Falscher Strafzettel kostet Polizisten den Job

Ein Polizeibeamter aus Rheinland-Pfalz hat für 20 Euro seinen Job riskiert – und ihn nun verloren. Das Verwaltungsgericht Trier erklärte die Entlassung des Beamten für rechtmäßig. Der Polizist hatte von einem Autofahrer ein Verwarngeld von 20 Euro kassiert und es für sich behalten. Dem Autofahrer hatte er eine falsche Quittung gegeben.

Möglicherweise war dies jedoch kein Einzelfall. Bei dem Polizisten wurden noch drei weitere, gefälschte und womöglich für den Einsatz gedachte Quittungsformulare gefunden. Das Verwaltungsgericht attestiert dem Mann ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit. Zwar sei der finanzielle Schaden gering, doch die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des gesamten öffentlichen Dienstes werde durch solche Aktionen nachhaltig geschädigt. Hinzu kam noch, dass der Beamte schon früher negativ aufgefallen war. Unter anderem hatte er unberechtigt Daten aus den Polizeidatenbanken abgerufen.

Der Mann habe insgesamt so nachhaltig als Polizeibeamter versagt, dass er aus dem Dienst entfernt werden müsse. Gegen das Urteil kann der Betroffene noch Berufung einlegen (Aktenzeichen 3 K 5232/17.TR).

Botschaften im Hexadezimalcode

Bei einem Mandanten gab es eine Hausdurchsuchung. Es wurde viel Hardware sichergestellt. So ganz unerwartet scheint die Durchsuchung allerdings nicht gekommen zu sein, wie sich aus dem Ermittlungsbericht eines Polizeibeamten ergibt:

Bei der forensischen Aufbereitung dieser Festplatte hat der Unterzeichner einen mit „VeraCrypt“ verschlüsselten Bootloader festgestellt. Im Hexadezimalcode des Bootloaders hat der Beschuldigte den Text „Fick dich du scheiss KT!“ eingetragen.

KT ist dummerweise die gängige Abkürzung für die „Kriminaltechnik“ auf Polizeidienststellen. Immerhin – ein Strafantrag wegen Beleidigung wurde bislang nicht gestellt.

Der Graubereich

Seit einem guten Jahr gibt es eine neue Vorschrift im Strafgesetzbuch, den § 184i StGB. Er heißt „Sexuelle Belästigung“ und ist maßgeblich ein Resultat der Vorfälle in der Kölner Silvesternacht 2015/2016. Der Paragraf soll den Graubereich anstößigen Verhaltens schließen, der vom eigentlichen Sexualstrafrecht nicht erfasst wird und wegen dem die Behörden bislang immer zur juristischen Krücke einer „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ greifen mussten. Ich hatte jetzt erstmals mit der Norm zu tun und will erzählen, um was es ging.

Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, er habe im Schwimmbad eine 15-Jährige sexuell belästigt. Die junge Frau sagte aus, sie sei mit ihrem Bruder im Becken gewesen, als es zu einem Kontakt mit meinem Mandanten kam. Dieser sei auf sie zugeschwommen, dann habe er ihr mit dem Daumen an die vorderen Rippen und mit den anderen Fingern an die hinteren Rippen gefasst und zugedrückt. Ich verstehe das so, dass mein Mandant die 15-Jährige gekniffen hat.

Meine Stellungnahme fiel recht kurz aus:

Herr N. bestreitet das ihm zur Last gelegte Verhalten.

Aber selbst wenn man die Aussage der Zeugin als richtig unterstellt, erfüllt das Verhalten meines Mandanten keinen Straftatbestand.

§ 184i StGB ist nicht einschlägig. Voraussetzung einer sexuellen Belästigung ist eine Berührung oder Handlung, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzt. Es muss ein objektiver Sexualbezug gegeben sein. Mein Mandant hat nach Angaben der Zeugin deren Brust nicht berührt. Das „Kneifen“ in die vorderen und hinteren Rippen hat nicht die erforderliche sexuelle Konnotation, sondern ist lediglich als Ungehörigkeit oder Distanzlosigkeit einzustufen (vgl. Dölling, Duttge u.a., Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage, § 184i StGB).

Hier kommt hinzu, dass die Zeugin nicht auf der Haut berührt worden sein will, sondern lediglich auf ihrem Badeanzug.

Eine Körperverletzung liegt ebenfalls nicht vor. Die Zeugin sagt hierzu selbst: „Wehgetan hat das nicht.“ Das körperliche Wohlbefinden der Zeugin war also allenfalls unerheblich beeinträchtigt.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt. Allerdings lässt sich auch unschwer erahnen, wie geringfügig anders die Aussage der Zeugin – ganz unabhängig von ihrer Richtigkeit – hätte ausfallen müssen, um die Sache vor den Richter zu bringen.

Die Sache mit dem Mamofen

Heute mal eine Geschichte, wie sie wirklich nur das Leben schreibt.

Herr J. hätte nicht gedacht, dass ausgerechnet er mit den Antidoping-Vorschriften in Konflikt gerät. Denn sportlich ist Herr J. überhaupt nicht. Eher im Gegenteil. Sein Testesteronspiegel ist stark vermindert, deshalb neigt er zu ganz erheblichem Übergewicht.

Auch mit der Familienplanung wollte es nicht so recht klappen. Herr J. ließ sich deshalb in einer Uniklinik behandeln, um seine Fertilität zu steigern. Die Therapie, unter anderem mit dem Medikament Mamofen, hatte einen durchaus angenehmen Nebeneffekt. Herr J. nahm sehr schnell rund 20 Kilogramm ab. Am Ende hatte er Normalgewicht – und fühlte sich nach eigenen Angaben prächtig.

Aber mit den Tabletten war es irgendwann vorbei. Was an dem unlängst geborenen Sohn liegt, für den sich Herr J. sozusagen bei seinen Ärzten bedanken kann. Mit Feststellung der Schwangeschaft seiner Frau kriegte Herr J. aber kein Mamofen mehr. Sein Leibesumfang erhöhte sich also leider schneller als der seiner Gattin, was wiederum Herrn J. sehr bedrückte.

Also besorgte er sich das Mamofen online bei einer Versandapotheke. Das wiederum bekam der Zoll mit. Die Folge war ein Strafverfahren gegen Herrn J., denn der Wirkstoff Tamoxifencitrat hat natürlich auch für Sportler seinen Reiz. Deshalb steht er auf der Antidoping-Liste.

Ich war allerdings zu Recht guter Dinge, dass ich den Staatsanwalt mit meiner Verteidigungsschrift nicht nur ein wenig unterhalten, sondern ihn auch zu einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld bewegen kann. Dafür sind sie dann halt auch sehr gut geeignet, solche Geschichten, die nur das Leben schreibt.

Ein Strafbefehl muss nicht richtig sein

Mein Mandant bekam einen Strafbefehl, in dem eine üppige Geldstrafe verhängt wurde. Der Mandant soll jemanden falsch verdächtigt haben, was nach § 164 StGB strafbar ist.

Hintergrund ist ein Streit mit einem anderen Autofahrer. Dabei kam es zu einer Rangelei. Der andere Autofahrer wurde verletzt. Mein Mandant wurde deswegen schon wegen Körperverletzung verurteilt, und zwar unter segensreicher Mitwirkung eines anderen Anwalts. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Aber der zuständige Staatsanwalt meinte, das sei nicht ausreichend. Deshalb holt er im Entwurf für den jetzigen Strafbefehl entsprechend aus:

Am 23.12.2015 legten Sie zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Amtsgericht vor dem Rechtspfleger P. Einspruch gegen den Strafbefehl (Anmerkung: den ursprünglichen Strafbefehl wegen Körperverletzung) ein und begründeten diesen wahrheitswidrig damit, dass der Zeuge L. Sie zuerst geschlagen habe…

Dies überzeugte den zuständigen Richter so, dass dieser den Strafbefehl ohne Änderung unterschrieb. Nun ja, schauen wir einfach mal, wie mein Mandant seinen Einspruch vor dem Rechtspfleger damals begründet hat:

Am nächsten Ampelstopp bin ich dann ausgestiegen, um den Geschädigten nach dem Grund zu fragen. Dabei habe ich mich durch das geöffnete Seitenfenster des PKWs des Geschädigten gebeugt, um den Schlüssel abzuziehen. Ich wollte dadurch den Geschädigten an der Flucht hindern.

Der Geschädigte hat mir dabei meine Brille vom Kopf geschlagen, die dabei auch noch beschädigt wurde (kleiner Sprung im Glas).

Den Schlüssel habe ich abgezogen und den Geschädigten dann – als Reaktion – mit der flachen Hand, nicht aber mit der Faust, ins Gesicht geschlagen.

Es geht in dem Fall nur darum, ob der Mandant seinen Kontrahenten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Ich erlaubte mir vor Gericht den Hinweis, dass mein Mandant nie und nimmer das gesagt hat, was ihm der Strafbefehl zur Last legt. In der Begründung steht nicht, der Geschädigte habe meinen Mandanten geschlagen. Da steht nur, der Geschädigte habe ihm die Brille vom Kopf geschlagen.

Also erhob mein Mandant gar nicht den Vorwurf der Körperverletzung. Sondern er sagte lediglich, ihm sei die Brille vom Kopf geschlagen worden. Warum, das bleibt offen. Es kann also unvorsätzlich passiert sein, als der Geschädigte gestikulierte. Eine fahrlässige Sachbeschädigung der Brille ist aber nicht strafbar. Im Ergebnis hat mein Mandant den anderen zwar „bezichtigt“, aber eben nicht unbedingt einer Straftat.

Oh.

Der Prozess war nach wenigen Minuten zu Ende – mit dem unvermeidlich positiven Ergebnis. Ich erzähle diese Geschichte gerne für alle, die in ihrem Leben noch mal einen Strafbefehl bekommen werden. So ein Strafbefehlsentwurf wird vom Staatsanwalt, dem Strafverfolger, verfasst. Da kann es gern auch mal zu einer gewissen Betriebsblindheit kommen. Der Richter wiederum prüft den Strafbefehl nur, bevor er ihn unterschreibt.

Wie sorgfältig das mitunter geschieht, zeigt der vorliegende Fall.

Jurastudent schummelt mit dem rechten Rand

Wer Jura studiert oder studiert hat, kennt die formalen Vorgaben für juristische Hausarbeiten. Diese lasen sich bei der Hausarbeit für den großen BGB-Schein an einer bayerischen Uni so:

Der Umfang der Hausarbeit darf 20 Seiten (ohne Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis, aber mit Fußnoten) nicht übersteigen. Schrifttyp: Times New Roman; Schriftgröße: 12pt, Fußnoten Schriftgröße: 10 pt; Laufweite normal; Zeilenabstand: 1,5; rechts 5 cm Korrekturrand, links 2,5 cm Rand.

Ein Kandidat hielt es allerdings für erforderlich, deutlich mehr zu schreiben. Deshalb „kürzte“ er den Korrekturrand auf die Hälfte. Das wiederum stieß seinem Prüfer auf. Der musste nämlich faktisch 23 Seiten lesen. Zur Strafe zog er von der Note jeweils einen Punkt ab, und zwar für jede überzählige halbe Seite. Da die Arbeit auch inhaltlich dürftig war, blieb am Ende ein ebenso dürftiges Ergebnis: 0 Punkte.

Dagegen klagte der Student vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht hält die Einhaltung der Formalien nämlich nicht für einen Selbstzweck:

Neben der inhaltlichen Bearbeitung soll der Prüfling im Rahmen einer Hausarbeit aufzeigen, dass er auch die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und dass er in der Lage ist, unter richtiger Schwerpunktsetzung die im Sachverhalt aufgeworfenen juristischen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl darzustellen.

Wer sich nicht daran hält, muss dann laut dem Gericht auch die Konsequenzen tragen. Im konkreten Fall habe sich der Punktabzug erkennbar im Rahmen des (weiten) Beurteilungsspielraums bewegt, der sowieso jedem Prüfer zusteht. Eines kann sich der Student aber trotzdem zu Gute halten. Er hat mit seinem Prozess eine Vorlage für Hausarbeiten und Klausuren im Verwaltungsrecht geschaffen, an der sich sicher noch einige Studentengenerationen abarbeiten werden.

Link zum Urteil

Gericht muss neu über „Sharia Police“ entscheiden

Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche im Fall „Sharia Police“ aufgehoben. Die Angeklagten, die salafistischen Kreisen zugerechnet werden, hatten in Wuppertal nächtliche Rundgänge gemacht, um junge Muslime zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Koran zu bewegen. Dabei trugen sie handelsübliche Warnwesten, auf denen hinten „Sharia Police“ aufgedruckt war.

Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Verstoß gegen das Uniformverbot (§ 3 VersG). Das Landgericht Wuppertal meinte jedoch, das Tragen der Westen habe keine „suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten“ erzielen können. Das sei jedoch Voraussetzung.

Der Bundesgerichtshof trifft keine abschließende Entscheidung, ob die Aktion tatsächlich strafbar war. Die Richter bemängeln vielmehr, das Landgericht habe das Geschehen nicht richtig und teilweise widersprüchlich gewürdigt. Die Sache soll daher von einer anderen Strafkammer des Landgerichts neu verhandelt werden (Aktenzeichen 3 StR 427/17).

Gutes Klima

Ich komme ja ziemlich viel rum an Gerichten. In Bad Säckingen war ich schon mal vor etlichen Jahren, habe an den Termin aber keine so rechte Erinnerung mehr. Nach meinem neuesten Besuch wird das sicher anders sein. Meine jüngste Hauptverhandlung dort werde ich jedenfalls so schnell nicht vergessen.

Das hat ganz handfeste Gründe, die allerdings weitgehend außerhalb des Juristischen liegen. Es war vielmehr die grundsätzlich freundliche Atmosphäre, die mir sehr gut gefallen hat. Das gilt für alle Mitarbeiter, etwa die der Wachtmeisterei, der Pforte, dem Personal der Haftabteilung – und auch für die Richter, denen ich begegnet bin.

In einer längeren Verhandlungspause durfte ich mich im Zeugenzimmer breitmachen. Überdies unterstützte die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle mein Wohlbefinden mit einem Kaffee aus dem Sozialraum, und einen Schokoriegel kriegte ich überdies spendiert. Das war schon echt nett, wenn man bedenkt, dass es rund um das Gericht wenig Infrastruktur gibt – und drinnen nicht mal einen Kaffeeautomaten.

So positive Erfahrungen gibt es Anwaltsalltag auch. Und es ist sicher wert, das auch mal zu erwähnen.

Bloß ein Textbaustein

Behördenschreiben sind ja gerne mal kompliziert formuliert. Mitunter so kompliziert, dass sogar ihre Verfasser sie nicht verstehen…

Wie im Fall der Mandantin, die von der Polizei zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen wurde. Es ging um eine ED-Behandlung, also Fotos, Fingerabdrücke etc., „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ nach § 81b StPO.

In dem Schreiben setzte der zuständige Polizeibeamte meiner Mandantin eine Frist, innerhalb der sie freiwillig auf der Woche erscheinen könne. Diese Frist betrug „zwei Wochen ab Bestandskraft dieses Bescheids“. Nach Ablauf der Frist werde meine Mandantin „polizeilich vorgeführt, notfalls mit einfacher körperlicher Gewalt“.

Nun ja, was soll ich sagen. Es waren genau zwei Wochen und zwei Tage seit dem Tag vergangen, als der Brief bei meiner Mandantin ankam. Und jetzt stand der Beamte vor der Tür und wollte meine Mandantin mitnehmen. So wie er sich am Telefon anhörte, hatte er auch jede Menge Spaß dabei. Wobei ich ihm immerhin zu Gute halte, dass er an Ort und Stelle bereit war, erst mal mit mir über die Sache zu sprechen.

Wie sich herausstellte, konnte er mit der Formulierung „zwei Wochen ab Bestandskraft dieses Bescheids“ nur insoweit was anfangen, als er das mit den zwei Wochen verstand. Die seien ja nun mal rum, meinte er. Das mit der Bestandskraft sei ein Textbaustein, das stehe nun mal so drin, spiele aber keine Rolle.

Das sah ich anders. Eine Anordnung zur ED-Behandlung für „Zwecke des Erkennungsdienstes“ (also zur Verbrechensvorbeugung) ist ein ganz normaler Verwaltungsakt. Sofern der Beamte nicht ausdrücklich den Sofortvollzug anordnet, kann er nicht unmittelbar aus dem Bescheid vorgehen. Vielmehr hat man als Bürger einen Monat Zeit, Klage zu erheben (stand so auch in der Rechtsbehelfsbelehrung, gleichfalls ein Textbaustein). Tut man dies innerhalb der Monatsfrist nicht, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber auch nur dann.

So ganz glaubte mir der Polizist nicht, was ich ihm erzählte. Aber immerhin rang er sich durch, mal mit einem Juristen im Polizeipräsidium zu sprechen. Das Telefonat dauerte vielleicht zwei Minuten, dann verabschiedete sich der Polizist recht höflich. Ich hatte ein wenig das Gefühl, er war heilfroh, bis dahin die Handschellen am Hosenbund gelassen zu haben.

Er braucht auch gar nicht so schnell wieder zu kommen. Wir haben mittlerweile fristgerecht Klage erhoben. Bis über diese entschieden ist, wird der Bescheid ebenfalls nicht bestandskräftig.

Hoffentlich ist das zumindest klar.

Die Zeugin hat keine Lust

Die heutige Verhandlung verlief erfreulich. Draußen warteten acht von neun geladenen Zeugen, aber keiner von ihnen wurde gebraucht. Nach einem Rechtsgespräch war die Richterin bereit, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwältin erfreulicherweise auch. Die Zeugen durften also wieder gehen.

Ganz zum Schluss verkündete die Richterin noch einen Beschluss. Sie belegte Zeugin Nummer neun mit einem Ordnungsgeld über 100 Euro. Die Zeugin, berichtete die Richterin, habe sie am Vortag angerufen und gefragt, ob sie kommen muss. Das bejahte die Richterin, doch die Zeugin sah das wohl eher als unverbindliche Bitte. Die Richterin dagegen meinte, die Zeugin habe keinen Grund vorgebracht, der sie juristisch entschuldigte.

Nach längerer Diskussion erklärte die Zeugin der Richterin, sie werde auf keinen Fall kommen. Und wenn man sie irgendwann mal zwinge, was man ja gern versuchen könne, dann sei es halt so, dass sie sich an rein gar nichts erinnern werde. Ein schlechtes Gedächtnis sei ja nicht verboten, so sinngemäß.

Ich würde die Geschichte gar nicht erzählen, wäre die Zeugin nicht Polizeibeamtin. Deshalb will es die Richterin auch nicht bei dem Ordnungsgeld belassen. Sie schickt eine Info an den Polizeipräsidenten. Ob das was bringt, würde mich dann bei Gelegenheit doch interessieren.

„… entzieht sich unserer Kenntnis“

Der Mandant geriet in eine Polizeikontrolle und wunderte sich, dass der Beamte gleich gezielt nach Drogenkonsum fragte. Und zwar in einer Art und Weise, die der Mandant als Vorverurteilung empfand.

Anscheinend wussten die Beamten etwas, das sie eigentlich nicht mehr wissen sollten. Denn der Mandant hatte zuletzt in den Jahren 2005 und 2007 Kontakt mit der Polizei. Damals war er noch ein ganz junger Typ, und es ging in der Tat um weiche Drogen.

Spätestens nach zehn Jahren sind solche Sünden aber vergessen. Zumindest in der Theorie. Denn mit den gesetzlichen Löschpflichten nimmt man es bei den Polizeibehörden nicht immer so genau. Ich zitiere aus der Antwort des Polizeipräsidiums, das für den Mandanten zuständig ist:

… kann ich Ihen mitteilen, dass in den Auskunftsdateien der Polizei Baden-Württemberg (POLAS-BW) keine Datensätze zu Ihrem Mandanten vorhanden sind. Allerdings sind derzeit noch zwei erkennungsdienstliche Datensätze in der vom Bundeskriminalamt geführten INPOL-Datei erfasst. Ursächlich hierfür waren zwei Ermittlungssverfahren… Diese beiden Vorgänge wurden jedoch wegen Fristablaufs gelöscht.

Weshalb die hieraus resultierende Löschung der ED-Bestände auch beim BKA nicht durchgeführt worden ist, entzieht sich unserer Kenntnis.

Na ja, immerhin hat die Landespolizei das BKA jetzt nach eigenen Angaben formell angewiesen, die Daten zu löschen und die geführten Unterlagen zu vernichten. Ohne die Eigeninitiative des Mandanten wäre das wohl nicht passiert.

Es kann sich also durchaus mal lohnen, Polizeibehörden mit einem (kostenlosen) Auskunftsverlangen nach § 34 BDSG zu nerven. Vielleicht verläuft die nächste Kontrolle dann weniger nervenzehrend.

Muster für ein Schreiben gefällig? Die Berliner Datenschutzbeauftragte bietet auf seiner Seite alles, was man braucht.

Hier sind 200 Seiten Papier

Manche Anzeigenerstatter machen es sich wirklich leicht. Und deren Anwälte auch. Zum Beispiel eine Rechtsanwältin, die für ihren Mandanten knapp 200 Seiten Papier einreichte. Alles Ausdrucke von Chatverläufen, E-Mails und Facebook-Posts meines Mandanten.

Verbunden war das mit der Behauptung, mein Mandant habe den Anzeigenerstatter beleidigt oder ihm übel nachgeredet. Der Text der Strafanzeige und des Strafantrags sagte aber mit keinem Wort, wo in den 200 Seiten denn die bösen Taten zu finden sind. Bei einer groben Durchsicht konnte ich beim besten Willen nichts finden, was die Grenzen der Meinungsfreiheit erkennbar überschreitet. Und schon gar nichts, was strafbar sein könnte.

Dementsprechend schrieb ich an die Staatsanwaltschaft:

Ein kurzes Blättern in den Unterlagen wird sehr schnell ergeben, dass die Vorwürfe gegen unseren Mandanten nicht tragfähig sind. Es sind keinerlei Äußerungen ersichtlich, die einen Straftatbestand erfüllen könnten.

Es ist überdies nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, sich ins Blaue hinein durch einen Berg Papier zu kämpfen und jede Zeile „vorsorglich“ auf die Waagschale zu legen. Überdies hat ja auch die Polizei den Abschlussvermerk schon sehr kurz gehalten. Tatsachen, die auf eine konkrete Straftat hindeuten, führt die ermittelnde Beamtin jedenfalls nicht auf.

Ich lag wohl richtig in der Annahme, dass der Staatsanwalt auch Besseres zu tun hatte, als im Trüben zu fischen. Die Einstellungsmitteilung kam postwendend.

Unzulässig

Im Gestrüpp der revisionsrechtlichen Formvorschriften, die weitgehend auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten, kann man sich leicht ganz übel verheddern. Das passiert oft Betroffenen, mitunter Rechtsanwälten und und ganz, ganz selten auch mal Richtern.

Ein Mitglied der letztgenannten Gruppe schickt jetzt ein schneidiges Schreiben an Herrn J. Der hatte in einer Bußgeldsache in die Röhre geschaut, wollte das Urteil aber nicht auf sich beruhen lassen. Deswegen legte er schriftlich Rechtsbeschwerde ein, denn verteidigt hatte er sich ja auch selbst. Das geht problemlos mit einem Brief oder einem Fax, einen Anwalt braucht man hierfür nicht.

Die später fällige Begründung der Rechtsbeschwerde kann man als Betroffener aber nicht schriftlich einreichen. Das geht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts, wo man einem Rechtspfleger die Begründung in den Block diktieren kann. Oder durch einen Rechtsanwalt. Genau darin sah das Gericht die Versäumnis meines Mandanten: Die Begründung der Rechtsbeschwerde sei weder durch eine Erklärung auf der Geschäftsstelle noch durch einen Anwalt erfolgt. Deshalb sei die Rechtsbeschwerde unzulässig und müsse verworfen werden. Das werde auch innerhalb von einer Woche passieren, es sei denn, der Betroffene nehme das Rechtsmittel von sich aus zurück.

Aber halt, es gibt auch noch eine dritte Möglichkeit. Nämlich die, dass die Richterin auf dem Holzweg ist. Sie hat nämlich übersehen, dass die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zwar einen Monat beträgt. Aber zu laufen beginnt die Frist nicht am Tag des Urteils, sondern erst wenn dem Betroffenen das (schriftliche) Urteil zugestellt wird (§ 345 StPO).

Nun ja, in dem Fall gibt es aber noch gar kein schriftliches Urteil. Und falls es doch in einer Schublade schlummern sollte – bekommen hat es der Betroffene jedenfalls noch nicht. Vielleicht war auf der Richterseite neben einer Portion Fahrlässigkeit auch etwas Wunschdenken im Spiel. Ein Urteil rechtskräftig zu bekommen, ohne dass es überhaupt geschrieben werden musste, wäre ja irgendwie schon ganz nett.

Wird aber nicht klappen…