Auch Reichsbürger dürfen Auto fahren

Bloß weil das Straßenverkehrsamt einen Autofahrer in der „Reichsbürgerbewegung“ verortet, darf diesem nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Stadt Freiburg hatte von einem mutmaßlichen Reichsbürger verlangt, dass dieser ein psychiatrisches Gutachten vorlegt. Als der Mann dies verweigerte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Freiburg in einem Eilverfahren korrigiert.

Die Stadt Freiburg machte geltend, der Betroffene habe in mehreren schriftlichen Erklärungen bei der Polizei erklärt, er gehöre zur Reichsbürgerbewegung, deshalb erkenne er die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht an. Er sehe es – so die Interpretation der Stadt Freiburg – als sein Recht bzw. seine Pflicht, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Außerdem sei er bei einer Durchsuchung, bei welcher der Führerschein seiner Tochter beschlagnahmt wurde, nicht nur als querulatorisch wahrgenommen worden. Vielmehr deute sein Verhalten auf einen Realitätsverlust hin.

„Abwegige und abstruse Äußerungen“ zum deutschen Staat und Widerspruch gegen staatliche Maßnahmen reichen jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um an der Fahreignung einer Person zu zweifeln. Die Stadt Freiburg benenne kein Vorkommnis, bei dem der Betroffene tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen habe. Bei der Durchsuchung habe er zwar protestiert, aber letztlich sogar selbst seine aufgebrachte Tochter beruhigt und dafür gesorgt, dass diese ihren Führerschein freiwillig rausgibt.

All dies zeige, so das Gericht, dass der Betroffene zwar die Gültigkeit von Normen und Behördenmaßnahmen zwar verbal in Frage stellt, sich aber jedenfalls bisher trotzdem an die geltenden Regeln gehalten hat. Insbesondere habe er bislang auch nicht nennenswert gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Mann darf zunächst weiter fahren; die Stadt Freiburg kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen (Aktenzeichen 4 K 4224/17).