Kurze Anfrage

Anruf am Sonntagabend. Es war eines der kürzesten Gespräche, die ich je mit einem möglichen Mandanten geführt habe.

Hallo, mein Name ist Paul Eilig. Können Sie mich bei einer Erpressung unterstützen?

Wer erpresst Sie denn?

Nein, ich möchte jemanden erpressen. Können Sie mich dabei juristisch beraten?

Kann ich schon. Will ich aber nicht.

Okay, dann versuche ich es bei einem anderen Anwalt. Tschüss.

Zu schnell durchsucht

Nicht sensibel genug war die Berliner Staatsanwaltschaft, als sie eine Berliner Zeitungsredaktion durchsuchen ließ. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Maßnahme in einem heute veröffentlichten Beschlüssen für rechtswidrig.

Das Gericht stellt klar: Durchsuchungen in Redaktionen sind nur dann zulässig, wenn sich ein konkreter und nicht unerheblicher Verdacht gegen die Journalisten selbst richtet. Unzulässig sind die Maßnahmen, wenn sie in erster Linie dazu dienen, einen Verdacht gegen Informanten zu erhärten.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Berliner Polizist Dienstgeheimnisse verraten hatte und sich möglicherweise bestechen ließ. Dabei war allerdings völlig unklar, ob die Redakteure selbst in strafbarer Weise gehandelt hatten. In so einer Situation entfalle der besondere Schutz von Zeitungsredaktionen noch nicht, so das Verfassungsgericht.

Die Richter betonen, der Schutz sei „unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann“ (Aktenzeichen 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13, 1 BvR 2480/13).

Rufen Sie noch mal an

Ich kann es anhand meiner Notizen und des Schriftverkehrs rekonstruieren: In der Strafabteilung eines Amtsgerichts hier im Ruhrgebiet gibt es jetzt schon zum dritten Mal eine neue Richterin. Und zwar innerhalb von zweieinhalb Monaten.

Bei diesem Wechsel-Tempo ist es fast unmöglich, mal Bewegung in die Sache zu bekommen. Ich erzähle der jeweiligen Amtsinhaberin immer meine diversen Anliegen. Die hört dann aufmerksam zu, verspricht eine Rückmeldung, die aber mangels ihrer Versetzung schlicht nicht kommt. Stattdessen erfahre ich von der Geschäftsstelle, die Stelle sei neu besetzt.

Natürlich habe ich alles auch schon aufgeschrieben. Mehrfach. Aber die jeweils neue Richterin – es sind in diesem Fall übrigens immer nur Frauen – stößt ja auf hunderte Akten, in die sie sich erst mal einarbeiten muss. Sehr unwahrscheinlich, dass sie da gleich auf meine Schreiben stößt – und sie für lesenswert befindet.

Ach ja, vorhin habe ich erfahren, am Dienstag ist wohl wieder jemand Neues da. Richterin Nummer 4.

Ich soll dann noch mal anrufen.

Apple verliert Patent auf Wischgeste

Das Patent, mit dem sich Apple eine Wischbewegung auf dem Smartphone zur Entsperrung des Geräts exklusiv sicherte, ist in Deutschland unwirksam. Der Bundesgerichtshof gab einer Klage von Motorola in letzter Instanz statt.

Gestritten wurde in dem Verfahren vor allem darum, ob die Wischbewegung auf dem Smartphone eine „erfinderische Leistung“ ist. Das verneint der Bundesgerichtshof, denn im Jahr 2007, als das Patent eingetragen wurde, habe zumindest für Fachleute die Lösung bereits nahegelegen. Nämlich in Form eines „virtuellen Schalters“ auf dem Smartphone, der grafisch einen Schieberegler imitiert.

Überdies gab es seinerzeit bereits das Smartphone Neonode 1 aus Schweden, das ebenfalls durch eine Wischgeste entsperrt wurde. Die Wischfläche darüber hinaus grafisch zu hinterlegen und dem Nutzer so die Bedienung zu erleichtern, sieht der Bundesgerichtshof nicht als ausreichend erfinderischen Akt (Aktenzeichen X ZR 110/13).

Parteien dürfen Bewerber ablehnen

Politische Parteien müssen nicht jeden aufnehmen. Vielmehr steht es ihnen frei, Aufnahmeanträge abzulehnen. Parteien müssen auch nicht begründen, warum sie jemanden nicht aufnehmen wollen. Das hat das Landgericht Trier entschieden.

Geklagt hatte ein Mann, den eine Partei nicht haben wollte. Er machte geltend, dass die Parteien laut dem Grundgesetz maßgeblich an der politischen Willensbildung mitwirken. Wenn ihm die Mitgliedschaft verweigert werde, sei er hiervon ausgeschlossen.

Ein Aufnahmezwang sei im Grundgesetz aber nicht vorgesehen, so das Landgericht Trier. Der Zwang lasse sich weder aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie noch aus dem Grundrechtekatalog herleiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit gerade die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen (Aktenzeichen 5 O 68/15).

Bier ist nicht „bekömmlich“

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden. Das Landgericht Ravensburg untersagte einer Privatbrauerei aus Baden-Württemberg jetzt die Reklame mit dem Slogan.

Das Gericht sieht in der Anspreisung „bekommlich“ eine positive gesundheitsbezogene Aussage. Diese sind nach EU-Recht aber nur erlaubt, wenn die Wirkung auch nachweislich vorhanden ist. Geklagt hatte der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb, der in dem Werbespruch vor allem eine Verharmlosung des Alkoholkonsums sieht.

Dieser Auffassung stimmte das Gericht im Ergebnis zu. Für Wein gibt es schon diverse Urteile mit ähnlichem Inhalt.

So was von eindeutig

Ich kann mich noch gut erinnern, wie mich ein bayerischer Polizist am Telefon zur Schnecke machte. Oder es zumindest versuchte. Er empfand es als persönlichen Affront, dass mein Mandant der offiziellen „Einladung“ zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung – Fingerabdrücke, Fotos, Körpermessung – nicht nachkommen wollte. Jedenfalls nicht freiwillig.

Ich durfte mir anhören, die Rechtslage sei doch eindeutig. Deshalb habe mein Mandant auch keine Chance, wenn er nicht freiwillig zur ED-Bahandlung kommt. Dann ergehe halt ein förmlicher Bescheid. Das örtliche Verwaltungsgericht stehe voll auf Seiten der Polizei. Der Polizist: „Ich habe es in 20 Jahren noch nicht erlebt, dass ein Kläger mit seiner Weigerung durchgekommen ist.“

Heute kam das Urteil des Verwaltungsgerichts. Wir haben gewonnen. Der Beamte hat also seine erste Niederlage kassiert. Oder er hat bei unserem Gespräch nur geblufft. Ich vermute Letzteres.

Doppeltes Pech

Wer am Busbahnhof in den falschen Bus steigt, ist selbst schuld. Das gilt auch dann, wenn die Fahrgäste beim Einsteigen dem Busfahrer ihre Fahrscheine zeigen, so ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München.

Zwei Reisende waren auf dem Weg von Hamburg nach Hagen gestrandet, weil sie versehentlich den Fernbus nach Frankfurt genommen hatten. Das fiel erst bei einem Rast in Hannover auf. Insgesamt verlangten die Fahrgäste 180 Euro Schadensersatz von dem Münchner Busanbieter.

Wenig überraschend kommt das Amtsgericht München zu dem Ergebnis, dass Reisende grundsätzlich selbst schauen müssen, ob sie das richtige Verkehrsmittel besteigen. Interessantes Detail war dagegen die Frage, ob dem Busfahrer der Fehler nicht hätte auffallen müssen. Dem hatten die Passagiere nämlich ihre Tickets beim Einsteigen gezeigt.

Das Amtsgericht München meint hierzu, es bestehe keine Rechtspflicht, Passagiere am Einsteigen in einen falschen Bus zu hindern. Ich bin mir sicher, da würden viele Richter zumindest eine Mithaftung des Veranstalters bejahen. Insoweit hatten die Reisenden also doppelt Pech (Aktenzeichen 122 C 7088/15).

Die besten Erfahrungen

Mich rief ein Mandant an, nachdem er Besuch von der Polizei hatte. Ein Beamter hatte bei ihm am späten Nachmittag geklingelt. Er wolle gern mal reinkommen und „reden“, erklärte der Polizist. Aber mein Mandant könne beruhigt sein. „Sie sind nur Zeuge.“

Allerdings war mein Mandant davon wenig erbaut. Er wusste auch überhaupt nicht, um was es eigentlich gehen soll. Er weigerte sich also höflich aber bestimmt, irgendwas als „Zeuge“ zu sagen. Obwohl ihm der Beamte natürlich das erzählte, was Polizisten widerspenstigen Zeugen gerne sagen. Dass Zeugen im Gegensatz zu Beschuldigten keine Schweigerechte haben und deshalb Auskunft geben müssen.

Was ja im Grundsatz sogar richtig ist. Nur leider vergessen Polizisten in diesem Zusammenhang gerne zu erwähnen, dass die Aussagepflicht zwar besteht, aber nicht ihnen gegenüber. Nur vor dem Staatsanwalt müssen Zeugen aussagen, und natürlich vor einem Richter.

Nun ja, so viel Beharrlichkeit war der Polizist wohl nicht gewöhnt. Er erklärte meinem Mandanten dann, dass er auch anders könne. „Wenn Sie nicht mit mir sprechen wollen, stufe ich Sie halt zum Beschuldigten hoch.“ Das war wohl in dem Sinne gemeint, dass mein Mandant jetzt selbst schuld an seiner Lage ist, wenn er sich so halsstarrig zeigt.

Aber auch damit stieß der Beamte auf Granit. Vielmehr musste er ohne „Gespräch“ von dannen ziehen und am nächsten Tag mit mir als Anwalt des Betroffenen telefonieren. Bei der Gelegenheit habe ich ihn dann auch mal ganz offen gefragt, ob es wirklich stimmt, dass er erst mal mit meinem Mandanten als „Zeugen“ plaudern wollte. Und das, obwohl er natürlich zu dem Zeitpunkt lässt einen konkreten Tatverdacht hatte. Was nach der Sachlage, die ich nun einige Zeit später nach Akteneinsicht kenne, auch gar nicht zu leugnen war.

„Wissen Sie“, sagte der Beamte, „mit der Methode mache ich eigentlich immer gute Erfahrungen. Es will ja auch nicht jeder zum Anwalt, so wie Ihr Mandant.“ Na ja, ich habe diesen kreativen Umgang mit der Strafprozessordnung nicht vertieft. Wäre ja doch nichts dabei rausgekommen. Meinem Mandanten musste ich dann allerdings eine Dienstaufsichtsbeschwerde ausreden. Die Ermittlungsakte ist ja „sauber“ – und uns beiden hätte am Ende ja doch keiner geglaubt.

Nur die Schöffen fehlen

Termin am Schöffengericht. Fast alle waren da. Zwei Angeklagte. Fünf Anwälte, einige davon ein gutes Stück angereist. Eine Staatsanwältin. Der Richter. Nur die Schöffen, ohne die es am Schöffengericht nun mal nicht geht, ließen sich nicht blicken.

Wenn gleich beide ehrenamtlichen Richter fehlen, die ja außerhalb des Gerichts im Regelfall nichts miteinander zu tun haben, ist sicher was gründlich schiefgelaufen. Was sich garantiert auch nicht kurzfristig reparieren lässt. Genau das war der Fall. Wie sich herausstellte, hatte jemand im Computer falsch geklickt und den Schöffen schon vor Tagen eine Mitteilung geschickt, dass der Termin ausfällt.

Damit war der Termin geplatzt, denn auch Schöffen sind gesetzliche Richter. Man kann sie nicht einfach durch andere ersetzen, die vielleicht gerade in der Gerichtskantine sitzen oder in der Nähe wohnen. Jetzt gibt es einen neuen Termin im November. Für die Angeklagten ist das Ganze erst mal am wenigstens spaßig, denn einen halben Arbeitstag gibt’s natürlich von keinem Anwalt geschenkt. Weitere Hoffnungen brauchen sie sich nicht zu machen: Die Justiz steht für den Fehler finanziell garantiert nicht ein.

Selbstjustiz gegen Falschparker

Wer aus Wut gegen ein falsch geparktes Auto tritt, darf auf keine Gnade hoffen. Jedenfalls nicht vor Gericht.

Ein Zeitungsbote ärgerte sich über ein Auto, das auf dem Gehweg vor einer Bank geparkt war. Der Autofahrer zog Geld am Automaten. Das falsch geparkte Auto erboste den Zeitungsboten so sehr, dass er gegen die Wagentür trat. Außerdem stieß er seinen Zeitungswagen gegen das Auto.

Vor Gericht machte der Zeitungsbote geltend, den Autofahrer treffe zumindest ein Mitverschulden, denn immerhin habe der Mann sein Auto vorschriftswidrig auf dem Gehweg geparkt. Deshalb müsse er jedenfalls nicht den gesamten Schaden in Höhe von 986,78 Euro erstatten.

Das Amtsgericht München konnte sich mit dieser Argumentation nicht anfreunden. Zwar habe der Autofahrer selbst ordnungswidrig gehandelt. Falschparken rechtfertige jedoch keine vorsätzliche Sachbeschädigung. Anders wäre es höchstens, wenn das Auto unabsichtlich bei dem Versuch beschädigt wird, die Engstelle zu passieren (Aktenzeichen 122 C 2495/15).

Ungeliebte Kosten

Bußgeldstellen kennen sich eigentlich mit Paragrafen aus. Sie sollten es jedenfalls. Außerdem sind die Arbeitsabläufe dort weitgehend computerisiert. Soweit Sachbearbeiter eine Entscheidung treffen, folgen Sie regelmäßig von ihrer EDV vorgegebenen Pfaden.

Umso erstaunlicher, dass das Bearbeitungssystem in einem Punkt oft zu haken scheint. Nämlich dann, wenn Bußgeldbehörden für eigene Fehlentscheidungen gerade stehen müssen. Etwa, wenn sie einen Bußgeldbescheid aufheben müssen, weil die Argumente meines Mandanten nicht zu widerlegen sind.

Wird ein Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt, darf es jedoch dabei nicht verbleiben. Vielmehr muss der Bußgeldbescheid auch eine Entscheidung darüber enthalten, wer die Kosten trägt. Die sogenannte Auslagenentscheidung ist gesetzlich vorgeschrieben; ein Ermessen gibt es nicht. Bei der Aufhebung eines Bußgeldbescheides ist es natürlich regelmäßig so, dass die Kosten der Behörde zur Last fallen.

Aktuell habe ich einen Brief der Stadt Düsseldorf auf dem Tisch, der die erfreuliche Mitteilung über die Aufhebung des Bußgeldbescheids enthält. Aber eben keine Kostenentscheidung. Das Versäumnis ist jetzt zwar nicht so ungewöhnlich, aber immer wieder bemerkenswert. Sicher hat der böse Sachbearbeiter seinen Computer eigenmächtig ausgetrickst, um die doch sicherlich vorhandene Routine „Kostenentscheidung bei Aufhebung eines Bußgeldbescheids“ zu umgehen.

07:30 Uhr

Aus einer Vorladung der Polizei (Schreibeweise original):

… ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich. Sie werden daher geben, am Donnerstag, 27.08.2015 um 07:30 Uhr bei Verkehrskommissariat 2 Hammer Straße 234 48153 Münster … vorzusprechen.

Die Uhrzeit klingt ja doch wie ein guter Trick, um die Zahl der Leute, die ohne jede Verpflichtung so einer Vorladung Folge leisten, noch ein wenig mehr drücken.

„Mehrere Netzwerkkabel“

In einem Strafverfahren geht es darum, wer Zugriff auf einen Homeserver nehmen konnte. Denn auf dem Server waren Daten gespeichert, die dort nicht hätten sein dürfen.

Die Polizeibeamten, die zur Durchsuchung anrückten, hatten einen Durchsuchungsbeschluss, der auf drei Bewohner des fraglichen Hauses ausgestellt war. Sie durchsuchten also deren Räume. Im Bericht klingt das so, als seien damit alle Räume des Einfamilienhauses durchsucht worden. Womit dann sozusagen auch alle Hausbewohner erfasst gewesen wären, die – abgesehen von sonstigen Besuchern – als Täter in Frage kommen.

Im nachhinein stellt sich aber raus, dass das wohl doch nicht der Fall war. Im Dachgeschoss befinden sich nämlich noch zwei Räume, ein Bad und eine Küche, die durch eine Tür abgetrennt sind. Dort wohnt die Tochter des Hausbesitzers. Die war allerdings nicht im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt und auch nicht anwesend. Das hatte zur Folge, dass die Polizeibeamten sich um diese Räume nicht kümmerten. Vermutlich weil sie die Mühe scheuten, den Durchsuchungsbeschluss ergänzen zu lassen.

Im nachhinein ist mir deshalb auch klar, wieso im Durchsuchungsbericht nur kryptisch davon die Rede ist, es würden „mehrere Netzwerkkabel durch die Betondecke in die oberen Etagen“ laufen. Normalerweise wäre es ja sinnvoll reinzuschreiben, wohin diese Netzwerkkabel gehen. Aber dann hätte man halt auch erwähnen müssen, dass ein Netzwerkkabel ins Dachgeschoss führte, das aber gar nicht betreten wurde. Mit der Folge, dass jetzt niemand sagen kann, welche Rechner denn in diesem Geschoss angeschlossen waren.

Wobei ich natürlich nicht sagen will, dass ich als Verteidiger über dieses Ergebnis unglücklich wäre. Nun haben wir nämlich einen Draht mehr zu dem Server, zu dem sich rein gar nichts mehr feststellen lässt. Noch besser wird es durch den Umstand, dass die Tochter an ihrem Netzwerkanschluss ein eigenes WLAN betrieben hat, was die Beamten dankenswerterweise noch selbst durch eine Liste der in der Siedlung aktiven Drahtlosnetzwerke dokumentiert haben.

Bei so einer Konstellation muss man immer daran denken: Im Strafprozess muss der Angeklagte nicht seine Unschuld belegen. Sondern ihm muss seine Schuld nachgewiesen werden. Darauf kann man oft aufbauen, in diesem Fall aber ganz besonders.

Big Brother hört auf Mutti

In meiner aktuellen Kolumne für die ARAG stelle ich die Frage: „Kommen jetzt die Drohnen-Eltern?“ Gemeint sind Eltern, die ihren Nachwuchs an die kurze elektronische Leine nehmen. Sie überwachen ihre Kinder mit sogenannten Nanny-Apps, die jederzeit den aktuellen Standort von Sohn oder Tochter verraten.

Hier geht es zur Kolumne.

Außerdem gibt es einen neuen Beitrag für meine Video-Kolumne auf Youtube. Thema: „Bilder auf Facebook: Kleines Foto, große Rechnung“. Bitte hier anschauen: