Strafbefehle müssen übersetzt werden

Auf die Strafabteilungen vieler Amtsgerichte kommt zusätzliche Arbeit zu. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch Strafbefehle „wesentliche Unterlagen“ im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie 2010/64 sind. Sie müssen daher übersetzt werden, wenn der Betroffene nicht der deutschen Sprache mächtig ist.

In dem entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht Düren gegen einen Niederländer einen Strafbefehl wegen Unfallflucht erlassen. Der Strafbefehl wurde in deutscher Sprache geschickt; nur die Rechtsbehelfsbelehrung wurde übersetzt.

Der Europäische Gerichtshof sieht im deutschen Strafbefehlsverfahren keine „Bagatelle“, bei der auf die Übersetzung verzichtet werden könnte. Vielmehr ersetze der Strafbefehl die Anklageschrift, sofern der Betroffene Einspruch einlege. Überdies ziele die Richtlinie darauf ab, dass jeder Beschuldigte so über die Vorwürfe zu unterrichten ist, dass er sich dagegen verteidigen kann. Wenn der Empfänger aber der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne er sich schon deshalb nicht verteidigen, weil er die Schriftstücke nicht versteht.

Viele deutsche Amtsgerichte haben es bisher so gehandhabt wie in dem entschiedenen Fall. Damit dürfte es jetzt endgültig vorbei sein. Allerdings kann ich aus Erfahrung sagen, dass die meisten Amtsgerichte auf eine entsprechende Rüge die Übersetzung schon bislang nachgeholt haben (Aktenzeichen C-278/16).

Notbremse

Nicht jeder Gerichtstermin verläuft erfreulich und so, wie man das als Verteidiger vorhersehen könnte. Etwas ungewöhnlich ist es allerdings, wenn sich schlampige Polizeiarbeit sozusagen nachträglich gegen den Angeklagten wendet.

So war es in einem Berufungsverfahren, in dem am Ende leider nichts weiter übrig blieb, als im letzten Augenblick noch die Notbremse zu ziehen.

Angefangen hatte alles mit „Ermittlungen“ gegen den Angeklagten. An deren Ende stand als „Beweis“ nur die höchst fragwürdige Aussage einer Zeugin. Auf die hätte man nie und nimmer eine Verurteilung stützen können. Zumal die Auswertung des Mobiltelefons meines Mandanten rein gar nichts von dem bestätigt hatte, was die Zeugin so behauptete. Ohne Befunde, lautete das erste Ergebnis der Handy-Überprüfung auf irgendwelche belastende Details.

Das hatte auch der Polizeibeamte vor Gericht noch mal bestätigt, der das Handy ausgewertet hat. Ich muss neidlos einräumen, dass die Staatsanwältin hier einen sehr guten Riecher hatte. Möglicherweise aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Polizisten. Jedenfalls setzte sie im Laufe des Verfahrens durch, dass das Handy noch mal von einer anderen Dienststelle ausgewertet wird.

Bingo. Das Handy war voll mit belastenden Indizien.

Das war natürlich keine erfreuliche Situation. Zumal nicht nur mein Mandant, sondern auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte. Es stand also im Raum, dass am Ende sogar noch eine deutlich höhere Strafe rauskommt. Oder gar die Versagung einer Bewährung.

Am Ende war es dann aber doch noch möglich, das Schlimmste zu vermeiden. Nach kurzen Verhandlungen zogen beide Seiten ihre Berufung zurück.

Mir wird unerfindlich bleiben, wie der erste Polizeibeamte so schlampig arbeiten kann. Oder besser: wie er damit durchkommen kann.

Elektroschrott: IKEA darf bei Rückgabe nicht mauern

Die Rechtslage ist klar: Händler mit einer Ladengröße von 400 Quadratmetern müssen gebrauchte Elektrogeräte kostenlos zurücknehmen. Bis zu einer Gerätegröße von 25 Zentimetern gilt die Rücknahmepflicht sogar unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Gerät erwirbt. Dieser leidigen Pflicht kommen viele Unternehmen nur widerwillig nach. Gegen IKEA klagte jetzt die Deutsche Umwelthilfe, weil Testbesucher in dem Möbelhaus beharrlich abgewimmelt worden sein sollen.

Das Landgericht Frankfurt am Main verpflichtete IKEA nun, die Rücknahme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Dazu gehören ausreichende Hinweisschilder, entsprechend geschultes Personal und der Verzicht auf unnötig komplizierte Rücknahmeprozeduren.

Mit ihrer Klage will die Deutsche Umwelthilfe dazu beitragen, die recht dürftige Recyclingquote von 40 Prozent bei Elektrogeräten anzuheben. Nach dem gewonnenen Prozess will der Unmweltverband auch verstärkt andere Anbieter unter die Lupe nehmen.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

Richter baut Tatort nach – mit Legosteinen

In Düsseldorf steht ein Mann wegen versuchten Mordes vor Gericht, der seine Freundin aus einem Treppenhausfenster im zweiten Stock gestoßen haben soll. Ein undurchsichtiger Fall, und das Gericht zieht wirklich alle Register. So baute der Vorsitzende den Tatort eigenhändig mit Legosteinen nach.

Entstanden ist ein Türmchen, das im letzten Verhandlungstag ausgiebig in Augenschein genommen wurde (Foto im Prozessbericht der Rheinischen Post). Wegen der unklaren Aussagen von allen Seiten tendiert das Gericht derzeit dazu, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Dieser behauptet, seine Freundin sei vor ihm geflüchtet und selbst gesprungen

Das Modell aus Legosteinen soll bislang aber leider auch keinen wesentlichen Teil zur Wahrheitsfindung beigetragen haben.

Tierwohl kann Notstand begründen

Machen sich Aktivisten wegen Hausfriedensbruchs strafbar, die in Tierzuchtbetriebe „einbrechen“, dort Misstände filmen und die Videos veröffentlichen? Nein, sagt das Landgericht Magdeburg in einem bemerkenswerten Urteil. Ein Hausfriedensbruch liege zwar vor, jedoch sei das Verhalten wegen Notstandes gerechtfertigt (§ 34 StGB).

Die Staatsanwaltschaft hatte Geldstrafen für zwei Männer und eine Frau gefordert, die sich Zugang zu einem Schweinezuchtbetrieb verschafft hatten. Einen Notstand wollte die Anklage nicht erkennen. Es sei ja erst vier Monate vor der Aktion Anzeige erstattet worden. Das Filmen habe das mögliche Leid der Tiere auch nicht unmittelbar beseitigt.

Das Gericht meint dagegen, es sei das Recht jedes Bürgers, aktiv zu werden, wenn Behörden ihre Arbeit nicht machten. Die Tierschützer hätten mit den Videos auch das mildeste Mittel gewählt, zumal sie Einwegkleidung und Mundschutz trugen sowie die Kameras vor der Aktion desinfizierten, damit keine Keime in den Betrieb eingeschleppt werden.

„Ihr Handeln ist als positiv zu bewerten“, kommentierte der Vorsitzende Richter die Aktion und bestätigte den Freispruch der 1. Instanz.

Bericht in der Legal Tribune Online

Wissen und Billigung reichen nicht für Mittäterschaft

Im Jahr 2011 kam ein fünfjähriger Junge im Haushalt seiner Mutter ums Leben. Das Kind war mehrfach am ganzen Körper roh misshandelt worden. Der Junge starb durch Gewalteinwirkung auf den Schädel. Die Frage nach dem Verantwortlichen bleibt aber nach einem ersten Prozess offen. Der Bundesgerichtshof hob jetzt ein Urteil auf, mit dem das Landgericht Ulm sowohl die Mutter als auch ihren Lebenspartner für jeweils fünf Jahre ins Gefängnis geschickt hatte.

Das Landgericht hatte nicht genau ermitteln können (oder wollen), von wem die Misshandlungen ausgingen. Das Gericht beschränkte sich im Urteil auf die Feststellung, der jeweils andere Angeklagte habe um die Ursache der Verletzungen gewusst und das Verhalten des anderen gebilligt. Auf dieser Grundlage bejahte das Landgericht Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).

Das bloße Wissen um die Tat und ihre Billigung reicht dem Bundesgerichtshof jedoch nicht aus, um jemanden zum Mittäter zu machen. Das ist jetzt an sich keine Überraschung, denn Mittäterschaft setzt eben eine gemeinschaftliche Tatbegehung voraus. Auch wenn die Tatbeiträge der Beteiligten unterschiedliches Gewicht und verschiedene Qualität haben können, muss aber zumindest so ein relevanter Tatbeitrag nachgewiesen werden.

Die Richter am Bundesgerichtshof weisen darauf hin, dass eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener durchaus noch denkbar ist. Voraussetzung sei allerdings, dass im zweiten Prozessanlauf die erforderlichen Tatbeiträge festgestellt werden. Anderenfalls komme auch eine strafbare Beihilfe in Betracht. Beihilfe ist weniger als Mittäterschaft. Sie kann auch schon durch psychische Unterstützung geleistet werden. Allerdings wäre dann die Strafe voraussichtlich deutlich niedriger, womöglich auch für den Angeklagten, der wirklich Täter war.

Bislang gibt es zum Urteil lediglich eine Pressemitteilung.

Gleichstellung – derzeit nur für Frauen

In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Beamter gescheitert, der gern Gleichstellungsbeauftragter für den öffentlichen Dienst werden wollte. Diese Position ist laut dem Gesetz Frauen vorbehalten. Außerdem kritisierte der Beamte, dass in Mecklenburg-Vorpommern nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte wählen dürfen.

Die Klage ist weniger absurd, als sie zunächst einmal klingt. Der Beamte verwies nämlich darauf, dass das Landesgesetz geschlechtsneutral formuliert ist. Es soll sowohl die Benachteiligung von Frauen wie auch von Männern verhindern. Außerdem verfolge es einen weiteren Hauptzweck, nämlich „die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern“.

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bricht die Vorschriften in seinem Urteil aber auf ihren eigentlichen Zweck herunter. Zweifellos handele es sich um ein „Frauenförderungsgesetz“, weil es „aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls derzeit allein auf Frauen Anwendung“ findet. Insbesondere seien Frauen im öffentlichen Dienst nach wie vor strukturell benachteiligt, gerade was ihre Repräsentanz in Führungsfunktionen angeht. Außerdem seien sie überwiegend von sexueller Belästigung betroffen, ebenso „vorrangig von Familien- und Pflegeaufgaben“.

Von daher, so das Gericht, sei es derzeit noch in Ordnung, wenn nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte wählen oder dieses Amt übernehmen dürfen. Allerdings könnten sich die Verhältnisse auch ändern. Deshalb verlangt das Gericht vom Gesetzgeber, dass er die Entwicklung überprüft und reagiert, wenn „die zur geschlechtsbedingten Benachteiligung führenden strukturellen Ursachen beseitigt und damit das Gleichstellungsziel erreicht ist“.

Es ist also zumindest theoretisch möglich, dass er Kläger zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Gleichstellungsbeauftragter werden kann.

Pressemitteilung des Gerichts

Flugverspätung: Guter Wille alleine reicht nicht

Gerade bei Fernreisen kommt es immer mal wieder vor, dass Fluggesellschaften ihre Kunden bei einer Annulierung des eigenen Fluges bei einer anderen Airline einbuchen. Wer haftet dafür, wenn dieser Ersatzflug verspätet ist? Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Es ging um eine Reise von Frankfurt nach Sydney, wobei in Singapur ein Zwischenstopp sein sollte. Das erste Flugsegment annulierte die Fluggesellschaft. Sie besorgte den Reisenden aber Sitzplätze in einer Maschine der Konkurrenz ab Frankfurt, mit der sie den Weiterflug von Singapur nach Sydney normalerweise erreicht hätten. Letztlich hatte der Flug aber 16 Stunden Verspätung, die Passagiere verpassten ihren Anschlussflug und erreichten Australien erst mit mehr als 23 Stunden Verspätung.

Die Fluggesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, sie habe den Passagieren einen ausreichenden Ersatzflug angeboten. Dass dieser Flug verspätet war, dafür hafte sie nicht. Diese Auffassung teilt der Bundesgerichtshof nicht. Die entsprechende Regelung über ein ausreichendes Ersatzangebot in der Fluggastrechte-Verordnung sei so zu verstehen, dass auch der Ersatzflug höchstens zwei Stunden Verspätung haben dürfe. Ansonsten sei eine Entschädigung fällig.

Es kommt also nicht nur auf den guten Willen der Airline, sondern auf die tatsächliche Umsetzung des Ersatzfluges an (Aktenzeichen X ZR 73/16).

Sprayen gegen Falschparker

Selbstjustiz ist verboten, auch wenn sie fast schon künstlerisch angehaucht ist. Jedenfalls müssen Passanten sehr, sehr erbost darüber gewesen sein, dass ein Autofahrer seinen Wagen verkehrswidrig abstellte. Sie gestalteten die Karosse etwas um, wie die Polizei Aachen mit einem Foto dokumentiert:

Immerhin gibt es eine gute Nachricht: Es handelte sich um Sprühkreide, die sich problemlos entfernen ließ.

Die Aachener Polizei fühlte sich jedenfalls künstlerisch inspiriert. Sie veröffentlichte ihre Pressemeldung gleich mal als Gedicht.

Widerspruch beim Finanzamt geht auch „elektronisch“

Wer noch von einem vermeintlich bestandskräftigen Steuerbescheid runterkommen möchte, der sollte vielleicht einen genauen Blick auf die Rechtsbehelfsblehrung werfen. Der Einspruch kann nämlich auch „elektronisch“ eingereicht werden. Finanzämter müssen hierauf ausdrücklich hinweisen.

In einem Fall, den das Finanzgericht Schleswig-Holstein jetzt entschieden hat, fehlte in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch per E-Mail zu schicken. Das Finanzamt war dagegen der Meinung, ein gesonderter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per Mail sei nicht erforderlich.

Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Der Bürger müsse so umfassend über seine Möglichkeiten informiert werden, dass er nicht von einem Rechtsbehelf abgehalten wird. Die E-Mail sei ein „zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel“. Es sei widersprüchlich und schwer nachvollziehbar, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen.

Die fehlerhafte Belehrung hat konkrete Folgen. Die Einspruchsfrist verlängert sich von einem Monat auf ein Jahr.

Nähere Informationen bei datev

Rotlicht am Bahnübergang

An beschrankten Bahnübergängen erlebt man mitunter folgende Situation: Die Schranke ist schon oben, aber das rote Blinklicht ist noch nicht erloschen. Wer dann schon fährt, begeht zweifellos einen Rotlichtverstoß (§ 19 Abs. 2 StVO). Die Frage ist allerdings, wie streng der zu ahnden ist.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt gibt sich da sehr milde. Die Richter belassen es im Ergebnis bei einem Bußgeld von 80 Euro. Das Amtsgericht, dessen Urteil das Gericht aufhebt, hatte eine Geldbuße von 240 Euro und einen Monat Fahrverbot verhängt. Aus der Begründung:

Die Schranken am Bahnübergang beginnen sich erst zu öffnen, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfährt. Das gilt auch, wenn das rote Blinklicht (planwidrig?) noch nicht erloschen ist. Der Fall liegt insoweit anders als in der Konstellation, dass beim unbeschrankten Bahnübergang das Blinklicht leuchtet und der Verkehrsteilnehmer sich aus seiner Sicht zutreffend davon überzeugt hat, dass sich kein Schienenverkehr nähert.

In diesen Fällen ist ein Irrtum seinerseits nie auszuschließen, weshalb ein Verstoß gegen die Haltepflicht unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung stets eine jedenfalls abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem Schienenverkehr begründet. Mit Beginn der Schrankenöffnung besteht dagegen auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht mehr.

Link zum Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt

„Gekauft wie gesehen“ reicht nicht

Um Gebrauchtwagen wird ja immer gern gestritten. Deshalb möchte ich auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hinweisen. Die Richter beschäftigen sich mit der beliebten Klausel „gekauft wie gesehen“. Sie halten die Formulierung nicht für ausreichend, wenn ein privater Verkäufer wirklich jede Mängelhaftung für das Fahrzeug ausschließen will.

Es ging um einen gebrauchten Peugeot, den eine Frau aus dem Emsland für 5.000 Euro gekauft hatte. Sie verlangte nach einiger Zeit die Rückabwicklung des Vertrages. Das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie nichts gewusst habe. In der Tat bestätigte ein Sachverständiger einen Unfallschaden, der nicht fachgerecht und vollständig behoben war.

Laut dem Oberlandesgericht bezieht sich die Klausel „gekauft wie gesehen“ nur auf solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Versteckte Mängel werden nicht erfasst, so das Gericht. Das gelte auch, wenn der Verkäufer selbst Privatmann sei und ebenfalls womöglich nichts von dem Unfall wusste.

Wer als privater Verkäufer die Haftung auch für versteckte Mängel nach Möglichkeit ausschließen will, darf es also nicht bei einem „gekauft wie besehen“ belassen. Sondern er muss, so das Gericht, einen „umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren“. Eine wirklich sichere Formulierung dürfte es allerdings kaum geben – wie die schier unübersehbare Rechtsprechung zu dem Thema zeigt (Aktenzeichen 9 U 29/17).

Hü und hott

Haftbefehle lesen sich immer wichtig, und sie haben natürlich einschneidende Wirkungen. Wenn ich allerdings, was ja meine Aufgabe als Verteidiger ist, das Ganze mal hinterfrage, stellt sich oft heraus: Hier ist oft weniger bewundernswerte richterliche Inspiration am Werk, sondern der schöpferische Akt erstreckt sich auf einige tiefe Griffe in die Kiste mit den Textbausteinen.

Jüngstes Beispiel ist ein Haftbefehl, in dem der Richter weit ausholt, um meinem Mandanten den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ans Bein zu binden. Sogar die berüchtigte, weil sachlich kaum angreifbare kriminalistische Erfahrung wird bemüht.

Nun ist es aber so, dass der Gesetzgeber den extrem vagen Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf die notwendigsten Fälle beschränken wollte. Aus guten Gründen, ich sage nur Nazizeit. Deshalb sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass andere Haftgründe Vorrang haben, die der Gesetzgeber wohl als etwas handfester einstufte. Ob zu Recht oder Unrecht, das lasse ich mal offen.

Vorrangige Haftgründe sind zum Beispiel Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Wenn Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht und eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht in Frage kommt, kann neben der Fluchtgefahr keine Wiederholungsgefahr bejaht werden. Steht so ausdrücklich im Gesetz (§ 112a Absatz 2 StPO).

Umso erstaunter war ich, als ich in der gesonderten Anordnung der Haftauflagen (§ 119 StPO) dann folgendes lesen durfte: Beim Beschuldigten bestehe Fluchtgefahr, denn es sei eine sehr hohe Straferwartung gegeben. Außerdem liege Verdunkelungsgefahr vor, weil eine Beeinflussung von Zeugen durch Zwang oder Druck zu erwarten sei.

Zwei Formulare, zwei konträre Wertungen. Das alles liest sich jedenfalls nicht so, als hätte sich der Richter beim Zusammenklicken der Texte besonders viele Gedanken gemacht. Vielleicht hilft das ja dem Beschuldigten. Denn das Beschwerdegericht kann die Haftgründe nicht so ohne weiteres nach eigenen Vorstellungen neu auswürfeln, wenn es seinen Job ernst nimmt. Das Ganze könnte also noch interessant werden…

Kein Eigentumsnachweis

Falls der Polizei langweilig wird, kontrolliert sie bekanntlich ab und zu auch Fahrradfahrer. Allerdings geht es meist um die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung. Neu ist für mich dagegen, dass es einem Radfahrer schon zum Verhängnis werden kann und er zu Fuß weitergehen muss, wenn er aktuell keinen Eigentumsnachweis für sein Fahrrad bei sich hat.

So ist es allerdings in Haldensleben (Kreis Börde), wie die örtliche Polizei vermeldet:

Ich halte das Konzept für ausbaufähig. Man kann neben Fahrrädern auch kontrollieren, ob jemand an Ort und Stelle das Eigentum an seinem Smartphone nachweisen kann, dem Notebook, der Lederjacke, den Euroscheinen im Geldbeutel et cetera pp. Hier tun sich weiß Gott enorm viele Kontrollmöglichkeiten auf, und die Asservatenkammern werden sich bald prächtig füllen.

Also, ab sofort daran denken: Besser nicht ohne Eigentumsnachweise und Beleg der Bargeldabhebungen in den letzten 12 Monaten aus dem Haus gehen. Jedenfalls nicht in der Region Magdeburg.

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