Neue Regeln für Renovierung

Mehr Rechte für Mieter – zumindest wenn es um Renovierung geht. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzentscheidungen seine bisherige Rechtsprechung geändert. Wie kaum anders zu erwarten, zu Gunsten der Mieter.

So sind Renovierungsklauseln untersagt, wenn der Mieter bei Einzug eine unrenovierte Wohnung vorfand. Eine vertragliche Verpflichtung für Schönheitsreparaturen kann also überhaupt nur dann entstehen, wenn die Wohnung bei Einzug renoviert war.

Laut dem Urteil ist eine Wohnung nur dann renoviert, wenn sie für den Mieter bei Einzug so aussieht. Es dürfen höchstens geringe Gebrauchsspuren erkennbar sein. Die Beweislast für den Zustand der Wohnung bürdet das Gericht allerdings dem Mieter auf.

Außerdem erklärt der Bundesgerichtshof alle Klauseln für unwirksam, nach denen der Mieter bei vorzeitigem Auszug eine Quote für Schönheitsreparaturen zahlen muss. Das bedeutet also, dass Mieter keine Kosten auferlegt werden können, wenn sie ausziehen, bevor Renovierungsfristen abgelaufen sind.

Die Entscheidungen gelten für vom Vermieter vorformulierte Mietverträge. Das ist in der Praxis fast immer der Fall, selbst wenn der Vermieter sich vom Mieter bestätigen lässt, der Vertrag sei „frei ausgehandelt“. Das glauben die Gerichte in der Regel nicht (Aktenzeichen unter anderen VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13).