Anwaltspostfach geht vorerst offline

Eigentlich gibt es das „Besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) schon seit einem guten Jahr. Nun aber sollte es 2018 wirklich ernst werden: Ab diesem Datum galt eine „passive Nutzungspflicht“ für Anwälte. Doch daraus wird nichts. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat das digitale Großprojekt, welches den Rechtsanwälten Kosten im zweistelligen Millionenbereich verursacht, in letzter Minute komplett gestoppt – Sicherheitsbedenken.

Kritik am beA hatte es schon immer gegeben. Keine war aber so explosiv wie die des Hackers Markus Drenger vom Chaos Computer Club. Einzelheiten kann man hier nachlesen oder auch bei heise online.

Noch am 22. Dezember hatte die BRAK Anwälten zugemutet, ein alternatives Sicherheitszertifikat zu installieren und eine 22-seitige Anleitung mitgeschickt. Wer das Zertifikat in der Weihnachtswoche installierte, hat allerdings nicht nur Zeit und Nerven verschwendet, sondern möglicherweise auch die eigene IT gefährdet. Aktuell heißt es nämlich auf der Webseite der BRAK:

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen.

Dafür reicht immerhin eine Anleitung von 12 Seiten.

Älterer Bericht im law blog

Rund um die Uhr für Sie da

Die Polizei in Nürnberg bietet sehr arbeitnehmerfreundliche Vernehmungstermine:

Auch wenn 21.00 Uhr vielleicht ein Schreibfehler ist, so wäre auch ein Alternativtermin um 12.00 Uhr natürlich eine sehr „kunden“freundliche Geste. Kenne ich von der Polizei so bisher nicht. Und ich sehe viele Vorladungen. Allerdings ändert sich nichts an der jedem Leser altbekannten Empfehlung, das Angebot einer Vernehmung besser nicht einfach so anzunehmen.

Immerhin wollen wir Anwälte doch auch im Jahr 2018 leben…

Karlsruhe schenkt jedem Anwalt ein Postfach

Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das neue „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) grundsätzlich gebilligt. Das Gericht verwirft die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts, der gegen die Bereithaltungs- und passive Nutzungspflicht für das beA ab dem 1. Januar 2018 ist.

Der Anwalt argumentierte unter anderem, das beA bringe keine Verbesserung für seine Tätigkeit, sondern erhöhe nur das Sicherheitsrisiko bei der Kommunikation. Das Verfassungsgericht verweist dagegen auf die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA und vermisst in der Verfassungsbeschwerde konkrete Belege, dass das neue Postfach unsicher ist.

Insoweit sorgt die zuständige Rechtsanwaltskammer aber aktuell selbst für Zweifel. So wurde heute eingeräumt, dass ein für den Betrieb des beA notwendiges Zertifikat abgelaufen ist (was anscheinend bis zum 21.12. niemand gemerkt hat). Laut Bundesrechtsanwaltskammer soll jeder Anwalt jetzt kurzfristig ein neues Zertifikat „lokal“ installieren. Wer über die Festtage nichts anderes zu tun und hat, wird sich gerne mit der 22-seitigen Anleitung beschäftigen.

Zurück zum Beschluss aus Karlsruhe: Am Nutzen des beA scheint das Gericht nicht zu zweifeln. Es sei ein allgemeines Anliegen, den elektronischen Rechtsverkehrs zu fördern, dieser sorge für eine rechtssichere und schnellere Kommunikation mit den Gerichten und reduziere außerdem Porto- und Druckkosten. Jedenfalls in der Theorie, möchte sagen. Denn auf der anderen Seite kostet die komplizierte Bedienung des beA natürlich auch viel Arbeitszeit und Nerven.

Eine Befürchtung wird sich aber nicht bewahrheiten, wenn das beA in Betrieb geht. Nämlich die Frage, ob Anwälte über das beA jetzt rund um die Uhr erreichbar sein müssen. Hierzu stellt das Gericht klar:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangen die angegriffenen Regelungen auch keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen.

Somit wird es keineswegs so sein, dass beA-Dokumente stets in dem Augenblick als „zugestellt“ gelten, wenn sie ins Postfach einlaufen. Vielmehr muss der Anwalt den Posteingang offenbar nur in regelmäßigen Abständen prüfen und eben nicht ständig überwachen. Ich tippe mal darauf, dass es hier letztlich eine Parallele zur normalen Post gibt. Die muss ja auch seit jeher nur einmal täglich aus dem Briefkasten geholt werden (Aktenzeichen 1 BvR 2233/17).

Kinderbetreuung im Richterzimmer

Ist eine Strafrichterin noch ausreichend bei der Sache, wenn sie mangels Betreuungsmöglichkeit ihr 9-jähriges Kind mit ins Gericht bringt, das dann während der Verhandlung im Beratungszimmer spielt – während die Richterin die Tür zum Beratungszimmer offen stehen lässt? Diese Frage musste das Amtsgericht Bielefeld beantworten.

Ich hätte an sich keine Zweifel, dass eine Richterin oder ein Richter in dieser Situation zu stark abgelenkt ist. Immerhin hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2015 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine Richterin nicht während der Sitzung private SMS schreiben darf.

Das Amtsgericht Bielefeld sieht das entspannter. Es sei ja kein „Betreuungsbedarf“ eingetreten. Was wohl heißt, dass das Kind während der Sitzung brav war. Das sei nicht mit der simsenden Richterin zu vergleichen, die ja aktiv mit Dritten kommuniziert habe.

Das geht allerdings etwas an dem vorbei, was der Bundesgerichtshof tatsächlich entschieden hat. Denn den Richtern reichte es schon aus, das die simsende Richterin überhaupt grundsätzlich bereit gewesen ist, während der Sitzung auf ihr Handy zu schauen, private SMS zu lesen und zu schreiben. Dass sie es dann auch tatsächlich gemacht hat, kam lediglich noch hinzu.

Nach diesen Grundsätzen war auch die Richterin mit dem Kind im Beratungszimmer befangen. Es ist ja schon etwas fernliegend, dass in so einer Situation tatsächlich die uneingeschränkte Aufmerksamkeit noch der Verhandlung gehört. Im übrigen kann der Angeklagte ja auch nicht wissen, dass die Richterin womöglich so eine extrem konzentrierte Juristin ist. Es genügt ja schon der Eindruck der Voreingenommenheit, unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorgelegen hat (Aktenzeichen 39 Ds-6 Js 42/17-824/17).

„Die Weihnachtsfeier des Jahrhunderts“

Vor einigen Tagen hinterließ sehr früh morgens die Münchner Polizei eine Nachricht im Sekretariat. Man habe einen Mandanten von mir im Gewahrsam. Der war allerdings nicht festgenommen im engeren Sinne, sondern erhielt nach Angaben des Beamten nur die Möglichkeit, einen ziemlich heftigen Rausch auszuschlafen.

Es soll sich um die „Weihnachtsfeier des Jahrhunderts“ gehandelt haben, so soll es mein Mandant den Beamten erklärt haben. Zu später Stunde musste aber wohl das fröhliche Treiben aus ordnungsrechtlichen Gründen unterbunden werden. Weil einige Leute damit nicht einverstanden waren, gab es dann Platzverweise. Und, als sich einige Leute nicht daran hielten, die Abreise aufs Präsidium.

Ich bin mit dem Beamten so verblieben, dass er meinen Mandanten noch mal anrufen lässt – sobald dieser wach ist und dann immer noch anwaltliche Hilfe benötigt. Auf Rückfrage sagte mir der Polizist allerdings, dass man die Sache nicht unnötig hoch hängen möchte. Immerhin hat man ja auch bei der Polizei seine Erfahrungen mit Weihnachtsfeiern. Also kein Papierkram, eine Anzeige gar, sondern halt ein freundliches „Auf Wiedersehen“ etwa um die Mittagszeit.

Der Mandant hat sich dann auch bei mir nicht gemeldet, so dass ich annehme, dass er den Freistaat Bayern vielleicht doch nicht verklagen will. Die Vorweihnachtszeit stimmt halt versöhnlich – offenbar alle Seiten.

Es ist nie zu spät …

Telefonnotiz:

Herr P. bittet um Rückruf vor 12:00 Uhr oder nach 15:00 Uhr. Er möchte sich bei Ihnen entschuldigen, da er glaubt, sich Ihnen gegenüber nicht richtig verhalten zu haben.

Wie sich herausstellte, ging es um ein Beratungsgespräch, das vor ca. 2 Jahren stattgefunden haben soll. Ich sage soll, weil ich null Erinnerung daran habe. Deshalb konnte ich den früheren Mandanten voll und ganz beruhigen. Wenn überhaupt, ist er damals jedenfalls nicht sonderlich aus der Rolle gefallen. Sonst wüsste ich das ja noch.

Eine andere Frage ist allerdings, warum er sich erst nach zwei Jahren meldet. Ich hoffe, er hatte an der Last bis dato nicht allzu schwer zu tragen.

„Dadurch bin ich befangen“

In einem Strafverfahren hatte ich die Idee, dass sich die Therapeutin meines Mandanten zu dessen Schuldfähigkeit äußert. Das wäre der einfachste und schnellste Weg gewesen. Die Richterin stand einem entsprechenden Gutachten aufgeschlossen gegenüber.

Jetzt kommt ein Brief der Therapeutin:

… leider wird der Patient seit fast 4 Jahren von mir behandelt. Dadurch bin ich befangen und kann kein objektives Gutachten erstellen.

Ich bin mir nicht so ganz sicher, dass die Ärztin die Rolle eines Gutachters richtig einschätzt. Oder den Begriff der „Befangenheit“. Aber auf der anderen Seite sollte man es natürlich respektieren, wenn sie nicht will – aus welchen Gründen auch immer.

Na ja, das Verfahren dauert nun deutlich länger. Immerhin bin ich als Verteidiger ausnahmsweise nicht schuld daran.

Schon alles klar?

Notiz aus dem Sekretariat:

Herr Staatsanwalt J. teilt mit, dass er an dem Haftprüfungstermin am Freitag in der Sache gegen unseren Mandanten N. nicht teilnehmen wird.

Gut, die Staatsanwaltschaft muss an einer Haftprüfung tatsächlich nicht teilnehmen. Trotzdem kein gutes Omen. Denn es ist erfahrungsgemäß so, dass wohl schon was zwischen Staatsanwalt und Ermittlungsrichter vorbesprochen worden ist. Und zwar mit einiger Sicherheit in die Richtung, dass dem Wunsch des Beschuldigten auf Außervollzugsetzung (oder gar Aufhebung) des Haftbefehls nicht entsprochen wird.

Aber die Hoffnung stirbt ja zuletzt, vielleicht hat der Staatsanwalt einfach auch noch keine Weihnachtsgeschenke. Ich mache mich also am Freitag trotzdem gerne sehr, sehr früh auf meine letzte vorab geplante Dienstreise in diesem Jahr.

Dürftiger Vorwurf

Die Polizei ermittelt wegen „§ 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch, Nötigung im Straßenverkehr“. Ich zitiere aus dem Anhörungsbogen:

Sie fuhren mit Ihrem Lkw auf der BAB in Richtung Köln und haben kurz vor der Ausfahrt D. ohne den Blinker zu setzen vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Hierbei musste ein folgender Pkw ausweichen.

Dieser alltägliche Vorwurf ist ein gutes Beispiel, warum man bei Post von der Polizei nicht unüberlegt reagieren sollte. Zum Beispiel mit einer schnellen schriftlichen Antwort. Es besteht die naheliegende Gefahr, sich um Kopf und Kragen zu reden.

Eine Nötigung erfordert nämlich weit mehr als das, was die Polizei als Tatvorwurf zu Papier gebracht hat. Die Nötigung ist zum Beispiel ein Vorsatzdelikt. Fahrlässiges Verhalten und eine Nötigung schließen sich aus. Was bedeutet, dass Unaufmerksamkeit am Steuer (hier: das schlichte Übersehen eines Autos auf der mittleren Spur; die falsche Einschätzung des Abstands) zwar nicht empfehlenswert ist, aber eben schon mal keine Nötigung sein kann.

Wenn also schon der Vorwurf durch die Polizei so dürftig ist, dass er tatsächlich gar keine Straftat umreißt, ist das immer eine doppelte Einladung zu einer eingehenden rechtlichen Prüfung, bevor man sich äußert. Abgesehen natürlich von dem Umstand, dass man ohne vorherige Akteneinsicht sowieso niemals etwas sagen sollte.

Wenn man die Polizei beim Wort nimmt, haben wir es eher mit einer Ordnungswidrigkeit zu tun. Die zieht vielleicht eine Verwarnung oder ein Bußgeld nach sich, aber eben kein Strafverfahren. Oft reicht es in solchen Fällen sogar schon genau darauf hinzuweisen. Wenn die Sache zähneknirschend an die Bußgeldstelle abgegeben ist, lässt sich deutlich entspannter mit denen um eine endgültige Einstellung streiten.

Rückwirkende Abladung

Als ich im Amtsgericht die Stufen erklomm und einen Blick auf den Eingang zum Sitzungssaal werfen konnte, schwante mir das Unheil schon. Vor dem Saal saß niemand – obwohl für den Termin etliche Zeugen geladen waren. Auf der Ankündigungstafel, auch Terminsrolle genannt, waren wir schon gar nicht verzeichnet.

Tja, sagte der Richter zu mir: „Die Sache um 12.30 Uhr ist aufgehoben worden. Schon letzte Woche.“ Viel mehr war ihm nicht zu entlocken. Wofür ich auch Verständnis hatte; er leitete ja gerade den vorherigen Verhandlungstermin. Ich vermute mal, dass die Abladung dann morgen oder übermorgen in der Briefpost ist.

Glücklicherweise handhaben es die meisten Gerichte etwas geschickter. Sie schicken ein Fax. Oder rufen gar mal kurz an. Aber immerhin hatte ich noch Glück im Unglück. Zu dem Amtsgericht fahre ich nur zehn Minuten, und auf dem Rückweg liegt eines meiner Lieblingsestaurants.

„Juristen“-Verlosung: die Gewinner

Wie versprochen, gibt es heute die Gewinner der 10 Cartoon-Bände „Juristen“ von Tim Oliver Feicke. Hier noch mal der Link zur Aktion, die letzte Woche begonnen hat. Die Glücklichen sind:

Martin
kräuschen
Tanja Hammerschmidt
Olli
Armin
Andreas Netscher
Lutz Hans
Harald Ebner
chlorophyllosoph
Erica

Die Gewinner werden per E-Mail informiert, damit sie ihre Adresse mitteilen können.

Allen anderen Teilnehmern vielen Dank für das Interesse. Wer noch auf die Schnelle ein schönes Weihnachtsgeschenk sucht, kann ja noch mal eins der Bücher von Tim Oliver Feicke ins Auge fassen. Hier geht es zur Amazon-Bestellseite. Die Cartoons vom Tim Oliver Feicke sind aber auch über den Buchhandel bestellbar.

Noch mal danke an den Lappan Verlag, der die Bücher zur Verfügung gestellt hat.

Gewinnspiel im law blog – letzter Aufruf

Kleine Erinnerung:

Bis morgen gibt es im law blog zehn Cartoon-Bände „Juristen“ von Tim Oliver Feicke zu gewinnen. Wer sich seine Chance sichern möchte, geht bitte schnell auf die Verlosungsseite und hinterlässt dort noch einen Kommentar.

Die Gewinner werden dann am 15. Dezember ermittelt.

Wer sich nicht auf sein Glück verlassen könnte und vielleicht noch ein schönes Weihnachtsgeschenk sucht, kann „Juristen“ auch einfach bei Amazon (Direktlink) oder über den Buchhandel bestellen. Das Buch kostet 9,99 Euro.

Es gibt auch noch weitere Cartoon-Bände von Tim Oliver Feicke. Näheres auf seiner Homepage. Zur Verfügung gestellt werden die Bücher vom Lappan Verlag.

Neuland, auch für die Polizei

Cannabis gilt seit einigen Monaten als Arzneimittel. Wer es ärztlich verordnet erhält und ordnungsgemäß über eine Apotheke bezieht, darf Cannabis konsumieren. Auch in der Öffentlichkeit.

So ganz hat sich die neue Rechtslage wohl noch nicht rumgesprochen, jedenfalls nicht bei der Polizei. In München „erwischten“ Drogenfahnder einen Mann am Ufer der Isar, der Cannabis rauchte. Sie sollen ihn als „Junkie“ bezeichnet, seinen Joint konfisziert und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben. Das Rezept des Mannes soll sie nicht näher interessiert haben. Den Joint sollen sie an Ort und Stelle „vernichtet“ haben.

Der Betroffene beschwerte sich. Erfolgreich. Er bekommt nun vom Land Bayern den Wert des Medizinhanfs erstattet, und zwar 6,80 Euro.

Bericht auf t-online.de

Trecker metzelt Blitzer

Im südhessischen Gernsheim herrscht seit gestern „freie Fahrt“. Jedenfalls müssen Autofahrer die stationären Radarfallen in der Gemeinde vorerst nicht fürchten. Ein 63-Jähriger soll die Blitzkisten in der Nacht von Montag auf Dienstag umgemäht haben – mit einem Trecker.

Opfer der sinnlosen Tat wurden die Blitzer in der Heidelberger Straße, der Mainzer Straße und in der Wormser Straße sowie im Stadtteil Klein-Rohrheim in der Mannheimer Straße. Nach Angaben der Polizei entstand ein Sachschaden von mehreren hunderttausend Euro.

Die Polizei hat den 63-Jährigen festgenommen, weil sein Trecker als Tatfahrzeug in Betracht kommt. Über mögliche Motive ist noch nichts bekannt, ebenso wenig, mit welchen Fahrzeugen der Mann sonst so unterwegs ist.

Anwälte mit Superkräften können auch nicht helfen

Zu einem juristischen und wirtschaftlichen Desaster entwickelt sich der Kündigungsschutzprozess zwischen der bisherigen Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und ihrem Arbeitgeber. Die Rechtsanwaltskammer scheiterte zum dritten Mal mit dem Versuch, die Geschäftsführerin mittels (fristloser) Kündigung loszuwerden.

Im aktuellen Verfahren gab das Arbeitsgericht Düsseldorf jetzt vollumfänglich der gekündigten Geschäftsführerin Recht – und zwar ohne Beweisaufnahme. Die neueste Kündigung war darauf gestützt worden, dass die Geschäftsführerin angeblich veranlasst hatte, dass ihre Personalakte von der Anwaltskammer Köln – ihrem bisherigen Arbeitgeber – direkt an sie geschickt wurde und nicht an die Anwaltskammer Düsseldorf. Die Klägerin habe, so die Anwaltskammer, die Personalakte im Anschluss rechtswidrig „unter Verschluss“ gehalten.

Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, fragt sich schon, wie man auf diesen Vorwurf eine fristlose Kündigung stützen will. Zu allem Überfluss stellte sich nun wohl heraus, dass die Rechtsanwaltskammer dem Arbeitsgericht Blödsinn erzählt hat. Es tauchten nach Angaben des Arbeitsgerichts nämlich Dokumente auf, die belegen, dass der Vorwurf schlicht nicht stimmt. Das Gericht sagte deshalb die Beweisaufnahme ab und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Die Gehaltsforderungen der geschassten Geschäftsführerin belaufen sich derzeit auf 230.000 Euro. Dieses Geld wird die Rechtsanwaltskammer nach derzeitigem Stand zahlen müssen, ohne dass die Klägerin nennenswert dafür gearbeitet hat. Hinzu kommen Anwaltskosten, die sich ebenfalls auf mehrere hunderttausend Euro belaufen sollen. Die Anwaltskammer Düsseldorf hatte nämlich Anwälte mit Superkräften (vulgo: „renommierte Arbeitsrechtler“) beauftragt, die nur zu happigen Stundensätzen arbeiten.

Pressemitteilung des Gerichts