Kindesmissbrauch durch Whats-App-Nachricht

Auch ein Whatsapp-Chat kann sexueller Missbrauch von Kindern sein, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ein Erwachsener hatte mit einer Neunjährigen in der Weise gechattet, dass er ihr ein sexuelles Erlebnis mit mehreren Beteiligten vorschlug.

Ende des Jahres 2014 chattete der 55 Jahre alte Angeklagte über Whatsapp mit einer Neunjährigen, die er, ebenso wie ihre Mutter, bereits einige Zeit kannte. Im Rahmen des Chats fragte der Angeklagte das Kind zunächst nach ihrem Freund und ob sie glücklich mit ihm sei. In den nächsten Tagen erkundigte er sich, ob die Nacht mit ihrem Freund „schön“ gewesen sei, ob sie für ihn „eine Freundin“ habe, „die nicht erwachsen“ sein müsse. Dann fragte er, ob man „zu 4 was machen“ können, „du und dein Freund und ich mit ihr“.

Die weiteren Nachrichten, die der Angeklagte über Whatsapp an die Geschädigte versandte, erhielt ihre Mutter, die zwischenzeitlich das Telefon ihrer Tochter an sich genommen hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung.

Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Nach Auffassung des OLG Hamm hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Der genannte Straftatbestand sei erfüllt, wenn ein Täter auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das könnten sexuelle Handlungen sein, die das Kind an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll.

Das Einwirken im Sinne des Gesetzes könne auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder das Erwecken von Neugier.

Im vorliegenden Fall sei es zwar noch nicht zu einem wiederholten Drängen oder zu einem Überreden gekommen, da die zuvor übersandten Nachrichten noch keinen hinreichenden sexuellen Hintergrund gehabt hätten. Die letzte Nachricht diene aber dem Wecken von (sexueller) Neugier, zumal die Nacht mit dem Freund vorher ein Thema gewesen sei (Aktenzeichen 4 RVs 144/15).