Revision – voll normal

„Kunstberater Helge Achenbach wehrt sich gegen Urteil“, ist aktuell in vielen Meldungen zu lesen. Dass Achenbach wenige Tage nach seiner Verurteilung Revision gegen das Strafurteil des Landgerichts Essen einlegt, ist allerdings keine Überraschung. Tatsächlich sind Angeklagte, die ihre Urteile zunächst nicht anfechten, extrem rar gesät. Aus guten Gründen, die ich erklären möchte.

Strafurteile werden am letzten Hauptverhandlungstag verkündet. Mündlich. Danach hat der Angeklagte eine Woche Zeit, Rechtsmittel einzulegen. Wer „nur“ am Amtsgericht angeklagt war, kann zwischen Berufung (komplette Neuverhandlung) oder Revision (rein rechtliche Überprüfung) wählen. Fand die Hauptverhandlung vor dem Landgericht statt, bleibt dem Angeklagten nur die Revision.

Den Angeklagten, die sich nur gegen „kleine“ Urteile der Amtsgerichte wehren, gewährt die Strafprozessordnung somit eine Instanz mehr. Wer nämlich erst mal Berufung einlegt, kann dann gegen dieses zweite Urteil dann immer noch Revision einlegen. Das ist eine Merkwürdigkeit des deutschen Strafprozesses. Den Sinn konnte mir bislang noch niemand genau erklären.

Aber zurück zum Thema. Bei der Urteilsverkündung im Gerichtssaal liegt das schriftliche Urteil noch nicht vor. Eine mündliche Begründung ist zwar vorgeschrieben. Aber hier sind Worte Schall und Rauch. Es zählt nur das, was später auf dem Papier steht. Das Revisionsgericht interessiert sich nicht für das, was (angeblich) im Gerichtssaal gesagt wurde. Sondern nur für das, was im schriftlichen Urteil steht.

Selbst wenn die mündliche Urteilsbegründung also noch so überzeugend war, ist es durchaus möglich, dass die spätere schriftliche Begründung dies nicht ist. Das gilt für formale wie für sachliche Punkte gleichermaßen. Wer allerdings innerhalb einer Woche keine Revision eingelegt hat, guckt dann in die Röhre. Selbst wenn ihm das schriftliche Urteil tolle Revisionsgründe frei Haus liefert.

Wenn das Urteil dann schriftlich vorliegt, kann man als Angeklagter viel besser entscheiden, ob eine Revision sinnvoll ist. Zurücknehmen kann man das Rechtsmittel jederzeit, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Achenbach macht es also nur richtig.