Kein alltäglicher Fall am Amtsgericht

Es ist auch für einen Anwalt immer wieder schön, wenn er kleinere Unstimmigkeiten mit einem Richter lösen kann. Zum Beispiel mit einem freundlichen Telefonat, so wie ich es gestern führte.

In Kürze nehme ich im Gerichtssaal neben dem Staatsanwalt Platz. Ich vertrete nämlich die Eltern einer Frau, deren Tochter bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam. Der Fahrer des Wagens ist wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Der Richter hat auf meinen Antrag hin die Eltern auch als Nebenkläger zugelassen, alles insoweit kein Problem.

Nur mein weiterer Antrag, mich den Nebenklägern als Beistand beizuordnen, blieb leider ohne Reaktion. Die Beiordnung als Beistand hat zur Folge, dass die Staatskasse zunächst die Anwaltskosten übernimmt. Das ist übrigens eine der Auswirkungen des verstärkten Opferschutzes, dem sich die Gesetzgebung in den letzten Jahren ja ausgiebig widmet.

Ich rief also den Richter an und fragte, ob ich denn mit meiner Beiordnung noch rechnen kann. Er konnte zunächst nicht unbedingt einordnen, was ich denn nun wollte. „Es reicht doch“, sagte er, „wenn Sie als Anwalt der Eltern einfach zum Termin kommen. Die Eltern sind doch als Nebenkläger zugelassen.“ So handhabe er es jedenfalls immer.

Mein Hinweis, dass die Zulassung als Nebenkläger und die Beiordnung eines Beistandes nicht unbedingt dasselbe sind, sorgte dann für etwas Aufklärung. Nach § 397a StPO (Ziff. 2) können nämlich auch die Eltern als „Angehörige“ beigeordnet werden, wenn das Tatopfer verstorben ist.

So eine Beiordnung auf Staatskosten gibt es natürlich nicht bei geringfügigen Delikten. Es muss schon was wirklich Schlimmes passiert sein, wozu das Gesetz auch die fahrlässige Tötung rechnet.

„Ich schicke die Beiordnung dann gleich raus“, sagte der Richter am Ende unseres Gesprächs. „Ich hoffe, Sie haben Verständnis. Mit Todesopfern habe ich es hier am Amtsgericht nicht jeden Tag zu tun.“

Ich zum Glück auch nicht.

Vor Gericht sitzt man gerade und hat die Hände im Schoß

Die Verhandlung hatte gewisses Potenzial. Was einen der Zeugen anging. Aber auch ein bisschen, was meinen Mandanten angeht. Deshalb wollte ich es der Richterin nicht verdenken, dass sie für den Sitzungstag zwei Wachtmeister angefordert hatte.

Das mögliche Gefährdungspotenzial war aber weitgehend nicht existent. Das erwies sich zum Glück sehr schnell. Was allerdings nicht dazu führte, dass einer der beiden Wachtmeister einfach mal das Sonnenlicht genoss, welches so schön durch die großen Seitenscheiben des Gerichts auf alle fiel.

Mitten in der Verhandlung, ich glaube die Richterin sagte gerade was, stand der ältere Wachtmeister plötzlich neben meinen Mandanten und beugte sich etwas zu ihm runter. Dann forderte er meinen Mandanten auf, sich gerade hinzusetzen und den Arm vom freien Stuhl neben sich zu nehmen, dessen Lehne der Mandant als Stütze nutzte.

Sicherlich saß mein Mandant jetzt nicht so da wie ein echter Wachtmeister-Kadett. Aber es konnte nun auch keine Rede davon sein, dass er durch seine etwas lockere Haltung besonders auffiel. Oder gar jemand störte. Ich erlaubte mir deshalb den höflichen Hinweis, dass es keine Pflicht gibt, im Gerichtssaal kerzengerade zu sitzen. Und schon gar nicht sei es verboten, den Arm auf die Lehne des nächsten Stuhls zu legen.

Die Vorsitzende reagierte so, wie ich es erwartet hatte. Sie sagte einfach nichts, was ja auch eine souveräne Geste sein kann. Der Wachtmeister erkannte jedenfalls sehr schnell, dass nicht er, sondern die Richterin hier das Sagen hat. Und indem sie nichts sagte, sagte sie recht viel.

Der Wachtmeister nahm wieder Platz. Die Sitzhaltung meines Mandanten hatte auch im Weiteren keinen erkennbaren Einfluss auf die Wahrheitsfindung.

Keine Absicht

In einem Mehrparteienhaus ist eine Scheibe zu Bruch gegangen. Die Scheibe ist von innen gesplittert. Es könnte jemand dagegen getreten haben. Zum Beispiel weil er wütend war.

Das wäre strafbar. Als vorsätzliche Sachbeschädigung.

Genau so gut könnte aber auch jemand gegen die Scheibe gefallen sein. Zum Beispiel, als er besoffenen Kopfes eilig die Treppe runter rannte, auf dem letzten Absatz ins Straucheln geriet und dann mit Karacho gegen die Scheibe knallte.

Das wäre nicht strafbar. Der Betreffende hätte nämlich allenfalls fahrlässig gehandelt. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist aber bis heute nicht strafbar (§ 15 StGB).

Bin ich froh, dass mir der Mandant von sich aus bestätigte, dass die zweite Variante zutrifft. Da habe ich es als Verteidiger doch gleich deutlich leichter.

Ein kleines Dankeschön

Staatsanwaltschaft
Ravensburg

Verfahren Aktenzeichen …

Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
sehr geehrter Herr Staatsanwalt,

in oben genannter Angelegenheit bedanken wir uns ganz herzlich für die Übersendung der Kaffeemaschine. Das wäre doch nicht nötig gewesen, aber wir haben uns sehr gefreut.

Als kleines Dankeschön schicken wir Ihnen einige proppenvolle Aktenordner zurück.

Mit freundlichen Grüßen, auch an Ihre Poststelle

Wir haben einen Sachverhaltsverdacht

Aus einem Haftbefehl, den letzte Woche ein Amtsrichter erlassen hat:

Gegen den Beschuldigten

Horst S. alias: Horst G.

wird die Untersuchungshaft angeordnet.

Der Beschuldigte ist folgenden Sachverhalts dringend verdächtig:

Der Beschuldigte bestellte im Zeitraum vom 17.05.2016 bis 13.01.2017 beim Versandhandel A. …

Für die Untersuchungshaft fordert das Gesetz (§ 112 StPO), dass der Beschuldigte einer „Tat“ dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt.

Hier ist der Beschuldigte interessanterweise eines „Sachverhalts“ verdächtig. Man kann es drehen und wenden, wie man will. Ein Sachverhalt ist keine Tat, höchstens kann man sich aus der Schilderung eines Sachverhalts eine Tat erschließen.

Mich würde das ja gar nicht ärgern, wenn der betreffende Richter diese Wendung nicht offensichtlich als Textbaustein verwenden würde. Er spart sich damit Arbeit, weil er nicht konkret werden muss. Damit steigt natürlich die Gefahr, dass sich aus dem im Text später geschilderten Sachverhalt gar keine konkrete „Tat“ ergibt. Was natürlich schon etwas eher auffallen würde, wenn man auch bei der Begründung des „Tat“verdachts die „Tat“ auch konkret benennt. Und eben nicht einen Sachverhaltsverdacht, den das Gesetz nicht kennt.

Ich sage das alles leider nicht ohne Grund, denn auch ansonsten strotzt der Haftbefehl von Textbausteinen. Die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit stehen zum Beispiel bis auf den letzten Buchstaben in einer Formularsammlung für Staatsanwälte. Da bleibt am Ende unweigerlich das beklemmende Gefühl, der Richter nickt nur lustlos ab, was man ihm zur Entscheidung hinlegt.

Genau dafür sind Richter aber doch etwas überbezahlt.

Eifrig ermittelt

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Eine alte Weisheit, die vielleicht auch Kommissar Eifrig besser beherzigt hätte. Zumindest, sofern ihm daran gelegen ist, seine enorme und geradezu unmenschliche Arbeitsüberlastung abzubauen, unter der ja heute bekanntermaßen ausnahmslos jeder Polizist schwer zu leiden hat.

Ich greife da nur aus reiner Freundlichkeit sinngemäß eine Klage des bekannten Gewerkschafters Rainer Wendt auf, von dem man in letzter Zeit ja so wenig hört und sieht, dass sich ernsthaft die Frage stellt, ob die gedruckten Zeitungen jetzt noch dünner werden wegen dem verwaisten Redeplatz für Rainer Wendt. Da dachte ich, wenigstens das law blog sollte ihm mal wieder zu einer Erwähnung ohne das Wort „Di@szi§plinarver$$fahren“ verhelfen, damit der Arme bei Google nicht ganz unter die Räder kommt.

Aber zurück zum Thema. Kommissar Eifrig hat emsig ermittelt und dadurch den Grundstein für eine stattliche Ermittlungsakte gelegt. Es ging um die Anzeige einer Frau gegen einen Anwaltskollegen von mir. Der Kollege hatte das gemacht, was sich mitunter für Juristen anbietet, wenn sie mit unberechenbaren Gegnern verhandeln müssen. Der Anwalt hatte mit seinem Smartphone aufgezeichnet, was er mit der Gegnerin am Telefon besprach.

Ich betone: Er hat aufgezeichnet, was er sprach. Das geht ja heutzutage problemlos, wenn man am Smartphone den Voicerekorder aktiviert. Davon erfuhr auf verschlungenem Wege die Frau. Sie wurde auf einer Polizeiwache vorstellig und erstattete Strafanzeige. Wegen „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ (§ 201 StGB).

Kommissar Eifrig legte sich ins Zeug. Er vernahm die mutmaßlich Geschädigte. Er hörte einige Zeugen. Und dann regte er sogar an, dem Anwalt sein Telefon wegnehmen zu dürfen, „weil ansonsten die Originalaufnahme als Beweismittel verlustig gehen könnte“. Die Angst des Anwalts um sein iPhone war noch größer als die Furcht vor meinem Honorar. Also setzte er mich in Gang, als er auf rückwärts ebenso verschlungenen Pfaden hörte, was sich da gegen ihn zusammenbraut.

Es war allerdings nicht sonderlich schwierig, die Luft aus der Sache zu lassen. Ich rief den Staatsanwalt an und erlaubte mir den Hinweis, dass mein Mandant zwar gesprochene Worte aufgezeichnet hat. Aber halt nur seine eigenen. Nicht diejenigen der Gegnerin. „Habe ich auch schon gesehen, das schreibt der Kommissar ja selbst“, grummelte der Staatsanwalt.

Kommissar Eifrig hielt aber auch das für strafbar. Leider hatte er schlicht übersehen, was für wichtige Worte sich in dem Paragrafen 201 des Strafgesetzbuches zum Thema Worte so finden. Danach ist es nämlich keineswegs verboten, Telefonate aufzuzeichnen. Jedenfalls so lange sich die Aufzeichnung auf das beschränkt, was man selbst sagt. Steht auch recht deutlich im Gesetz: „das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen“. Betonung auf: „eines anderen“.

Die eigenen Worte sind und bleiben also frei, auch wenn man mit anderen telefoniert. Vielleicht ist das ja ein kleiner Erkenntnisgewinn für den einen oder anderen, der häufiger sensible Telefonate führen muss. Wenn man wenigstens das eigene Wort als Konserve hat, wird das Gegenüber zumindest Schwierigkeiten haben, einem was in den Mund zu legen, was man so gar nicht gesagt hat. Womit wir fast wieder bei Rainer Wendt wären. Aber lassen wir das…

Völlig überraschend und total ungerecht

Wiedersehen macht Freude. Das gilt auch für den Strafverteidiger. Allerdings darf er sich das gegenüber der Kundschaft nicht so anmerken lassen. Denn die Mandanten sind ja meistens nicht so glücklich über neuen Ärger, der sie schon wieder zum Anwalt führt.

Echtes Potenzial in dieser Richtung hat die Beziehung zu einem Mandanten, der sich gern mal am Steuer eines Autos von der Polizei anhalten lässt. Das wäre an sich kein Problem, sofern er einen gültigen Führerschein vorweisen könnte. Die Fahrerlaubnis gab es aber nur mal zu besseren Zeiten, und so komme ich dann ins Spiel.

Wir sind jetzt aktuell bei Verstoß Nummer vier in knapp drei Jahren. Natürlich haben sich die Strafen bei jeder Verurteilung erhöht. Allerdings moderat, wie ich finde. Es gab 15, 30, 60 und jetzt aktuell eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Dass die Strafen derzeit noch sozialverträglich sind, liegt natürlich auch daran, dass der Mandant dem jeweiligen Richter immer eine plausible Geschichte berichten kann, warum er an diesem Tag extrem ausnahmsweise Auto fahren bzw. die Welt retten musste. Wo er doch sonst immer nur brav Straßenbahn fährt.

Es wäre aus Sicht des Mandanten natürlich gut, wenn wir in dieser Frequenz voran schreiten könnten. Da wäre geldstrafemäßig erst mal noch einige Luft nach oben; die Höchstzahl der Tagessätze beträgt 360. Allerdings ist es keineswegs ausgemacht, dass der Mandant nicht doch mal einen böse gelaunten Strafrichter gerät, der sich auch durch einen unermüdlichen Verteidiger nicht aufheitern lässt. Ein Richter, welcher auf der Eskalationsleiter dann womöglich einige Stufen auslässt.

Ich sage dem Mandanten jedes Mal, dass er nicht auf so viel Glück spekulieren sollte, wie es ein Mandant von mir in den Neunzigern hatte. Mit dem war ich 27 Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht. Beim 28. Mal gab’s dann völlig überraschend und total ungerecht erstmals keine Bewährung mehr. Aber das waren, was die Grundbissigkeit der Justiz angeht, auch noch ganz andere Zeiten. Das sage ich dem jetzigen Mandanten immer gerne dazu, wenn er sich die Geschichte mal wieder erzählen lässt.

Ich will mir ja keine Schönfärberei vorwerfen lassen, schon gar nicht von einem echten Stammkunden.

Bei Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung

Wenn ich Mandanten per Mail über Dinge informiere, schreibe ich normalerweise am Ende der Mail:

Bei Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Oder was ähnlich Originelles.

Dafür habe ich einige Textbaustein. Den Textbaustein, mit dem ich Kommunikationsbereitschaft signalisiere, habe ich aber heute in der Mail an einen Mandanten vergessen. Der Mandant hatte aber ausgerechnet jetzt wirklich eine Rückfrage. Was vorher nie der Fall war, als ich den Textbaustein verwendet habe.

Das löste dann doch eine gewisse Verunsicherung beim Mandanten aus, ob er sich ausgerechnet jetzt nicht mehr bei mir melden darf, wo er doch ganz gerne was wissen täte. Wie auch immer, wir konnten das Problem aus der Welt schaffen, ohne uns in Feindschaft zu trennen.

Ich muss aber vielleicht mal meine Höflichkeitsfloskeln überdenken. Oder zumindest immer dran denken.

Sie haben das Recht zu lügen

Heute ist für einen meiner Mandanten eine Welt zusammengebrochen. Und ich war schuld. Oder sagen wir, ich war der Überbringer der traurigen Botschaft. Für die ich allerdings nun wirklich nichts kann.

Mein Mandant fühlte sich – zu Recht – als Opfer eines tätlichen Angriffs. Zum Glück ist nicht viel passiert. Deshalb geht es auch insgesamt in Ordnung, dass die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsgerichts das Ermittlungsverfahren gegen den Bechuldigten einstellte. Und zwar gegen Zahlung einer Auflage von einigen hundert Euro. Immerhin.

Aber selbst wenn die Einstellung nicht in Ordnung ginge, müsste der Mandant damit leben. Gegen die Einstellung nach § 153a StPO mit einer Auflage für den Beschuldigten hat der Geschädigte kein Rechtsmittel. Im Gegensatz zu einer Einstellung mangels Tatverdachts.

Was den Mandanten aber wirklich aufregte, war folgendes: Der Beschuldigte hatte in einer schriftlichen Stellungnahme den Sachverhalt schön verdreht, fleißig Ausflüchte gebraucht und sich insgesamt als Unschuldslamm dargestellt. Alles falsch, fand der Mandant. Fand übrigens auch der Staatsanwalt, sonst hätte er dem Angeklagten ja keine Auflage gemacht. Was den Mandanten aber enorm ärgerte war der Umstand, dass der Beschuldigte nicht auch für seine „Falschaussage“, die den Mandanten in einem schlechteren Licht dastehen lassen, zur Rechenschaft gezogen wird.

Ich habe dem Mandanten erklärt, dass ein Beschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet ist. Vielmehr kann er bedenken- und folgenlos lügen. Jedenfalls so lange, wie er nicht andere zu Unrecht beschuldigt. Das könnte dann strafbar sein, etwa als falsche Verdächtigung (§ 164 StGB). Außerdem geht ein Beschuldigter bei schwereren Vorwürfen das Risiko ein, dass er einen Grund für Untersuchungshaft gegen sich zimmert. Stichwort: Verdunkelungsgefahr.

Aber ansonsten ist es eben das Privileg des Beschuldigten, dass er lügen darf. (Gleichzeitig ist das auch ein Fluch, denn schon deshalb wird ihm in der Praxis viel weniger geglaubt.) Aber der Rechtsstaat will das halt so. Das habe ich auch dem Mandanten erklärt. Der allerdings blieb dabei, dass nun eine Welt für ihn zusammenbricht. Womit er wohl meinte, dass er mir das alles jetzt mal nicht so recht glaubt und hofft, dass seine Welt weiter heile ist.

Gut möglich, dass er sich noch mal von einem Anwaltskollegen beraten lässt. Ich bin allerdings guter Dinge, dass der ihm nicht groß was anderes erzählt.

Lästige und lässliche Pflichten

Abgehörte Telefonate eines Verteidigers mit seinem Mandanten müssen unverzüglich gelöscht werden. Und zwar, ohne dass eine Abschrift oder eine Zusammenfassung in die Akte gelangt. Die Rechtslage ist bekannt, doch es fehlt sehr häufig ein entsprechender Wille. Mit einem solchen Fall hat sich nun das Amtsgericht Dresden beschäftigt.

Da dauerte es Monate, bis man bei der Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Protest des Verteidigers hin merkte, dass sich abgehörte Telefonate des Verteidigers mit seinem Mandanten in der Ermittlungsakte befanden. Dabei gibt es eine unverzügliche Löschungspflicht. Diese Pflicht trifft nicht den Staatsanwalt, der ja erst mit zeitlicher Verzögerung von der Maßnahme erfährt. Die Pflicht trifft vielmehr unmittelbar den Polizeibeamten, der die Überwachung macht, so das Amtsgericht Dresden.

Außerdem beanstandet das Amtsgericht Dresden, dass der Verteidiger nicht von der Überwachung informiert wurde. Aber auch da ist der Gute in bester Gesellschaft. Ich bin als Verteidiger beim Telefonat mit Mandanten belauscht worden, habe aber noch nie erlebt, dass eine der beteiligten Behörden ihren gesetzlichen Informationspflichten genügt und mich von sich aus über die Maßnahme informiert hätte.

Wenn das schon bei Rechtsanwälten nicht funktioniert, kann man sich gut ausmalen, wie es mit den abgehörten Gesprächen von „normalen“ Gesprächspartnern gehalten wird. Mir ist noch keine einzige Ermittlungsakte untergekommen, in der auch nur ansatzweise der Versuch unternommen worden wäre, der Informationspflicht gegenüber den Gesprächspartnern des Abgehörten nachzukommen.

Ein rechtsstaatliches Manko, zu dem das Amtsgericht Dresden deutliche Worte findet (Link zum Beschluss).

Schönes Urteil, schwerer Fehler

Ich will jetzt nicht sagen, die Vorsitzende Richterin am Amtsgericht hätte sich mit ihrem Urteil keine Mühe gemacht. Immerhin elf Seiten brachte sie zu Papier, um die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen eines Drogendelikts zu begründen.

Schon als mir der Mandant über seinen Prozess berichtete und mich mit Rechtsmitteln gegen das Urteil beauftragte, habe ich gestutzt. Angesichts der doch stattlichen Strafe kommt einem Verteidiger quasi automatisch die Frage in den Sinn, warum das Gericht denn hier keinen „minder schweren Fall“ im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG bejaht hat.

Gut, muss ein Gericht im Ergebnis ja nicht. Aber der Mandant beharrte darauf, der minder schwere Fall sei noch nicht mal ein Thema in der Hauptverhandlung gewesen. Das wollte ich so recht nicht glauben; immerhin hatte der Mandant einen Anwalt an seiner Seite. Doch bei dem Kollegen hat der Automatismus, wonach man bei einem Drogendelikt fast immer etwas mit dem minder schweren Fall reißen kann, augenscheinlich nicht funktioniert.

Und die Richterin hat diese Möglichkeit wohl auch nicht gesehen. Wobei sich dann zwei getroffen haben und der Staatsanwalt vornehm geschwiegen haben dürfte. Mit dem schriftlichen Urteil sind jetzt jedenfalls alle Unklarheiten beseitigt: Die Entscheidung verliert kein Wort über die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorgelegen haben könnte. Ich habe extra noch geguckt, ob vielleicht eine Seite fehlt. Nein, das Urteil ist so komplett.

Zum Hintergrund sollte man wissen, dass der erwähnte § 29a BtMG ein Horrortatbestand ist. Er sieht nämlich eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis für Drogendelikte vor, wobei die Voraussetzungen gar nicht mal so groß sind. Das ist für viele kleinere Sachen einfach zu hoch gegriffen. Auch deshalb gibt es ja zumindest den minder schweren Fall im Gesetz. Um beim Strafmaß Ausreißer nach oben zu vermeiden, muss der minder schwere Fall deshalb schon immer im Urteil zumindest dann diskutiert werden, wenn er nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ich kann hier nicht ins Detail gehen, aber wenn ein Fall in meinem Büro in den letzten Monaten nach dem Notanker des minder schweren Falles geschrien hat, dann dieser.

Bleibt für mich und den Mandanten nur die Frage, ob es eine Berufung wird. Oder gleich eine Revision. Auch wenn wegen des offenkundigen Fehlers im Urteil eine Sprungrevision reizt, ist die Berufung nach meiner Meinung doch fast immer die bessere Wahl. Aber das kann ja der Mandant entscheiden, wenn er die Pros und Contras kennt.

„Der Angeklagte hat sich straffrei zu führen“

Das Schöffengericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Im Bewährungsbeschluss findet sich folgende Weisung gemäß § 56c StGB:

Der Angeklagte hat sich straffrei zu führen.

Über den Sinn dieser Weisung lässt lange nachdenken. Straftaten sind nämlich genau das, was ohnehin den Bewährungswiderruf auslösen kann (§ 56f StGB). Die Verpflichtung, keine Straftaten zu begehen, ist somit so ziemlich die einzige denkbare richterliche Weisung, die man mit Fug und Recht als völlig unnötig bezeichnen kann, weil sie nur die Mechanik des Gesetzes wiedergibt.

Aber andererseits ist so eine Weisung meist ein gutes Zeichen. Richter schreiben sie nämlich fast immer nur dann in den Bewährungsbeschluss, wenn sie dem Angeklagten sonst nichts weiter aufbürden. Das Blatt ist dann halt zumindest optisch nicht ganz so leer.

Der Kommissar wird’s schon wissen

Bei meinem Mandanten wurden einige Substanzen sichergestellt. Schon das ist natürlich unerfreulich. Noch blöder war es allerdings, dass der zuständige Kommissar im Drogendezernat folgendes in der Akte vermerkte:

Es wurde anhand der Lieferscheine nach den Substanzen gesucht. Es handelt sich um:

2-(ethylamino)-1-1(3-Methylphenyl)propan1-one

1(1,2Diphenyl)piperdine

1-3(chlorophenyl)-2(methylamino)1-porpanone-1

Die Substanzen fallen unter das BtMG.

Mein Mandant fiel bei dieser Einschätzung natürlich die Kinnlade runter. Wäre die Feststellung richtig, könnte er sich nämlich schon auf eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels einstellen.

Aber wozu gibt es denn die Bundesopiumstelle? Das ist mal eine sehr vernünftige Einrichtung. Dort beantworten Experten jedermann Anfragen, ob gewisse Substanzen unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das Schöne daran: Bis zu fünf Auskünfte im Jahr sind sogar kostenlos.

Die Antwort der Bundesopiumstelle fiel für meinen Mandanten erfreulich aus. Keiner der fraglichen Stoffe unterliegt danach den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Außerdem handele es sich nicht um Grundstoffe im Sinne der einschlägigen EU-Verordnungen.

Gut, dass wir bei der Bundesopiumstelle nachgefragt haben. Von sich aus hatte die zuständige Staatanwältin die „Erkenntnisse“ des Polizeibeamten nämlich nicht in Frage gestellt. So kriegten wir jetzt aber postwendend die Nachricht, das Verfahren ist mangels Tatverdachts eingestellt.

Danke, Herr Staatsanwalt

Es kommt nicht allzu häufig vor, aber heute sprang mir der Staatsanwalt im Gericht zur Seite. Nach einer längeren Erörterung teilte er meine rechtliche Wertung der Sache – im Gegensatz zur Richterin. Die war klar auf Verurteilungskurs.

Es lag demnach nahe, sich im sozialverträglichen Bereich zu treffen. Zum Beispiel mit einer Einstellung des Verfahrens ohne weitere Folgen. So eine Einstellung war hier rechtlich möglich.

Der Staatsanwalt machte also ein wenig meinen Job und diskutierte munter mit der Richterin. Schließlich grinste er und sagte:

Und der Kaffee nachher geht dann auf mich.

Mir blieb kurz das Herz stehen. Aber offenbar kannte man sich. Zwei Minuten später war das Verfahren eingestellt.

Wenn deine Adresse missbraucht wird …

In dem Beitrag „Ein paar tausend Vermutungen“ habe ich vor einiger Zeit vom Risiko berichtet, dass die eigene Adresse für Bestellungen missbraucht wird. Zum Beispiel, um auf obskuren Internetseiten Drogen zu erwerben und diese mit Bitcoin zu bezahlen. Eine Lieferung an eine zugängliche Anschrift in der Nachbarschaft bietet sich für diesen Fall natürlich an – um eigenen Ärger zu vermeiden.

Der Leidtragende ist in solchen Fällen stets derjenige, an den die Sendung (meist Briefe) ging. Er muss sich in einem Ermittlungsverfahren gegen den (Anfangs-)Verdacht wehren, er bestelle für sich selbst. Mitunter kommt es auch zu einer Hausdurchsuchung. Jedenfalls dann, wenn Staatsanwälte und Ermittlungsrichter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angesichts so vager Anhaltspunkte nicht beachten.

Meine in dem Beitrag vollständig zitierte Verteidigungsschrift zeigt ungefähr auf, wie man sich gegen solche Vorwürfe wehrt. Es muss halt plausibel dargelegt werden, dass der Briefkasten leicht zugänglich und eher wenig gesichert ist. Dann lässt sich der Verdacht leicht entkräften. Es sei denn natürlich, bei einer eventuellen Hausdurchsuchung wurde dann doch was gefunden…

Etwas weiter ging jetzt ein Strafverfahren in Iserlohn. Dort hatte die Staatsanwaltschaft jemanden angeklagt, der Drogen im Darknet geordert haben soll. Der zuständige Amtsrichter sah aber im Gegensatz zu den Anklägern, dass nicht unbedingt derjenige Besteller sein muss, an den die Post geht. Er lehnte mit einem ganz aktuellen Beschluss vom 10.03.2017 die Zulassung der Anklage ab. Begründung:

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

Aktenzeichen 16 Ds 139/17