Dantis Tod im Lichte der Paragrafen

Im Berliner Volkspark Humboldthain hat ein Polizeibeamter am frühen Montagabend seine Dienstwaffe gezogen und einen Hund erschossen. Der Polizist hatte vorher verlangt, dass das Tier angeleint wird. Dann fühlte er sich nach eigenen Angaben von dem Hund bedroht, weil dieser auf ihn zulief. Der Polizist zückte seine Waffe und tötete den Hund.

Die Geschichte um den Rhodesian Ridgeback namens „Danti“ schlägt mittlerweile hohe Wellen, wie man hier und hier nachlesen kann. Auf Facebook gibt es heftige Debatten und böse Worte gegen den Polizisten. Im Park wurde eine Mahnwache für den Hund abgehalten.

Juristisch ist der Fall nicht kompliziert. Das Ergebnis hängt weniger von Paragrafen ab, sondern vielmehr davon, wie er sich im einzelnen zugetragen hat. Von diesen Details, die bislang nicht öffentlich sind, ist die juristische Bewertung abhängig. Dennoch will ich einige Punkte aufzeigen, denn Schüsse auf Hunde machen munter weiter Schlagzeilen.

Wenn sich die Tötung Dantis am Ende juristisch nicht rechtfertigen lässt, hätte sich der Beamte zunächst wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar gemacht. Denn Tiere sind laut dem Gesetz zwar keine Sachen, aber die Vorschriften über die Sachen werden entsprechend auf sie angewendet. Außerdem hätte der Beamte ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund geötet, was nach § 17 TierschG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren einbringen kann.

Der Staatsanwalt muss in dem Fall natürlich vorrangig prüfen, ob eine Notwehrlage gegeben war. Gegen Tiere selbst gibt es zwar keine Notwehr, aber möglicherweise gegen die Verantwortlichen für das Tier. Wenn der Mann, der den Hund ausführte, den Hund entgegen seiner Verpflichtung (die Juristen sprechen von „Garantenstellung“) nicht an dem Angriff gehindert hat, könnte man über eine Notwehrlage nach § 32 StGB diskutieren.

Egal ob Notwehr oder nicht, es gibt noch eine andere Norm, die den Schuss auf den Hund rechtfertigen kann. Es ist § 228 BGB. Dieser Paragraf trägt die Überschrift „Notstand“ und lautet wie folgt:

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Während das strafrechtliche Notwehrrecht ziemlich weit geht, enthält der Notstandsparagraf des BGB gleich einen doppelten Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Die Tat muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein und der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen. Ohne Kenntnis der Einzelheiten des Falles lässt da wie gesagt keine Bewertung abgeben.

Am interessantesten finde ich momentan die Frage, wieso ein Polizeibeamter in so einer Situation überhaupt seine Pistole aus dem Holster zieht. So weit ich weiß, haben Polizisten in Berlin standardmaßig ein Abwehrspray dabei. Das wirkt sicher nicht nur bei Menschen. Apropos Menschen. Der Vorfall soll sich am frühen Abend zugetragen haben, als der Park bei Sommerwetter gut besucht war. Da kann man froh sein, dass nicht ganz andere juristische Fragen zu beantworten sind.