Kein Präzedenzfall in Sachen Impotenz

Mit einer kreativen Schmerzensgeldklage musste sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigen. Eine Frau machte geltend, ihr Ehemann sei nach fehlerhaften Operationen an der Wirbelsäule in den Jahren 2010 und 2011 impotent geworden. Hierdurch sei ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben entfallen. Als Entschädigung verlangte die Frau von den damaligen Ärzten 20.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Richter erlauben sich in ihrem Urteil den Hinweis, männliche Impotenz müsse nicht unbedingt einen „vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität“ bedeuten. Man könne höchstens von einem „teilweisen Verlust“ ausgehen.

Unabhängig davon habe der mutmaßliche Behandlungsfehler aber auch keine Rechtsgüter der Klägerin verletzt. Sie behaupte keine direkten körperlichen oder psychischen Schäden – was normalerweise Voraussetzung für ein Schmerzensgeld ist. Die bloße Beeinträchtigung der Lebensqualität oder ein mittelbarer Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung seien indirekte Auswirkungen, aber eben kein direkter Eingriff in ihre eigenen Rechte.

Wenn die Klägerin recht hätte, wären Schädiger im Falle der Impotenz auch der Ehefrau, der Partnerin oder dem Partner in anderen Konstellationen ersatzpflichtig. Als Beispiel nennt das Gericht einen schweren Verkehrsunfall. Gerichtsentscheidungen, die so weitgehende Ansprüche bejahen, hat das Oberlandesgericht Hamm nach eigenen Angaben nicht gefunden. Die Richter waren auch nicht bereit, für einen Präzedenzfall zu sorgen. Sie wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 3 U 42/17)