ihre Rechte durchsetzen können. Die Kenntnis der eigenen Abstammung sei ein hohes Gut. Diese Kenntnis gehe in der Regel den Interessen der Reproduktionskliniken vor. Gleiches gelte auch für die Samenspender. Deren Persönlichkeitsrechte müssten normalerweise zurückstehen. Ob die Spender möglicherweise auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, spielt laut dem Gericht überhaupt keine Rolle. Wirtschaftliche Interessen, heißt es in der Entscheidung, seien nicht maßgeblich.

Ein gesetzliches Mindestalter für die Auskunft lehnt das Gericht ab. Bei Minderjährigen sei lediglich Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vertreter, also die Eltern oder ein Vormund, die Information auch tatsächlich im Interesse der Kinder verlangen (Aktenzeichen XII ZR 201/13).