Eilige Ämter

Die Straßenverkehrsämter greifen momentan durch. Und zwar bundesweit, das ist zumindest mein Eindruck. Jedenfalls gibt es gerade in Sachen (gelegentlicher) Cannabiskonsum und Autofahren kaum noch ein Verfahren, an dessen Ende nicht entschieden versucht wird, die Fahrerlaubnis des Betroffenen zu kassieren.

Den Feuereifer der Ämter mache ich auch daran fest, dass immer öfter etwas passiert, was ich früher eigentlich so nicht erlebt habe. Die Zeit, bis sich die Straßenverkehrsbehörden melden, wird nämlich immer kürzer. Konkret: Noch während die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaften ermitteln, kommt schon die Aufforderung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Oder zur Beibringung einer ärztlichen Untersuchung über den möglichen Drogenkonsum.

Genau das ist aber unzulässig. Während ein Strafverfahren läuft, müssen die Straßenverkehrsämter stillhalten. Das steht so ausdrücklich in § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz. Der gesamte Sachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen ist, darf von den Behörden vor Abschluss des Verfahrens nicht gegen den Betroffenen verwendet werden. Auch eine MPU, die ja zur Vorbereitung einer Entziehung dient, darf nicht angeordnet werden.

Die Regelung soll unterschiedliche Entscheidungen in der gleichen Sache vermeiden. Insbesondere soll einem Autofahrer die nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden, obwohl er später vom Strafgericht freigesprochen wird. Sofern nur wegen einer Ordnungswidrigkeit (0,5-Promille-Grenze, §24a Straßenverkehrsgesetz) ermittelt wird, gilt die Einschränkung übrigens nicht.

Ich habe keine Ahnung, warum sich die Ämter immer öfter über den Vorrang des Strafverfahrens hinwegsetzen. Gerade habe ich wieder so eine Aufforderung eines bayerischen Landkreises auf dem Tisch. Auch diese ignoriert geflissentlich, dass das Strafverfahren noch läuft. Immerhin half ein freundlicher Hinweis meiner Seite. Das Verfahren wird nun zunächst „ausgesetzt“. Ein Wort der Entschuldigung, dass man sich über das ja hoffentlich bekannte Gesetz hinweggesetzt hat, suche ich allerdings vergeblich.