Kein Tempolimit am „Ende der Autobahn“

Das Schild „Ende der Autobahn“ bedeutet keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Oberlandesgericht Hamm hob die Verurteilung eines Autofahrers auf, der auf der Autobahn 52 im Stadtgebiet Essen das Schild passiert hatte und dann mit 76 km/h geblitzt wurde. Der Mann sollte ein Bußgeld zahlen, weil innerorts nur Tempo 50 erlaubt sei.

Laut dem Oberlandesgericht bedeutet das Schild nur, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Daraus ergebe sich aber noch kein besonderes Tempolimit. Tempo 50 hätte an der Stelle höchstens dann gegolten, wenn dies angeordnet war oder der Autofahrer noch ein Ortseingangsschild passiert hätte. Dass dies der Fall war, hatte die Vorinstanz aber nicht festgestellt.

Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass es noch einen weiteren Grund für Tempo 50 geben kann. Wenn sich für den Autofahrer eindeutig ergibt, dass er durch eine geschlossene Ortschaft fährt. Ob die Bebauung so dicht war, hatte das Gericht aber auch nicht geprüft. Die Vorinstanz muss den Fall neu prüfen.

Das Urteil halte ich für sehr nachvollziehbar. Allerdings muss man beachten, dass zum Beispiel auf Landstraßen erst mal grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Hier hätte es dann wohl keines besonderen Schildes bedurft, wenn der Mann dort 26 km/h zu schnell gefahren wäre.