Danke, Herr Richter

Ich gebe zu, ich klage oft über Ermittlungsrichter. Deshalb heute ein Beispiel dafür, dass es auch anders geht. Zwar nur ein kleiner Fall, aber trotzdem wichtig für den Mandanten. Es geht um seinen Führerschein – und damit um die berufliche Existenz.

Die Polizei hatte den Verdacht, mein Mandant sei angetrunken Auto gefahren. Zuvor hatte zu später Stunde jemand einen kleinen Blechschaden gemeldet, an dem das Auto meines Mandanten beteiligt gewesen sein soll. Wie in solchen Fällen üblich, fuhren Beamte zur Wohnung meines Mandanten. Sie schauten sich den Wagen an, der in der Einfahrt stand. Sie stellten frische Kratzer fest.

Der Mandant war freundlich, aber nicht kooperativ. Auf das übliche Fragespielchen, wer das Auto genutzt hat, ob er selbst der Fahrer war und was er möglicherweise getrunken hat, ließ er sich nicht ein. Er erklärte gleich, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, die Aussage zu verweigern. Daran hielt er sich auch.

Er weiß nicht mehr, ob die Beamten überhaupt auf die Idee kamen, seine (auf zwei Ebenen verteilte) Wohnung zu betreten. Sicher ist jedoch, dass er es ihnen untersagt hat, sofern sie es wollten. Jedenfalls kamen die Polizisten nicht über die Türschwelle hinaus.

Nachdem sie die Schweigsamkeit meines Mandanten akzeptierten, bestanden die Polizisten auf einer Blutprobe. Die fiel positiv aus. Das waren ausreichende Beweise für die Staatsanwaltschaft. Sie beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Beweismittel waren allerdings mehr als dürftig. Das fiel auch dem Ermittlungsrichter auf. Er stellte fest, mein Mandant sei eben bis dato nicht hinreichend als Fahrer identifiziert. Der Zeuge konnte den mutmaßlichen Unfallfahrer nämlich nur sehr vage beschreiben. Kurz gesagt, es hätte jeder weiße Mitteleuropäer mit braunen Haaren im Alter von 20 bis 60 Jahren gewesen sein können.

Zu allem Überfluss hat mein Mandant auch noch blondes Haar. Gegen ihn sprach also nur der Umstand, dass er Halter des Autos ist und alkoholisiert zu Hause war. Das reicht aber nun mal nicht. Aus der Haltereigenschaft darf ohnehin nur auf den Fahrer geschlossen werden, wenn weitere belastbare Indizien vorliegen. Das hat das Bundesverfassungsgericht schon etliche Male klargestellt.

Da die Polizeibeamten ja noch nicht mal auf die Idee kamen, dass mein Mandant Besuch gehabt haben könnte, der vielleicht auch mit dem Auto unterwegs war, lagen solche Indizien aber nicht vor. Und frische Kratzer am Auto sagen auch nicht, wer Fahrer war.

Na ja, der Führerschein ist also nicht weg. Erst mal, denn möglicherweise erhebt die Staatsanwaltschaft noch eine Anklage und die Sache muss vor Gericht verhandelt werden.

Aber dann eben in Ruhe – und mit offenem Ausgang.

Entschlüsselungsbefehl

In den Niederlanden wird überlegt, einen “Entschlüsselungsbefehl” einzuführen. Auf dieser Grundlage hätten Behörden die Möglichkeit, die Herausgabe von Passwörtern zu erzwingen.

Ein juristisches Gutachten habe bereits grünes Licht gegeben, berichtet heise online. Der offenkundig mit einer Passwortpflicht verbundene Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip, sich nicht selbst belasten zu müssen, soll danach abgemildert werden. So sollen Passwörter zwar herausverlangt, aber nicht in Verfahren gegen Betroffene eingesetzt werden dürfen.

Auslöser des Gutachtens soll die beliebte Software Truecrypt sein. Mit Truecrypt kann jeder Computernutzer seine Daten ohne großen Aufwand wirksam verschlüsseln. Nur bei schlechten Passwörtern oder im Einzelfall unter Aufwand enormster  Rechnerzeit ist es derzeit für Strafverfolgern möglich, Datenträger Beschuldigter zu entschlüsseln.

Als juristischer Türöffner dient in den Niederlanden das Problem Kinderpornografie. Hinter dem Vorstoß steckt also letztlich dieselbe Debatte wie um Netzsperren: Was ist im Kampf gegen die Verbreitung von Kinderpornografie notwendig, verhältnismäßig und fordert keinen unzumutbar hohen rechtsstaatlichen Preis?

Dass ein Entschlüsselungsbefehl weit über das Ziel hinausschießt, zeigt schon die dürftige Rechtfertigung des vermeintlichen Anliegens. Wenn aufgefundene Daten nicht gegen den Betroffenen verwendet werden dürfen, bleibt nur die Hoffnung, über erzwungene Passwörter an die Hersteller von Kinderpornografie zu kommen.

Selbst wenn auf einem Rechner tatsächlich Kinderpornografie sein sollte, spricht nach meiner Erfahrung in solchen Fällen wenig bis gar nichts dafür, dass der Betroffene selbst Kinder missbraucht hat. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass auf den Datenträgern brauchbare Spuren gefunden werden, die auf die Hersteller der Missbrauchsbilder hindeuten.

Strafbare Kinderpornografie wird über viele Ecken verbreitet, zum Beispiel mit Tauschbörsen und Filehostern. Die Herkunft des Materials ist in diesem Geflecht kaum aufzuklären. Deshalb besteht auch kaum Hoffnung, dass die mögliche Spur von einer verschlüsselten Festplatte zu einem tatsächlichen Missbraucher führt.

Deshalb bleibt es dabei: Nicht alles, was möglich ist, darf umgesetzt werden. Auch wenn ein Entschlüsselungsbefehl keine unmittelbaren Folgen für den Betroffenen hätte, wäre es doch nur eine Frage der Zeit, bis Informationen, die vielleicht gar nichts mit dem Vorwurf zu tun haben, eben doch verwendet werden dürfen. Überdies wäre dann weiteren Begehrlichkeiten die Tür geöffnet. Vom Finanzamt bis zur Contentindustrie würden dann andere behaupten, auch in ihrem Fall müssten die Grundrechte des einzelnen hinter dem Aufklärungsinteresse zurückstehen.

Sogar der Staat muss gewisse Grenzen beachten. So lange jedenfalls, wie er den 99,99 Prozent der Bevölkerung, die absolut nichts mit Kinderpornografie am Hut haben, noch einen letzten Rest Freiheit zugestehen will.