Die deutsche Justiz hat nichts gemerkt

Der Kölner Strafverteidiger Ulrich Sommer musste in eigener Sache bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Allen deutschen Gerichten, die mit seinem Fall befasst waren, ist nicht aufgefallen, dass es für das von Sommer beanstandete Verhalten der Bochumer Staatsanwaltschaft keine ausreichende Rechtsgrundlage gibt.

Es geht um die Überweisung von 1.500,00 Euro Anwaltshonorar. Diesen Betrag hatte Sommer nicht von seinem Mandanten erhalten, sondern über das Konto von dessen Partnerin. Weil die Bochumer Staatsanwaltschaft was in Richtung Betrug und Geldwäsche witterte, ermittelte sie gegen Sommers Mandanten und einige andere Personen. Bei dieser Gelegenheit besorgte sich die Bochumer Staatsanwaltschaft von Sommers Bank alle Kontoauszüge des Strafverteidigers für die letzten zwei Jahre, berufliche wie private.

Sämtliche Daten gelangten in die Ermittlungsakte, so dass neben den Strafverfolgern auch alle anderen beteiligten Anwälte über die Akteneinsicht sehen konnten, wer wann was an Sommer gezahlt hat. Der wirklich gruselige Sachverhalt lässt sich in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachlesen.

Gleiches gilt für die rechtlichen Schlussfolgerungen des Gerichts. Diese lassen sich so zusammenfassen:

Die deutsche Strafprozessordnung deckt ein so weitgehendes Vorgehen gegen einen Strafverteidiger nicht. Jedenfalls so lange nicht, wie kein konkreter Verdacht besteht, dass er an den möglichen kriminellen Handlungen als Täter oder Gehilfe beteiligt ist.

Aber selbst wenn die deutsche Strafprozessordnung anders verstanden werden könnte, müsste sie im Licht der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgelegt werden. Diese sieht einen gewissen Schutz der Privatsphäre vor. Dieser Schutz dürfe nur beeinträchtigt werden, wenn es notwendig sei. Eine wie auch immer geartete Notwendigkeit für den umfassenden Finanzstriptease kann das Gericht in dem Fall aber beim besten Willen nicht erkennen.

Das Urteil ist eine gewaltige Klatsche für die deutsche Justiz. Alle nationalen Gerichte haben sich keinen Deut für Sommers Grund- und Menschenrechte interessiert, sondern die Maßnahmen vehement verteidigt. Darunter übrigens auch das Bundesverfassungsgericht, vor dem Sommer ebenfalls gescheitert war.

Angsthasen sind in der Justiz fehl am Platz

Das sind schon nachdenklich machende Informationen, welche von dem Arnsdorfer Verfahren kommen, in dem vier Männer wegen Freiheitsberaubung an einem Asylbewerber angeklagt waren. Obwohl zehn Hauptverhandlungstage anberaumt waren, kam es schon im ersten Termin zu einer Einstellung. So manche Beobachter rieben sich angesichts der Eile des Gerichts die Augen. Sogar die Kosten der Angeklagten soll die Staatskasse tragen. Ob die schnelle Einstellung allerdings nur der mageren Beweislage – das mutmaßliche Opfer ist unter unklaren Umständen verstorben – und schwierigen Rechtsfragen geschuldet war, ist mittlerweile zweifelhaft.

Tatsächlich scheint nämlich der zuständige Staatsanwalt im Vorfeld des Gerichtstermins massiv bedroht worden zu sein. Das berichtet zum Beispiel ausführlich Spiegel Online. Der Strafverfolger soll auf dem Heimweg massiv angegangen worden sein. Er stehe mittlerweile unter Personenschutz, auch wenn die zuständige Staatsanwaltschaft sich nicht konkret zu dem Vorfall äußert.

Es wäre ein fatales Signal, wenn der Eindruck entsteht, dass Drohungen gegenüber der Justiz reichen, damit die Verantwortlichen „kurzen Prozess“ machen – im Sinne des Angeklagten. Es gehört selbstverständlich zu den Aufgaben von Richtern und Staatsanwälten, dieses unbestreitbare Risiko auszuhalten. Wer da kuscht, hat seinen Job verfehlt. Jedenfalls so lange, wie er nachhaltige Unterstützung erfährt, zum Beispiel durch die Polizei.

Leider genügt für ein schlechtes Bild mitunter schon der schlichte Anschein, dass es anders war. Und der ist in Arnsdorf nicht ganz von der Hand zu weisen. Sicher auch dadurch, dass die Bedrohungssituation im Verfahren kommuniziert worden ist.

Weitere Informationen beim MDR

Ein neues Zuhause

Es ist fast nie empfehlenswert, ohne Unterstützung eines Anwalts mit der Polizei zu sprechen. Das zeigt sich sehr schön anhand eines Gesprächs, das der Beschuldigte in einer größeren Betrugssache bereitwillig mit einem Kriminalkommissar führte – und das dann in ein förmliches Vernehmungsprotokoll mündete.

In der Niederschrift heißt es:

Ich möchte in diesem Zusammenhang noch erklären, dass ich in Deutschland nicht wohnhaft bin, da ich mich ordnungsgemäß beim Amt für öffentliche Ordnung abgemeldet habe. Ich möchte noch ausführen, dass ich keinen festen Wohnsitz habe, da ich ziemlich viel geschäftlich unterwegs bin.

Frage des Beamten: Wie können Sie dann erreicht werden?

Ich möchte hierzu sagen, dass ich telefonisch oder über E-Mail immer erreichbar bin.

Mit solchen Angaben zimmert sich ein Beschuldigter seine neue Unterkunft selbst, und zwar eine ziemlich unbequeme in einer Justizvollzugsanstalt. Treffsicherer kann man den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 StPO) nun wirklich nicht herbeireden. Ich kann nur vermuten, dass der Betroffene vielleicht in die Richtung argumentieren wollte, dass die deutsche Justiz nicht für ihn zuständig ist und er deshalb zu Unrecht verfolgt wird. Oder ähnliches. Jedenfalls irgendwas, das ihm ein Anwalt zügig ausgeredet hätte.

Eisern schweigen und sich erst mal juristisch rückversichern, das wäre jedenfalls sehr sinnvoll gewesen. Angesichts dieses Scherbenhaufens stößt nämlich dann auch ein Verteidiger an seine Grenzen.

Heute mal Zivilrecht…

Vor kurzem habe ich über einen Streit berichtet, den ich mit der Deutsche Bank Bauspar AG führe. Es geht um die Darlehensgebühr für einen uralten Bausparvertrag. Früher hat man als Kunde solche Gebühren ja bezahlt, weil irgendwie niemand an der Rechtmäßigkeit von so einer Darlehensgebühr zweifelte. Bis jetzt der Bundesgerichtshof ein Machtwort sprach und die Darlehensgebühr in Bausparverträgen für rechtswidrig erklärte.

Dass sie die Darlehensgebühr verlangen durfte, behauptet die Deutsche Bank Bauspar AG gar nicht. Vielmehr beruft sie sich mir gegenüber – etwas unfein, wie ich finde – auf Verjährung, weil das Bauspardarlehen schon vor knapp zehn Jahren ausgezahlt wurde, nämlich am 31.03.2007. Nach meiner Meinung beträgt die Verjährungsfrist aber nicht drei Jahre, wie die Deutsche Bank Bauspar AG geltend macht. Die Frist beträgt vielmehr zehn Jahre.

Warum das so ist, habe ich in der Anspruchsbegründung an das Amtsgericht Frankfurt am Main dargelegt. Weil der eine oder andere Bausparer ja vielleicht ebenso zu Unrecht eine Darlehensgebühr an eine x-beliebige Bausparkasse gezahlt hat und sich eventuell ein paar hundert Euro wiederholen möchte, veröffentliche ich die Anspruchsbegründung (es ging ein Mahnverfahren voraus) einfach mal im Wortlaut. Hier also der Text:

In dem Rechtsstreit
Vetter . Deutsche Bank Bauspar AG
31 C 905/17 (23)

werden wir beantragen, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 603,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es wird wegen der Entfernung des Klägers und seiner Bevollmächtigten zum Gerichtsort höflich angeregt,

den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Den Anspruch begründen wir wie folgt:

I. Vertragliche Grundlage

Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Bausparvertrag ab. Der Vertrag hatte die Konto-Nummer xx-02.

Die Bausparsumme betrug 51.129,19 €. Die Darlehenssumme belief sich auf 24.136,70 €. Der Vertrag wurde am 31. März 2007 zugeteilt.

Zum 31.03.2007 ließ sich der Kläger das Bauspardarlehen auszahlen.

Dem Vertrag lagen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zu Grunde. In diesen Bedingungen wurde dem Kläger eine Darlehensgebühr auferlegt, die € 603,42 € betrug. Diese Darlehensgebühr zahlte der Kläger bzw. diese Darlehensgebühr wurde dem Darlehen aufgeschlagen und vom Kläger mittlerweile getilgt.

Die vorgenannten Vertragsdaten und die Auszahlung zum 31.03.2007 ergeben sich aus der als

Anlage K1

beigefügten Zuteilungserklärung der Beklagten.

Die Konditionen des Bausparvertrages, insbesondere die mittels AGB ausbedungene Darlehensgebühr, dürften im übrigen zwischen den Parteien unstreitig sein. Jedenfalls hat die Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz den geltend gemachten Anspruch als solchen nicht bestritten.

II. Ziel der Klage

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die von ihm gezahlte Darlehensgebühr zurück.

Für die geltend gemachte Darlehensgebühr bestand keine rechtliche Grundlage.

III. Rechtslage

Die Vereinbarung einer gesonderten Darlehensgebühr mittels AGB ist in Bausparverträgen unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner Grundsatzentscheidung vom 8. November 2016 in der Sache XI ZR 552/15

Anlage K2

festgestellt. Ebenso wie im entschiedenen Fall handelt es sich um eine eindeutig als solche deklarierte „Darlehensgebühr“. In Anwendung der vom Bundesgerichtshof herangezogenen Erwägungen hatte die Beklagte keinen Anspruch auf die Darlehensgebühr, weil die zu Grunde liegende Klausel den Kläger unangemessen benachteiligte.

Die Beklagte hat in der Vorkorrespondenz auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger zur Zahlung der Darlehensgebühr rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Das wäre angesichts der deutlichen Worte, welcher der Bundesgerichtshof findet, auch ein untaugliches Unterfangen gewesen.

IV. Keine Verjährung

Die Beklagte machte vorgerichtlich lediglich Verjährung geltend. Das entsprechende Schreiben der Beklagten ist als

Anlage K3

beigefügt.

Sollte die Beklagte auch im Verfahren die Einrede der Verjährung erheben, wird nachfolgend schon vorsorglich begründet, warum der Anspruch nicht verjährt ist.

Die Darlehensgebühr wurde frühestens mit der Auszahlung des Guthabens zum 31.03.2007 fällig. Denn ein Anspruch auf die Darlehensgebühr entstand nach den Bausparbedingungen der Beklagten erst mit der Auszahlung des Darlehens. Auf den vorherigen Abschluss des Bausparvertrages kommt es insoweit nicht an. Zu diesem Zeitpunkt stand ja noch gar nicht fest, ob der Kläger überhaupt ein Darlehen in Anspruch nimmt. Ebenso hätte er sich sein Guthaben nach Zuteilungsreife auch auszahlen lassen und auf ein Darlehen verzichten können.

Grundsätzlich verjähren Ansprüche innerhalb der sogenannten regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, § 195 BGB.

Allerdings kann es besondere Umstände geben, die den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist hinausschieben (§ 199 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist nämlich nicht nur das Entstehen des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Vielmehr muss der Gläubiger außerdem von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben bzw. infolge eigener Fahrlässigkeit kenntnislos geblieben sein (§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB).

Hier ist es so, dass der Kläger – wie alle anderen Bausparer auch – keine Kenntnis von den Umständen hatte, welche den Anspruch begründen.

Tatsache ist nämlich, dass die Darlehensgebühr in Bausparverträgen über Jahrzehnte von den Gerichten als zulässig angesehen wurde. Der Kläger konnte mit seinen Möglichkeiten eine Vielzahl von Instanzentscheidungen recherchieren, in denen über Jahrzehnte hinweg die Darlehensgebühr als zulässig und insbesondere AGB-konform eingestuft wurde.

Eine anderslautende Entscheidung konnte der Kläger noch nicht einmal auffinden. Sofern es so eine oder mehrere Entscheidung mit diesem Tenor geben sollte, wären diese lediglich abweichende Stimmen im Vielklang einer – vermeintlich – gefestigten Rechtsprechung.

Demgemäß musste der Kläger wie jeder andere Bausparer davon ausgehen, dass die mittels AGB vereinbarte Darlehensgebühr in einem Bausparvertrag wirksam ist.

Dies änderte sich erst, als die anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2016 bekannt wurde.

Die in § 199 genannten „Umstände“ müssen nicht unbedingt tatsächlicher Natur sein. Vielmehr hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofs ebenfalls in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass auch eine gefestigte Rechtsprechung zu Lasten des Verbrauchers ein Umstand sein kann, der diesem keine hinreichende Kenntnis (oder zumindest fahrlässige Unkenntnis) von den anspruchsbegründenen Umständen vermittelt.

Zu verweisen ist insbesondere auf einen ähnlich gelagerten Fall. Hier hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden, wann die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebührungen verjährt. Hierbei handelte es sich ebenfalls um Bankengebühren für andere Verbraucherdarlehen, welche die Banken ebenfalls über viele Jahre mittels ihrer AGB verlangten.

Es handelt sich also um eine parallel gelagerte Rechtsfrage. Im Urteil über Kreditbearbeitungsgebühren vom 28. Oktober 2014 in der Sache XI ZR 348/13

Anlage K4

führt der Bundesgerichtshof instruktiv aus, dass eben auch die durch eine (falsche) Rechtsprechung vermittelte Unkenntnis über den bestehenden Anspruch Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB sind.

Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit ergänzend Bezug genommen.

Es sind auch keine Gründe ersichtlich, wieso die Situation bei einer Kreditbearbeitungsgebühr und bei der streitgegenständlichen Darlehensgebühr für einen Bausparvertrag unterschiedlich sein sollte. Die vom Bundesgerichtshof zur Verjährungsfrage herausgearbeiteten Grundsätze gelten vielmehr auch vorliegend.

Dem Kläger ging es, wie gesagt, so wie allen anderen Bausparern. Er konnte weder wissen noch ahnen und schon gar nicht „prophetisch“ davon ausgehen, dass der Bundesgerichtshof die bislang unisono für zulässig erachtete Bearbeitungsgebühr bei Bausparverträgen für nicht AGB-konform hält.

Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB liegen somit vor.

Der Anspruch des Klägers wäre frühestens am 01. April 2017 verjährt (10-Jahres-Frist gemäß § 199 Abs. 4 BGB).

Der Kläger hat seinen Anspruch rechtzeitig vor Ablauf dieser Verjährungsfrist durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides im März 2017 geltend gemacht. Die Durchführung des streitigen Verfahrens wurde schon im Mahnbescheidsantrag beantragt. Die angeforderten Gerichtskosten wurden sofort bezahlt. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten auch innerhalb kürzester Frist gerichtlich zugestellt.

Somit wurde die Verjährung rechtzeitig vor Ablauf der 10-Jahresfrist durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB).

V. Zinsanspruch

Der Kläger macht lediglich Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend. Der Anspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Udo Vetter
Rechtsanwalt

Copyright? Gibt es nicht.

Osterpause

Das law blog macht eine Osterpause. Ich wünsche allen Lesern schöne Feiertage und/oder Osterferien.

Hier geht es ab dem 24. April weiter.

Immer Ärger mit Filesharing – der aktuelle Stand

Derzeit rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land. Viele tausend Inhaber von Internetanschlüssen werden abgemahnt, weil über ihre Leitung angeblich Musik, Filme oder Hörbücher getauscht worden sein sollen. Betroffen sind auch wieder Nutzer des Portals „Popcorn Time“. Diese wissen oft gar nicht, dass sie in Wirklichkeit illegal eine Tauschbörse nutzen.

Grund genug also, den aktuellen Stand rund um Filesharing-Abmahnungen zusammenzufassen. Im Beitrag geht es auch um das Thema, ob man als Anschlussinhaber für Freunde und Familie haftet. Und wie man sich gegebenenfalls entlasten kann.

Nachzulesen ist das alles in meiner neuen ARAG-Kolumne.

Hier geht es zur Kolumne.

Richterspruch: MPU regelmäßig erst ab 1,6 Promille

Wer sich nach einer Alkoholfahrt und Entziehung der Fahrerlaubnis wieder ans Steuer setzen wollte, hat es in den letzten Jahren zunehmend schwerer gehabt. Viele Führerscheinstellen bestanden auf einer MPU, auch bekannt als Idiotentest. Und zwar schon bei Blutalkoholkonzentrationen deutlich unter 1,6 Promille. Früher herrschte allerdings Einigkeit, dass eine MPU unter 1,6 Promille nicht erforderlich ist. Erst ab diesem Wert vermutet die Medizin eine starke Alkoholgewöhnung.

Das Bundesverwaltungsgericht richtet diese ursprüngliche Grenze nun wieder auf. Eine Alkoholfahrt alleine rechtfertigt nach den klaren Worten der Richter die MPU erst dann, wenn der Fahrer mindestens 1,6 Promille hatte. Bei einer niedrigeren Alkoholkonzentration verlangt das Gericht zusätzliche konkrete Umstände, die ausnahmsweise eine MPU erforderlich machen. Das können gravierende Fahrfehler sein. Oder auch sonstige Anhaltspunkte, die für einen zukünftigen Alkoholmissbrauch sprechen. Solche besonderen Umstände lagen in den entschiedenen Fällen aber nicht vor. Die Kläger waren mit 1,28 und 1,13 Promille erwischt worden, ohne sonst großartig auffällig geworden zu sein. Sie sollten aber trotzdem ein MPU-Gutachten vorlegen.

Die Behörden beriefen sich darauf, ein besonderer Umstand für eine MPU sei auch die strafgerichtliche Verurteilung, die regelmäßig vorher erfolgt. So sei die Fahrerlaubnisverordnung aber nicht zu verstehen, urteilt dagegen das Bundesverwaltungsgericht. Ein Strafurteil sei bei korrekter Auslegung der Vorschriften kein besonderer Umstand, der die MPU auch unter 1,6 Promille rechtfertige (Aktenzeichen 3 C 24.15).

Der Null-Internet-Richter

In einem seit Jahren dauernden Strafverfahren in Koblenz hat es Befangenheitsanträge gehagelt. Der Vorsitzende Richter hat auf der Tür seines Dienstzimmers (Innenseite) einen Aufkleber, der dem hier aufrufbaren verdächtig ähnelt. Auf dem Aufkleber steht auch noch das Wortspiel „falsch verbunden“.

So eine Meinungsäußerung im Dienstzimmer ist schon problematisch. Stichwort: richterliches Mäßigungsgebot. Hier vor allem, wenn man wie der Vorsitzende nun schon seit Jahren nur noch diesen einen Großprozess führt – der sich gegen mutmaßliche, mutmaßlich gewaltbereite bzw. mutmaßlich gewalttätige Neonazis richtet. Der Fall erinnert an den eines ostdeutschen Richters, der sich auf seiner Facebook-Seite mit einem lustigen T-Shirt präsentierte. Das T-Shirt war aber gar nicht lustig. Jedenfalls erklärte der Bundesgerichtshof den Richter für befangen (mehr in einem früheren Beitrag).

Die Richter am Landgericht Koblenz erwähnen diese BGH-Entscheidung in ihrem Beschluss mit keinem Wort. Was ja schon mal ein gutes Zeichen für die Verteidigung ist. Stattdessen beschreiben die Richter das Büro des Vorsitzenden als Kuriositätenkabinett. „Nahezu jeder Quadratmeter des Dienstzimmers ist mit Objekten vollgestopft“, heißt es. Alle Objekte hätten die Gemeinsamkeit, dass sie einen „sprachlich-humoristischen Aspekt“ aufweisen.

Tja, möchte man fragen: Wo ist denn der sprachlich-humoristische Aspekt bei dem Anti-Burschenschafter-Aufkleber? Von Humor sehe ich da wenig. Zumal die Verteidiger ziemlich detailliert belegen, dass der Aufkleber lediglich aus Quellen bezogen werden kann, die man ungestraft als linksextrem einschätzen kann.

Doch der Vorsitzende bestreitet jeden Kontakt in dieser Richtung. Seine Begründung gibt das Landgericht Koblenz so wieder, und jetzt wird es doch noch humoristisch:

Der Vorsitzende hat glaubhaft angegeben, die linksgerichtete Internetseite „falsch-verbunden.net“ nicht zu kennen.

Jedem Verfahrensbeteiligten ist bekannt, dass der Vorsitzende weder willens noch in der Lage ist, selbst Internetseiten aufzurufen, da er den Umgang „mit der Maschine“ grundsätzlich ablehnt.

Vielleicht sollte man mal nach Zeugen suchen, die bestätigen können, dass der Vorsitzende Richter durchaus, wenn auch etwas ungelenk, in der Lage ist Internetseiten aufzurufen. Auch wenn der Gute sehr gerne mit seiner Antihaltung zum Internet kokettiert, erscheint es mir persönlich schlichtweg nicht glaubhaft, dass er nicht in der Lage sein will, Internetseiten aufzurufen.

Das Gegenteil zu belegen, wäre doch fast ein noch zugkräftigerer Befangenheitsgrund. Denn anlügen lassen muss sich kein Angeklagter. Auch nicht vom Vorsitzenden.

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt

Gut, es ist nicht sonderlich weit von meinem Büro zum Amtsgericht Ratingen. Weil mein Mandant, der in Ratingen lebt, in einer Strafsache freigesprochen wurde, habe ich mir erlaubt, neben den Anwaltsgebühren Fahrtkosten geltend zu machen. So wie das halt gesetzlich vorgesehen ist.

Doch die Fahrtkosten von 5,40 € netto für den langen Weg von Düsseldorf nach Ratingen und zurück möchte die Staatskasse partout nicht zahlen. Begründung: Es sei kein Grund ersichtlich, warum mein Mandant einen Düsseldorfer Anwalt beauftragt habe.

Ich dagegen habe mehrere Gründe angeführt. Insbesondere den Umstand, dass ich den Betroffenen schon in drei anderen Strafverfahren vertreten habe. Durchaus erfolgreich, und das ebenfalls am Amtsgericht Ratingen. So was, habe ich argumentiert, schaffe doch schon ein spürbares Vertrauen. Überdies ist es so, dass ein nach reinen Kostengesichtspunkten gewählter Anwalt sich in die „Vorgeschichte“ des Mandanten hätte einarbeiten müssen. Deswegen hätte er auch mehr Arbeit gehabt. Was es wiederum wahrscheinlich gemacht hätte, dass er wegen des Mehraufwandes auch ein paar Euro mehr berechnet als ich. Jedenfalls mehr als 5,40 €.

Außerdem machte ich geltend, dass sich eine „kleinliche Betrachtungsweise“ nicht mit dem berechtigten Interesse des Angeklagten verträgt, sachgerecht verteidigt zu werden. Das mit der „kleinlichen Betrachtungsweise“ hatten wir jahrelang bei der Frage, wie viele Seiten Papier der Anwalt aus der Ermittlungsakte kopieren darf. (An sich ist es ja schon ein Unding anzunehmen, dass der Anwalt ohne eine komplette Kopie der Unterlagen, die auch dem Richter vorliegen, überhaupt sachgerecht verteidigen kann.) Bei den Kopierkosten mahnen die Gerichte Kostenbeamte in der Regel heute dringend, es mit der Pfennigfuchserei nicht zu übertreiben.

Nun ja, die Staatskasse gibt aber bei den Fahrtkosten nicht auf. Ich aber auch nicht. Ich habe zwar schon Arbeitszeit verplempert, und die Beamten werden ja ohnehin vom Steuerzahler alimentiert. In meinem letzten Schriftsatz war ich es dann aber auch mal leid. Ich habe auch noch das Abwesenheitsgeld von 25 € netto geltend gemacht, das mir bei einer Dienstreise in eine andere Gemeinde ebenfalls zusteht. Das Abwesenheitsgeld hatte ich zunächst schon mal weggelassen, weil ich in Ratingen nichts gegessen oder getrunken hatte.

Aber wenn es jetzt doch zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen muss, dann fahren wir halt das volle Programm. Jetzt muss sich ein Richter um die Sache kümmern. Früher habe ich übrigens schon mal auf ein paar Euro verzichtet, die mir nach meiner Meinung zugestanden hätten. Leider lehrt die Erfahrung, dass dies nur in einer Form honoriert wird: Beim nächsten Mal wird von der Staatskasse noch unverschämter gekürzt.

Deshalb streite ich jetzt auch um Kleckerbeträge.

Ganz wichtig, jaja

Bei meinem Mandanten wurde durchsucht. Nicht, weil er Beschuldigter ist. Er ist nur Zeuge, was die Sache für ihn allerdings auch nicht angenehmer macht. (Zulässig ist so eine Durchsuchung bei Dritten durchaus, § 103 StPO.) Die Polizei nahm auch den Rechner meines Mandanten mit. Auf der Hardware sitzt sie nun schon geraume Zeit, ohne dass sich bislang jemand groß um die Auswertung gekümmert zu haben scheint.

Stattdessen meldete sich jetzt ein Kommissar bei meinem Mandanten, um ihn zu einer Zeugenaussage aufs Präsidium zu zitieren. Ganz wichtig, ganz eilig. Kann überhaupt nicht warten. Dummerweise wusste mein Mandant, dass ein Zeuge nicht mit der Polizei sprechen muss. Ganz wichtig, jaja. Was die Polizei drängt, ist für einen Zeugen aber irrelevant. Er darf trotzdem keine Kommunikationsbereitschaft verspüren, ohne dass es irgendwelche Möglichkeiten gäbe, ihn in Ketten zu legen oder ihm zumindest ein klitzekleines Ordnungsgeld aufs Auge zu drücken.

Klar, letztlich stellte der Polizist meinem Mandanten in Aussicht, dass er dann halt eine Vorladung vor die Staatsanwaltschaft erhält. Beim Staatsanwalt muss ein Zeuge aussagen, wenn ihm keine sogenannten Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechte zur Seite stehen (§§ 55, 52 StPO).

Die Frage ist halt immer nur, ob ein Staatsanwalt sich wirklich dazu aufrafft, einen Zeugen in sein Büro zu zitieren. Die meisten Staatsanwälte empfinden das als eher unangenehme Pflicht und vermeiden ihre Erfüllung, indem sie halt erst mal andere Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen. Ich habe es schon oft erlebt, dass die von der Polizei nachhaltig angedrohte Vorladung vor den Staatsanwalt einfach nicht kommt. War vielleicht doch nicht so wichtig.

Ich habe den Mandanten auf eine ganz andere Idee gebracht. Er könnte doch mal anklingen lassen, dass er zunächst gerne seine Hardware wieder hätte. Die ist für ihn ja auch wichtig, ohne dass was passiert. Für den Fall einer schnellen Rückgabe in heilem Zustand stünde er dann auch einer Zeugenaussage bei der Polizei wohlwollender gegenüber.

So was wäre doch mal ein kleiner, aber schöner Deal.

Der Beschuldigte wurde im Bademantel angetroffen

Meinem Mandanten wird ein sehr schwerwiegendes Vergehen zur Last gelegt. Er soll einige Wochen mit einer sogenannten Dreambox in Verbindung mit einer speziellen, aber illegalen Software oder einer manipulierten Smartcard Sky geguckt haben. Beziehungsweise soll er versucht haben Sky zu gucken, denn so richtig funktionierte das Kästchen wohl nie. Bevor es dann auch ganz schnell im Kabuff verschwand und mein Mandant (nachweislich!) im Folgemonat zahlender Sky-Kunde wurde.

Selbst wenn man den unrabattierten Normalpreis für Sky zu Grunde legt, den nur Irregeleitete zahlen dürften, hält sich der mögliche „Schaden“ also in sehr überschaubaren Grenzen.

Das hinderte aber ein Gericht nicht daran, einen Durchsuchungsbeschluss gegen meinen Mandanten zu erlassen. Was ich aber noch besser, äh, fast noch schlechter finde, ist das Verhalten der Polizei. Diese kommt also in einen ansonsten gutbürgerlichen Haushalt in einer durchaus gehobenen ostdeutschen Wohngegend und hält dann folgendes im Durchsuchungsbericht fest:

Der Beschuldigte wurde im Morgenmantel angetroffen.

Seine nachträglich angelegte Bekleidung wurde vorher in Augenschein genommen.

Ja, es geht halt nichts über eine vernünftige Eigensicherung im unermüdlichen Kampf gegen das gefährliche und immerwährende Unrecht.

Ich war reisefertig

Heute morgen hatte ich schon den Autoschlüssel in der Hand, um rauf nach Bremen zu fahren. Dort sollte um 13 Uhr eine Strafsache verhandelt werden. Ich vertrete die Nebenkläger.

Um 9.20 Uhr ein Anruf vom Gericht. Der Termin ist abgesagt. Der Richter erwägt wohl den Erlass eines Strafbefehls. Gut, das ist eine zulässige Verfahrensweise. Die Nebenkläger haben hier kein Widerspruchsrecht.

Ich bin nur froh, dass diese Pläne nicht erst um 12.30 Uhr Gestalt annahmen. Aber wahrscheinlich liegt das Ganze auch eher am Verteidiger des Angeklagten. Der wird vermutlich schon am Freitag zum Telefonhörer gegriffen haben, um vielleicht einen Deal für seinen Mandanten hinzubekommen.

Er hatte ja vorher nur läppische sechs Monate Zeit. Seitdem liegt die Anklage vor.