Weiter null Toleranz für Cannabis am Steuer

In Nordrhein-Westfalen müssen Autofahrer weiter fürchten, dass ihnen wegen schon länger zurückliegendem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das Oberverwaltungsgericht Münster bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach schon ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Serum Autofahrer ungeeignet sind.

Auf den Rat von Experten hören die Richter nicht.

Schon 2015 hat die Grenzwertkommisision – eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, paritätisch besetzt von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie – einen Grenzwert von 3,0 ng/ml THC im Serum vorgeschlagen. Die Mediziner halten den Grenzwert von 1,0 ng/ml unter anderem deshalb für zu niedrig, weil er selbst mit länger zurückliegendem Cannabiskonsum erreicht werden kann. Eine akute Beeinträchtigung bei einer so niedrigen Dosis halten sie für wenig plausibel, jedenfalls müsse ein Konsument hiermit nicht rechnen.

Das Oberverwaltungsgericht hält es dagegen andersrum. Schon wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtikeit nicht ausgeschlossen werden kann, habe der Grenzwert seine Berechtigung. Mit der Entscheidung fällt es Führerscheinbehörden weiterhin leicht, die seit einigen Jahren praktizierte Null-Toleran-Politik fortzusetzen. Das bedeutet für ertappte Autofahrer, dass die Fahrerlaubnis auch bei niedrigsten Cannabis-Konzentrationen dauerhaft weg ist. Bei Alkoholdelikten ist das sonst frühestens ab 1,1 Promille der Fall (Aktenzeichen 16 A 432/16, 16 A 550/16, 16 A 551/16).

„Das können Sie schon mal dahin schreiben“

Die Polizei vernimmt eine junge Frau wegen Körperverletzung. Die Frau soll ein Mädchen in der U-Bahn vermöbelt haben. Die Aussage der Frau beginnt so:

Ich bin auf jeden Fall nicht Beschuldigte. Das können Sie schon Mal dahin schreiben.

Das Protokoll mit der Überschrift „Beschuldigtenvernehmung“ hat sie dann aber doch unterzeichnet. Ob sie es gelesen hat, weiß ich allerdings nicht.

„… behalten wir uns vor“

Das Amtsgericht Frankfurt am Main kenne ich als Laden, der, um es mit Donald Trump zu sagen, läuft wie eine gut geschmierte Maschine. Nicht. Wenn es irgendwo unnötigen Stress gibt, immer gerne mit dem Amtsgericht Frankfurt am Main.

Jüngste Beispiele: Die Akte in einem Zivilverfahren wird knapp anderthalb Jahre nicht bearbeitet. Uns war es allerdings egal, wir vertraten den Beklagten. Ganz aktuell: die Geschichte mit der heimlich zurückgenommenen Anklage.

Ich hätte noch ein paar andere Fälle in petto. Schleppende Bearbeitung, verschwundene bzw. falsch zugeordnete Post. Verfahrensdauern jenseits von Gut und Böse. Und das als Düsseldorfer Anwalt. Möchte gar nicht wissen, was Frankfurter Kollegen dazu sagen können.

Da trifft es sich natürlich prima, dass ausgerechnet so ein gut sortierter Laden mir als Anwalt wertvolle Belehrungen erteilt. Und gleich prophylaktisch ein bisschen droht. Mit der Anwaltskammer. Das geschieht auf den Empfangsbekenntnissen, welche das Gericht an Rechtsanwälte übersendet. Auf dem ansonsten üblichen Formular findet sich das:

Die weitaus meisten Rechtsanwälte schlampen sicher nicht mit der Rücksendung von Empfangsbekenntnissen. Vielmehr geben sie sich redlich Mühe. Klar, schwarze Schafe gibt es überall. (Wobei manches schwarze Schaf vielleicht sogar gar nicht schwarz ist. Sondern nur das Pech hat, dass jemand am Amtsgericht Frankfurt am Main das ordentlich zurückgesandte Empfangsbekenntnis verbummelt.) So müssen sich aber alle Anwälte jeden Tag den erhobenen Zeigefinger präsentieren und, so empfinde ich das jedenfalls, durch den unnötigen Hinweis nerven lassen. Ganz abgesehen davon, dass man sich als sorgfältiger Anwalt das ja auch jedes Mal durchlesen muss. Die dafür verschwendete Zeit erstattet die hessische Justiz jedenfalls nicht.

Dabei könnte man auch gezielt auf die schwarzen Schafe zugehen und diese an ihre Berufspflichten erinnern. So ganz klassisch, mit individueller erster und zweiter Mahnung und dann – von mir aus – mit einem Brief an die Anwaltskammer. Aber man sieht, wer (auf der richtigen Seite) im Glaushaus sitzt, darf halt mit Steinen werfen. Wild, in alle Richtungen.

Ein ehrbarer Kaufmann …

Früher gab es den Spruch, dass ein ehrbarer Kaufmann sich nicht auf Verjährung beruft. Ich weiß, das gilt heute sowieso nicht mehr. Und wohl schon gar nicht für die Deutsche Bank. Nach allem, was man von dem Unternehmen so hört.

Von einer Tochterfirma der Deutschen Bank, der Deutschen Bank Bauspar AG, möchte ich die Darlehensgebühr in Höhe von 603,42 Euro zurückhaben, die ich Mitte des Jahres 2007 für einen Bausparvertrag gezahlt habe. Die Deutsche Bank Bauspar AG lehnt die Zahlung ab und sagt: Verjährung. Selbst das muss aber noch nicht mal stimmen.

Doch der Reihe nach:

Immerhin behauptet die Deutsche Bank Bauspar AG nicht, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2016 mit dem Aktenzeichen XI ZR 552/15 gelte für sie nicht. Wie sollte sie das auch tun? Immerhin erklären die obersten Zivilrichter mit kaum interpretierbarer Deutlichkeit: IM KLEINGEDRUCKTEN VON BAUSPARVERTRÄGEN DÜRFEN KEINE DARLEHENSGEBÜHREN BERECHNET WERDEN. Daran ist wohl kaum zu rütteln.

So wirft die Deutsche Bank Bauspar AG den Notanker der Verjährung. Muss sie nicht. Darf sie aber. Allerdings stimmt der Hinweis im Ablehnungsschreiben nicht unbedingt, die Verjährungsfrist betrage in diesem Fall drei Jahre. Das ist zwar in der Tat die sogenannte Regelverjährung. Aber auch hier kommt der Bundegerichtshof ins Spiel.

Für den Fall von Kreditbearbeitungsgebühren hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden, dass hier eine zehnjährige Verjährungsfrist gelten kann (Aktenzeichen XI ZR 348/13). So lange kann die Verjährung ausnahmsweise hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage unklar ist. Oder wenn sich sogar alle weitgehend einig sind, dass die Gebühren rechtmäßig sind – bis Obergerichte es dann halt anders sehen. So ist es auch bei den Darlehensgebühren für Bausparverträge. Fast alle Rückzahlungsklagen, die ich in der Kürze der Zeit recherchieren konnten, blieben erfolglos. Erst mit dem Machtwort des Bundesgerichtshofs hat sich das nun geändert.

Ich habe gegen die Deutsche Bank Bauspar AG eine Klage eingereicht. Schauen wir mal, ob ein bisschen Ehrbarkeit nicht besser gewesen wäre.

Abgehakt und abgelegt

Den Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume meines Mandanten hat das Amtsgericht zügig erlassen. Ebenso forsch erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Wegen Betruges.

Der allerdings keiner war. Das habe ich mit einem Schreiben begründet und beantragt, die Anklage nicht zuzulassen. Der Brief war ganze anderthalb Seiten lang. Er enthielt keine Paragrafen, noch nicht einmal den Querverweis auf Urteile. Also an sich insgesamt Ausführungen, zu deren Prüfung man sicher keiner zehn Monate bedarf. In diesem Zeitraum tat sich allerdings – nichts.

Ich schrieb erneut an das Amtsgericht, doch nun bitte über die Anklage zu entscheiden. Selbst für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft zu meinem Schreiben keine Stellung nehmen möchte. Wozu sie ja nicht verpflichtet ist. Da ich ein geduldiger Mensch bin und mein Mandant ansonsten auch keine Eile hatte, wartete ich noch mal vier Monate. Wieder nichts.

Na ja, dann also eine telefonische Nachfrage. Die Mitarbeiterin des Gerichts teilt mir mit, die Staatsanwaltschaft habe die Anklage zurückgenommen. Das ist nun sechs Wochen her. Mich als Anwalt darüber zu informieren, hat niemand für nötig gehalten. Der Richter ließ den Vorgang als „erledigt“ austragen, verfügte aber keine Information an mich.

Die Akte ging zurück an die Staatsanwaltschaft. Auch diese hielt es nicht für nötig, mich mal zu informieren. Das Ganze steht schon in einem gewissen Gegensatz zu dem Feuereifer, den die Behörden zunächst an den Tag gelegt haben, als es noch eine Aussicht gab, meinem Mandanten „das Handwerk“ zu legen. Schon bemerkenswert, wenn die Motivation plötzlich nicht mal mehr reicht, den gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Verteidiger zu genügen.

Ich stelle das nur mal fest.

„… und do weißt warum“

Drah‘ Di net um, oh oh oh
schau, schau, der Kommissar geht um! oh oh oh
Er wird Dich anschau’n
und do weißt warum.
Falco

Es waren wohl Zivilbeamte im Einsatz gegen den Schnee, auf dem wir alle talwärts fahren. Mit meinem Mandanten wollten sie einen Beifang machen. Vermutlich lümmelten sie während einer Observation ohnehin nur im Auto rum. Mangels anderweitiger Beschäftigung bietet es sich da natürlich an, die Verkehrsampel im Auge zu behalten.

Als Ergebnis wollen die Polizisten beobachtet haben, wie mein Mandant bei rot über eine Ampel fuhr. Beim Ausfüllen der für sie ja eher fachfremden Formulare aus dem Verkehrsdezernat haben sich die Fahnder sogar alle Mühe gemacht. Jedenfalls, was die Formalien angeht. So erfahren wir folgendes:

Das Fahrzeug meines Mandanten soll sich 5 Meter vor der Haltelinie befunden haben, als die Ampel auf rot sprang. Die höchstzulässige Geschwindigkeit betrug 50 km/h. Mein Mandant soll „beschleunigt“ und „zügig“ durchgefahren sein.

Tatvorwurf laut Bußgeldbescheid:

Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.

Das soll ein Bußgeld von 200,00 Euro kosten. Und einen Monat Fahrverbot.

Aber halten wir kurz inne und prüfen die Angaben der Polizisten auf Plausibilität. Das tun wir mit der simplen Frage, wie viele Meter ein Auto pro Sekunde zurücklegt, wenn es mit 50 km/h – eine andere Tempomessung haben wir ja nicht – unterwegs ist. Das lässt sich sehr einfach ausrechnen, und zwar mit der jederzeit googelbaren Formel: 50:3,6 = 13,89 Meter pro Sekunde.

Genau diese 13,89 Meter (plus einen Zentimeter) hätte der Wagen meines Mandanten noch von der Haltelinie entfernt sein müssen, als die Ampel auf rot sprang. Dabei wird schon unterstellt, dass mein Mandant die höchstzulässigen 50 km/h auf dem Tacho hatte. Für die vielbefahrenen Kreuzung, um die es geht, mitten im Feierabendverkehr ist das an sich schon ein halsbrecherisches Tempo. Oder, um es mit einer im Vordringen befindlichen juristischen Meinung zu umschreiben: Mordversuch. Wie auch immer, bei einer Entfernung von fünf Metern ist die Ampel vielleicht rot gewesen. Aber noch nicht länger als eine Sekunde.

Das riecht nach schneller Einstellung, Herr Kommissar. Hoffen wir, dass Sie beim Abwiegen Ihrer Drogenfunde ein sichereres Händchen haben.

Polizei serviert Gefangenen Big Macs

In Bergisch Gladbach erwartet Unglückliche, die in den Polizeigewahrsam müssen, derzeit eine etwas ungewöhnliche Verpflegung. Die Inhaftierten werden seit Anfang März mit Burgern und Pommes versorgt. Das Essen besorgen Beamte in der Filiale von McDonald’s, die gegenüber der Wache liegt.

Bisher hat der Caterer des örtlichen Krankenhauses das Essen für Inhaftierte geliefert. Wegen Vertragskündigungen blieb das Essen jedoch mit Wirkung zum 1. März 2017 aus, berichtet die Kölnische Rundschau. Die Polizei suchte deshalb nach einen Anbieter, der kurzfristig einspringen kann. Fündig wurde man bei McDonald’s.

Bleibt nur die Frage: Wirkt das neue Angebot jetzt einladend oder abschreckend?

„… kann davon ausgegangen werden“

Kurz vor Mitternacht in der Düsseldorfer Innenstadt. Jemand hat gegen eine Haustür getreten. Dabei ging die untere Scheibe zu Bruch.

Die Polizei hat zwei Zeugenaussagen. Der erste Zeuge beschreibt den Täter, den er flüchtig aus dem Küchenfenster gesehen hat:

Männlich, kurze Haare, Brille, bekleidet mit einem dunklen Mantel.

Der Bewohner des Nachbarhauses beschreibt einen Mitbewohner, der ungefähr zu der Tatzeit angeblich aus dem Haus gegangen sein soll und der somit als Täter in Frage kommen könnte:

Kurze Haare, Brille (Typ Harry Potter), bekleidet mit einem Parka.

Schlussfolgerung des ermittelnden Polizeibeamten:

Da die angegebene Beschreibung der Person des Mitbewohners durch den Zeugen A. mit der Beschreibung des Zeugen B. deckungsgleich ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Scheibe durch den Tatverdächtigen eingetreten worden ist.

Das ist mal wieder einer der Fälle, in denen ich mich als Anwalt unterfordert fühle. Und so nutzlos. Jeder halbwegs vernünftige Staatsanwalt verdreht hier auch ohne kluge Ausführungen eines Strafverteidigers von selbst die Augen. Dann stellt er das Verfahren mangels Tatverdachts ein.

Strafrecht-Zeitschriften für null Euro

Die Oberflächlichkeit dieses Blogs ist ja legendär, viele Leser sehnen sich bestimmt nach vertiefender Literatur zu strafrechtlichen Themen. Werke und Zeitschriften mit fachlichem Anspruch gibt es natürlich in Hülle und Fülle. Aber meist nur gegen stattliches Geld.

Aber eben nur meist. Ich möchte heute kurz auf zwei Zeitschriftenprojekte hinweisen, die strafrechtliche Themen gratis aufarbeiten.

Da ist zunächst eine relativ junge Zeitschrift, die im Jahr 2016 zum ersten Mal erschien. Sie heißt „confront“. Die Zeitschrift wird von drei Strafverteidigern herausgegeben. Die jüngste Ausgabe, gerade erschienen, lässt sich hier herunterladen. Auf dieser Seite kann man confront gratis abonnieren.

Schon seit vielen Jahren gibt es „HRR-Strafecht.de“. Jeden Monat erscheinen Aufsätze und Urteilsbesprechungen zu strafrechtlichen Themen. Die Publikation „HRRS Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht“ ist absolut professionell gemacht und auch fachlich (mindestens) auf Augenhöhe mit der kommerziellen Konkurrenz.

Wer Interesse hat, kann ja mal reinschauen und die Zeitschriften gegebenenfalls abonnieren. Aber bitte im Anschluss daran nicht dem law blog untreu werden…

Selbstbezichtigung auf die Spitze getrieben

Amphetamine wirken ja meist euphorisierend.

Vielleicht lag es daran, dass sich bei einer Verkehrskontrolle auch der 24-jährige Beifahrer zu Wort meldete. Wie die Alsfelder Allgemeine berichtet, äußerte er sich nicht nur zu einer geringen Menge Amphetamin, die bei ihm gefunden wurde. Vielmehr erzählte er den Beamten bei dieser Gelegenheit auch noch, dass er den Wagen kurz vorher noch selbst gefahren hatte.

Das Bußgeld von 500 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot für Drogen am Steuer hätte er mit etwas mehr Zurückhaltung sparen können. Den jetzt wahrscheinlichen Entzug seiner Fahrerlaubnis auch. Hätte er sich nämlich nicht als Fahrer geoutet, hätte bei ihm kein Grund für eine Blutprobe vorgelegen.

Seufz.

Rechtsberatung von der Gegenseite

Das Rechtsamt einer nordrhein-westfälischen Stadt schreibt an einen Bürger:

Um Ihrerseits die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder gar einer Klageerhebung vorzubeugen und dadurch weitere Kosten für Sie entstehen zu lassen, möchte ich im Weiteren kurz darstellen, warum Ihnen keinerlei Forderungen mehr zustehen.

Rechtsberatung von der Gegenseite. Das ist ja mal eine extrem fürsorgliche Einstellung der öffentlichen Hand. In Wirklichkeit sorgt sich der Absender natürlich nur, dass der Bürger sich tatsächlich an einen Anwalt wendet. Der wird das seitenlange juristisches Geschwurbel, welches dem freundlichen Einleitungssatz folgt, nämlich sofort durchschauen.

Ups, schon geschehen.

Zwei Seiten einer Medaille

Das nenne ich unterschiedliche Wahrnehmung.

Ich zitiere aus einem Durchsuchungsbericht der Polizei:

Die Beamten geben sich als Polizeibeamte zu erkennen, daraufhin begibt sich der Beschuldigte desinteressiert zurück in seine Wohnung. Die Beamten folgten ihm in die von ihm bewohnte Wohnung.

Dem Beschuldigten wird im Rahmen seiner Belehrung erklärt, dass er keine Aussage tätigen muss. … Herr J. zeigt sich weiterhin sehr desinteressiert und wenig kooperativ. … Auch auf Nachfrage möchte er den Aufenthaltsort von Frau B. nicht bekanntgeben..

Herr J. zeigte sich insgesamt mit den polizeilichen Maßnahmen nicht einverstanden und fiel durch deutliches Desinteresse und eine Gleichgültigkeit an den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren auf. Eine Erläuterung der Durchsuchungsbeschlüsse und des Ermittlungsverfahrens lehnte er ab.

Der Mandant erinnert die Sache so:

Ich habe den Beamten gesagt, dass ich das Recht zu schweigen habe. Und dass ich davon Gebrauch mache.

Die Beamten haben dann zwei Stunden lang immer wieder versucht, mit mir ins Gespräch zu kommen und was zu den Vorwürfen zu erfahren. Ich habe das aber konsequent abgeblockt.

„Desinteresse“, ja klar. Der Mandant ist nur nicht auf den alten Trick der Polizei reingefallen, dem Beschuldigten schon bei der Durchsuchung Informationen zu entlocken. Indem man den Betroffenen schön langsam in ein Gespräch zieht (Motto: „Wir wollen ja nur Ihr Bestes“). Es ist gar nicht leicht, dem zu widerstehen. Immerhin handelt es sich nur für die Beamten um Routine. Der Beschuldigte befindet sich dagegen regelmäßig in einer Ausnahmesituation.

Eigentlich hat der Mandant alles richtig gemacht. Dass die Polizisten sein Verhalten dann gleich als „Desinteresse“ auslegen und wortreich beklagen, zeigt nur eins: Sie sind üblicherweise anderes gewöhnt, weil viele Menschen entweder ihre Rechte nicht kennen. Oder sie kennen sie, lassen sich aber weichklopfen.

Die Rechnung, bitte

Soll er juristisch was machen? Oder nicht? Seine Anfrage beendete der Mandant mit dem Hinweis, dass ihm ein kurzes ja oder nein erst mal reichen würde.

Kleines Problem: Es geht, wie so oft, um einen komplizierten Sachverhalt. Mit einer offensichtlich langen Geschichte. Ohne mir zumindest die wichtigsten Unterlagen anzusehen, würde ich so arbeiten wie ein Arzt, der am Telefon schon weiß, was die roten Punkte auf dem Arm seines neuen Patienten zu bedeuten haben und der das Rezept gleich mit der Post schickt.

Also schrieb ich dem Mandanten, wie viel Arbeit eine belastbare Auskunft voraussichtlich macht. Und was das kostet. Er antwortete, dass er ja noch etwas Zeit hat, weil noch eine Antwort der Behörde aussteht. Bis dahin will er es sich durch den Kopf gehen lassen, ob er die Beratung in Anspruch nimmt.

Ich soll ihm aber auf jeden Fall die Kosten berechnen, die jetzt schon angefallen sind, weil ich seine lange E-Mail gelesen habe. So eine Bitte ist natürlich nicht selbstverständlich. Auch wenn es mir ein bisschen widerstrebt hat, eine Rechnung zu schicken, die ich eigentlich gar nicht gestellt hätte, habe ich dann doch eine klitzekleine, jedoch angemessene Rechnung diktiert.

Wenn ich wider Erwarten damit etwas falsch gemacht haben sollte, kann der Mandant ja einfach nicht zahlen…

Bargeld dabei?

Bei einer Verkehrskontrolle ertappte die Polizei meinen Mandanten mit Drogen. Teilweise hatte er den Stoff im Blut. Den Rest in der Jackentasche, in Form von einem knappen Gramm Amphetamin.

Reicht das für eine Hausdurchsuchung? An sich nicht.

Aber das war ja noch nicht alles, was mein Mandant bei sich führte. Da gab es noch knapp 1.000 Euro Bargeld, die er im Geldbeutel hatte. Offensichtlich ist das ein irre verdächtiger Betrag. Jedenfalls für die Polizei. Und leider auch für einen Eilstaatsanwalt, der den Wunsch nach einer Hausdurchsuchung prompt erfüllte. Wegen des „dringenden Verdachts auf den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, wie es in der Anordnung so schön hieß.

Wir sind bei Hausdurchsuchungen also runter auf ein Gramm Amphetamin – an sich eine klares Indiz für Eigenbedarf – und tausend Euro. Ich warte auf den Tag, an dem die tausend Euro alleine reichen. Vermutlich morgen.