Leichenfotos sorgen für Ermittlungen

Die Polizei in Mönchengladbach ermittelt gegen einen 15-Jährigen, der vor einigen Tagen eine Leiche gefunden, den Toten fotografiert und die Bilder dann per What’s App an Freunde verschickt hat. Einzelheiten schildert der WDR.

Es stellt sich natürlich die Frage, weswegen da eigentlich ermittelt wird.

Für eine „Störung der Totenruhe“ reicht ein Foto jedenfalls nicht aus, denn von „beschimpfendem Unfug“, wie ihn das Gesetz fordert, kann nicht Rede sein. Überdies dürfte dem Jungen ja auch jeder Vorsatz in dieser Richtung gefehlt haben.

Was sich auch daraus ergibt, dass der Betroffene sagt, die Situation habe ihn überfordert. Er habe deshalb Freunde angesprochen und ihnen die Bilder geschickt. Dass diese dann möglicherweise die Bilder (ohne sein Einverständnis) auf Facebook verbreitet haben, kann ihm wohl kaum angelastet werden.

In Betracht kommt ein Verstoß gegen §§ 22, 33 Kunsturheberrechtsgesetz. Danach ist es – auch bei Verstorbenen – verboten, deren Bildnis öffentlich zu verbreiten oder zur Schau zu stellen. Die Frage ist da natürlich zunächst, ob der Tote auf den Fotos überhaupt erkennbar war. Aber selbst wenn, liegt noch nicht unbedingt ein „Verbreiten“ vor, da der Betroffene die Fotos nur an einen kleinen Kreis geschickt haben soll. Das reicht aber normalerweise nicht für ein „Verbreiten“ (d.h. an einen unüberschaubaren Personenkreis), zumal es sich ja bei den What’s-App-Nachrichten um individuelle Kommunikation gehandelt haben dürften.

Bei den Verbreitern, die Fotos auf Facebook gestellt haben, sieht es da schon ein wenig anders aus. Je nach Öffentlichkeit des jeweiligen Profils kann man da eher von einem Verbreiten ausgehen.

Außerdem haben die Betreffenden natürlich auch das Urheberrecht verletzt. Aber dieses steht ja dem Fotografen zu, also dem 15-Jährigen. Es dürfte eher unwahrscheinlich sein, dass dieser einen Strafantrag stellt und ein Fotografenhonorar in Rechnung stellt. Ein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der Urheberrechtsverletzung wird die Staatsanwaltschaft höchstens bejahen können, wenn sie gewillt wäre, das Urheberrecht als Mittel sozialer Disziplinierung zweckzuentfremden.

Nachtrag:Der Text wurde nachträglich geändert.