Autoanzeige muss richtig sein

Fehlt bei einem Autokauf die zugesagte Freisprecheinrichtung, kann das den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Das gilt auch dann, wenn die Freisprecheinrichtung lediglich in der Annonce erwähnt war, im Kaufvertrag bzw. der Bestellbestätigung aber nichts davon steht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Käufer hatte letztes Jahr einen BMW X1 sDrive 18d für 21.200 Euro bei einem entfernt liegenden Autohändler gekauft, nachdem er über eine Anzeige auf „mobile.de“ aufmerksam geworden war. Bei Lieferung des Autos stellte er fest, dass die in der Anzeige genannte „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“, wie BMW die Ausstattung selbst nennt, nicht eingebaut war.

Laut dem Gericht war der Text der Anzeige nur so zu verstehen, dass eine originale Freisprecheinrichtung von BMW verbaut ist. Der Text der Anzeige sei eine „konkrete Beschaffenheitszusage“ durch den Händler gewesen. Deshalb spiele es keine Rolle, dass die Freisprechanlage in den weiteren Vertragsformularen nicht erwähnt wird.

Der Käufer darf den Wagen zurückgeben und erhält sein Geld zurück, allerdings unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung (Aktenzeichen 28 U 2/16).