„Aufhebung des Termins“

Schreiben eines Landgerichts, das mich heute erreicht:

… brauchen Sie zum Hauptverhandlungstermin am Montag, 20. Juni 2016, nicht zu erscheinen. Grund: Aufhebung des Termins.

Positiv ist aus Sicht eines Verteidigers ist schon mal, dass man vom Gericht über den geplatzten Termin informiert wird. Oft genug kommt es vor, dass solche Mitteilungen vergessen werden. Oder erst nach dem eigentlichen Termin ankommen, weil weder Richter noch Gerichtsmitarbeiter an die hausinternen Bearbeitungszeiten denken. Auch hier war es knapp: Das Schreiben datiert vom 10. Juni, frankiert wurde es aber erst am 15. Juni. Morgen ist Freitag. Es hätte also auch nicht viel gefehlt, damit ich ahnungslos geblieben werden.

Das ist übrigens auch ein Grund, warum ich zumindest bei auswärtigen Verhandlungen mittlerweile oft noch mal am Tag vorher beim Gericht anrufe und frage, ob es wirklich beim Termin bleibt. Die meisten Geschäftsstellen kennen das Problem und reagieren freundlich. Und wenn’s mal eine pampige Antwort gibt mit dem Inhalt, so lange wir nichts hören würden, bleibe es selbstverständlich beim Termin, muss ich halt damit leben.

Aber zurück zum Brief des Gerichts. Eine kurze Begründung für eine Absage, noch dazu für eine so kurzfristige, ist nirgends vorgeschrieben. Als Akt der Höflichkeit würde ich es aber schon empfinden zu erfahren, warum am kommenden Montag denn jetzt nicht verhandelt wird. Für einen Satz hätte die Zeit ja sicher gereicht. Siehe die Nonsense-Begründung „Aufhebung des Termins“.

Aber gut, dann frage ich halt telefonisch nach und gehe einer – mutmaßlich – unschuldigen Justizmitarbeiterin auf den Keks. Sie haben es ja nicht anders gewollt.