Freundlich, redselig, einladend

Wenn man das Foto einer Hanfplantage auf dem Handy hat, reicht das für eine Hausdurchsuchung? Eher nicht. Das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Dennoch ließ sich ein 44-jähriger Kölner – ich kann es als Strafverteidiger nicht anders sagen – von der örtlichen Polizei in Bockshorn jagen. Jetzt hat er den Salat; die Plantage gab es in seiner Wohnung nämlich wirklich.

Die Vorgeschichte: Ein Dieb klaute dem Kölner das Handy aus dem Auto. Der Dieb wurde gefasst. Die Polizei schaute sich das Handy an, um den Besitzer zu ermitteln. Das gelang den Beamten auch. Aber dabei stießen sie auch auf das Foto einer Indoor-Hanfplantage. Laut dem Polizeibericht konfrontierten die Polizisten den Handybesitzer an der Haustür mit dem Foto.

Der Betroffene soll sich zuerst „ahnungslos“ gegeben haben. Was impliziert, dass er jedenfalls zu einem Gespräch mit den Polizisten bereit war. Dann ließ er die Beamten sogar noch „freiwillig“ in die Wohnung. Worauf für ihn das juristische Unglück natürlich seinen Lauf nahm.

Etwas mehr Kaltblütigkeit und Kenntnis der eigenen Rechte – dann wäre die Sache womöglich ganz anders ausgegangen.

Am besten hätte der Betroffene sich einfach an eine alte Weisheit erinnern sollen: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Gerade im Umgang mit der Polizei. Es gibt nun mal das Recht zu schweigen. Das ist nichts Ehrenrühriges, sondern ein rechtsstaatliches Prinzip. Dieses Recht steht Unschuldigen ebenso zu wie Hanfbauern. Da macht das Gesetz keinen Unterschied.

Wie hätten die Polizisten darauf reagieren können, hätte der Betreffende jede weitere Kommunikation verweigert und dem Betreten seiner Wohnung nicht zugestimmt? Für eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzuge“ ohne richterliche Anordnung hätte es nie uns nimmer gereicht. Die Polizisten hatten schon vorher sicherlich genug Zeit, sich um einen Durchsuchungsbeschluss zu bemühen. Den hätten sie allerdings voraussichtlich nicht gekriegt. Das Foto einer Indoor-Plantage kann schließlich überall entstanden sein.

Auch das Schweigen des Beschuldigten begründet keine „Gefahr im Verzuge“. Wie auch, nichts sagen darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Wenn zu dem Zeitpunkt ein Richter Eildienst hatte, hätte dieser ohnehin noch gefragt werden müssen.

Es war also eher eine No-win-Situation für die Polizei. Das änderte sich erst durch die Redseligkeit des Mannes. Und vor allem durch seine Bereitschaft, die Beamten freiwilig reinzulassen. Hätte er alles schlicht nicht machen müssen.

Juristisch ganz verloren ist die Sache für den Beschuldigten aber immer noch nicht. Stichwort: Beweisvertungsverbot. Sagte ich Beschuldigter? Es würde mich schon sehr interessieren, wann der Mann über seine Beschuldigtenrechte belehrt wurde. Mein Tipp: Sicher nicht allzu früh, wie es eigentlich vorgeschrieben ist. Sonst wäre ihm womöglich noch ein Licht aufgegangen.

Ein anderer Punkt: Wenn Polizeibeamte ohne Beschluss oder „Gefahr im Verzuge“ eine Wohnung betreten wollen, müssen sie den Betroffenen in den allermeisten Fällen darüber belehren, dass er nicht zustimmen muss. Und dass eine Durchsuchung auch tatsächlich unterbleibt, wenn er sich nicht einverstanden erklärt. Deshalb nach meiner Meinung auch der etwas merkwürdige Satz in dem Polizeibericht:

Der mutmaßliche Hobbygärtner … bat die Zivilpolizisten in seine Wohnung, um den Vorwurf auszuräumen.

Es kann natürlich so gewesen sein. Das passt dann aber wie die Faust aufs Auge. Denn dann hätten die Polizisten in dem Moment noch gar keinen Durchsuchungswillen gehabt. Vielmehr hätten sie lediglich das freundliche Angebot des Mannes angenommen, doch bitte nicht mehr im zugigen Hausflur weiter zu reden. Dieses Angebot haben sie natürlich nur aus reiner Höflichkeit angenommen. Konnte ja keiner ahnen, dass einem in der Wohnung schon der Marihuana-Geruch entgegenschlägt. Die ansonsten stets bemühte kriminalistische Erfahrung hatten die Beamten an dem Tag leider auf der Wache vergessen.

Nun ja. Wir waren alle nicht dabei. Zu Recht feiert der Polizeibericht die Sache als Fahndungserfolg. Juristisch betrachtet, ist und bleibt die Sache aber trotzdem kein Ruhmesblatt für die Polizei.

Ohne Abschrift

Ein Münchner Anwaltskollege schreibt:

In vorbezeichneter Angelegenheit wird der Eingang Ihres Schreibens vom 1.02.2017 ohne Abschrift für die Mandantschaft bestätigt.

Ich weiß nicht, ob der gegnerische Anwalt es auch routinemäßig bestätigt, wenn Briefen eine „Abschrift für die Mandantschaft“ beigefügt war. Wäre jedenfalls auch eine schöne Floskel.

Ansonsten verstehe ich die Anmerkung mal als Wehklage darüber, dass die guten alten Zeiten vorüber sind. Jene Zeiten, in denen noch mit Kohlepapier vervielfältigt wurde, die Schreibmaschinen klapperten und der Tag informationsmäßig durch war, wenn der Briefträger geklingelt hatte. Immerhin droht mir der Kollege nicht mit einem standesrechtlichem Verfahren, weil er jetzt selbst eine Kopie (oder einen Scan) fertigen muss, um seine Mandantin von unserem Schreiben zu informieren.

Eine juristische Pflicht, den Gegner direkt mit Abschriften zu versorgen, gibt es nach meiner Kenntnis jedenfalls nicht (mehr). Anders ist das beim Schriftverkehr in Zivilprozessen, wenn das Gericht beteiligt ist. Da sieht § 133 ZPO ausdrücklich vor, dass Kopien für die gegnerische Prozesspartei beigefügt werden sollen. Geschieht dies nicht, kann das Gericht die Kopierkosten in Rechnung stellen.

Ihre SIM-Karten-Nr., bitte!

Der Mobilfunkanbieter blau.de kann eines wirklich gut. Ehemalige Kunden verärgern. Und dafür sorgen, dass diese wirklich nie, nie mehr wieder zu dem Laden zurückkehren.

Ich habe bei blau.de vor kurzem eine alte Prepaid-Karte aufgelöst und zu einem anderen Anbieter umgezogen. Da auf der Karte noch stattliches Guthaben war, schrieb ich einen Brief an blau.de. Der Laden gehört nach dem Ableben von E-Plus nun zu Telefónica Deutschland. blau.de / Telefónica antwortete, dass eine Auszahlung des Guthabens möglich ist. Aber nur, wenn ich ein Formular einreiche.

Ok, ich fülle also das Formular aus. Dabei stelle ich fest, ich soll neben meiner Rufnummer auch die SIM-Karten-Nummer angeben. „Ohne Angabe dieser Nummer kann der Auftrag nicht bearbeitet werden.“ Wie es sich für ein ordentliches Büro gehört, haben wir alle Unterlagen abgeheftet und damit greifbar, die uns blau.de jemals zu der Handynummer geschickt hat. Ich habe PIN 1. PIN 2. PUK 1. Und PUK 3. Sowie einige weitere Papiere.

Von einer SIM-Karten-Nr. steht nirgends was. Auch auf der SIM-Karte selbst, die ich vor einiger Zeit mal in eine Nano SIM umgetauscht hatte, steht keine Nummer. Auf dieser Karte steht noch nicht mal blau.de drauf, sondern die Karte ist einfach nur grau.de. Für den Umtausch der alten SIM-Karte in eine Nano-SIM brauchte ich übrigens keine SIM-Karten-Nr. Da reichte komischerweise die Telefon-Nr.

Also ein Anruf bei der Kundenhotline. Überraschenderweise geht jemand dran, wenn auch nach etwa 20 Minuten. Leider kann mir die Mitarbeiterin auch nicht erklären, woher ich die SIM-Karten-Nr. nehmen soll. „Die müsste man Ihnen doch mitgeteilt haben.“ Eben. Hat man aber nicht.

Den Ratschlag, mal in den Online-Bereich zu schauen, nehme ich dankend zur Kenntnis. Vielleicht stehe dort ja die SIM-Karten-Nr., mutmaßt die Mitarbeiterin. Was sie nicht weiß: Den Online-Bereich für die Rufnummer hat blau.de noch an dem Tag gekappt, als die Rufnummer umgezogen ist. Immerhin war ich schnell genug, noch einen Screenshot vom verbliebenen Guthaben zu machen.

Insgesamt empfinde ich das als eine schöne Taktik, irgendwie um die Erstattung eines Guthabens herumzukommen. Ich schicke das Formular jetzt mit einem Begleitschreiben ohne die SIM-Karten-Nr. zurück. In dem Begleitschreiben steht, dass ich mein Guthaben bis spätestens Ende Februar 2017 auf dem Konto haben will. Sonst klären wir das vor dem Amtsgericht München. Und zwar ohne jede weitere ermüdende Korrespondenz. Im schönen München war ich jetzt sowieso schon einige Monate nicht mehr.

Aber eines mache ich nicht. Klein beigeben und Telefónica das Guthaben schenken.

Noch Anwalt oder schon Targobank?

Telefonnotiz:

Frau N. bittet um Rückruf. Sie sagte, dass ihr Verlobter, Herr W., wegen einem Bußgeld verhaftet wurde und fragt, ob es möglich ist, dass Sie als Anwalt eine Kaution hinterlegen, damit er aus dem Gefängnis entlassen wird, welche er dann an Sie zurück zahlt.

Ich habe Frau N. zurückgerufen und ihr gesagt, dass ich keinen Anwalt kenne, der so was macht. Aber wenn sie einen findet, soll sie mir seine Adresse geben. Ich empfehle den Kollegen dann gerne weiter.

„… folgende Frage“

Sachen gibt’s. Wir haben für einen Arbeitnehmer, der gekündigt worden war, eine Abfindung ausgehandelt. Die Abfindung war in der Endabrechnung aber nicht enthalten.

Wir mahnten die Abfindung also an. Daraufhin meldete sich der Arbeitgeber:

Bezüglich der Abrechnung stellt sich mir, um alles richtig zu machen, folgende Frage:

Überweisen wir Herrn J. nun die Abfindung netto, oder erhält er den Betrag Brutto nach Abzug aller Lohnnebenkosten?

Äh, nun ja. An sich eine schlichte Frage. Super einfach zu beantworten. Aber nur, wenn man unsere Rolle in der Angelegenheit außer Betracht lässt. Wir sind die Anwälte des Arbeitnehmers. Als solche mussten wir dann doch noch etwas überlegen. Das waren unsere Optionen:

1. Wir schreiben dem Arbeitgeber das, was er auch googeln könnte. Dann kriegt der Mandant von dem freundlichen Arbeitgeber zwar eine Abrechnung, die dem abgeschlossenen Vergleich entspricht. Aber gleichzeitig vergeben wir für den Mandanten die Chance, dass er (erst mal) mehr Geld überwiesen bekommt, als ihm juristisch zusteht.

Klar hätte der Mandant voraussichtlich keine längerdauernde Freude an der Zahlung, wenn der Arbeitgeber dann doch mal eine Suchmaschine anwirft. Aber selbst wenn am Ende ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers steht, wäre die Zahlung als solche aber doch erst mal ein klarer Vorteil. Sieht man ja am Kontostand.

Als Interessenvertreter des Mandanten dürfen wir nichts machen, was diesem einen Nachteil bringt. Und sei es auch nur, dass ihm durch unser Verhalten ein ungerechtfertigter Vorteil entgeht.

2. Wir schreiben dem Arbeitgeber, er möge doch den Bruttobetrag auszahlen. Dann hätte der Mandant das Geld erst mal auf dem Konto. Er könnte dann selbst entscheiden, wie er sich positioniert, wenn der Arbeitgeber die Zahlung zurückverlangt.

Andererseits darf man selbst als Anwalt auch nicht jemanden wider besseres Wissen täuschen. Dabei geht es gar nicht so sehr um eine mögliche strafrechtliche Verantwortung. Sondern erst mal um das Berufsrecht. Wir hatten, offen gesagt, kein Interesse an einem Verfahren vor der Anwaltskammer oder gar dem Anwaltsgericht.

3. Wir schreiben dem Arbeitgeber, dass wir in einem laufenden Verfahren nicht beide Parteien beraten dürfen. Deshalb wäre es nett, wenn er sich die Antwort auf seine Frage anderweitig besorgt.

Wir haben uns für Option 3. entschieden.

Anwaltskammer soll Vermögen auflösen

Von den Geldern ihrer (Zwangs-)Mitglieder haben deutschlandweit Handwerks- und Anwaltskammern sowie andere öffentlich-rechtliche Institutionen mitunter schöne Vermögen angehäuft. Dumm nur: Kammern, die ja dem Geminwohl dienen, ist es untersagt, Geld zu horten. Dies hat das Bundesververwaltungsgericht festgestellt. Der Berliner Anwalt Andreas Jede verlangt nun eine Million Euro von der Anwaltskammer zurück.

Natürlich nicht für sich. Der Betrag soll gerecht unter allen Anwälten verteilt werden. In seinem Blog verweist der Jurist auf das Vorbild der Industrie- und Handelskammer Berlin. Diese hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schon umgesetzt. Nach eigenen Angaben zahlte die IHK Berlin 13 Millionen Euro an ihre Mitglieder zurück.

Anwalt Jede möchte jetzt auch Bewegung in die Kammerlandschaft bringen. Seine Argumente hat er in einem Antrag vorgebracht, der auf die Agenda der nächsten Kammerversammlung im März werden soll. Jede kritisiert auch, dass die Berliner Kammer laut dem Haushalt der Bundesrechtsanwaltskammer „Vermögen“ zugeführt haben soll. Er möchte wissen, was mit diesen Geldern passiert.

Die Berliner Anwaltskammer hat knapp 14.000 Mitglieder. Jeder Anwalt somit etwa 71 Euro zurückerhalten.

Service für mitlesende Polizisten

In Berlin haben Polizisten einen Mann erschossen. Aus drei Waffen soll gefeuert worden sein, heißt es etwa in der Berliner Zeitung.

Ich will auf ein Detail des tragischen Vorfalls eingehen. Darum geht es:

Eine Einsatzhundertschaft wurde gerufen und ein Durchsuchungsbefehl beantragt. Den lehnte ein Richter jedoch ab. Die Polizisten entschieden sich dennoch, die Tür zu öffnen, wegen Gefahr im Verzug.

Das Verhalten der Polizeibeamten dürfte grob rechtswidrig gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin schon vor knapp zwei Jahren mit mehreren Beschlüssen entschieden: Wenn ein Richter mit der Sache betraut war und einen Durchsuchungsbeschluss ablehnte, ist kein Raum mehr für „Gefahr im Verzug“. Nicht mal der Staatsanwalt darf dann noch eine Durchsuchung anordnen. Polizeibeamte schon gar nicht.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die Sachlage seit der ablehnenden Entscheidung des Richters dramatisch geändert hat. Aber auch das würde dann jedenfalls wieder voraussetzen, dass der Richter nach Möglichkeit zunächst noch mal gefragt wird.

Unten stehen die Verweise zu den an sich recht gut verständlichen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts. Nur für den Fall, dass der eine oder andere Einsatzleiter mal einen Blick drauf werfen möchte.

Aktenzeichen 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11