Keine Anklage gegen rabiate Erzieherinnen

Der Vorwurf klang heftig: Erzieherinnen in einem Wertheimer Kindergarten sollen aufmüpfigen Kindern die Münder mit Pflastern oder Klebestreifen zugeklebt haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelte – die Vorwürfe bestätigten sich weitgehend. Dennoch hat die Behörde nun das Verfahren eingestellt. Eine strafbare Körperverletzung, lassen die Staatsanwälte wissen, habe nicht vorgelegen.

Eine einzelne Beschwerde brachte die Ermittlungen ins Rollen. Am Ende stellte sich heraus, dass in Wertheim tatsächlich öfter Kindern die Münder zugeklebt wurden, und zwar auch von der Leiterin der Tagesstätte. Den Ermittlern sagten die Kinder allerdings nach Angaben der Staatsanwaltschaft, sie hätten sich an den Klebestreifen nicht gestört. Die Streifen seien außerdem leicht und vor allem schmerzfrei zu lösen gewesen, teilweise sogar von selbst abgefallen. Außerdem hätten sich die Kinder von der Maßnahme in “keinster Weise beeindruckt” gezeigt. Dass auch schwer lösbares Pflaster eingesetzt wurde, konnte nicht nachgewiesen werden.

Lediglich ein Kind habe eine leichte Atembeeinträchtigung geschildert. Aber auch in diesem Fall soll das Gericht das Verfahren einstellen, da es sich das “Erfolgsunrecht” am unteren Rand bewege. Die Kindergartenleiterin soll lediglich ein angemessenes Schmerzensgeld an das Kind zahlen.

Die Bewertung durch die Staatsanwälte orientiert sich am Gesetz. Zumindest vordergründig. Danach spricht man von einer Körperverletzung, wenn das körperliche Wohlbefinden nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird. Es handelt sich deshalb um eine Wertungsfrage. Das Ergebnis scheint jedenfalls mir nicht sonderlich nachvollziehbar.

Zunächst wird man nicht annehmen können, dass die Kinder Spaß an der Disziplinierung hatten. Es handelt sich um eine entwürdigende Erziehungsmaßnahme, die gesetzlich verboten ist. Und zwar mit gutem Grund. Auch finde ich es merkwürdig, dass die Staatsamwaltschaft Mosbach darauf abstellt, die Kinder seien nicht beeindruckt gewesen. Das schließt natürlich nur vordergründig eine Körperverletzung aus.

Es wäre hochinteressant, wie die Kinder befragt worden sind. Für mich klingt das Ganze reichlich ergebnisorientiert. Dabei kann es sicher auch eine Rolle spielen, dass die Kinder weiter in die Betreuung gegangen sind.

Die Eltern haben nun die Möglichkeit, juristisch gegen die Verfahrenseinstellung vorzugehen. Vielleicht kann damit das etwas merkwürdige Signal abgemildert werden, welches die Entscheidung ausstrahlt.

Kein Anspruch auf “Eiche braun”

Der Mieter einer Wohnung muss den Austausch undichter Fenster dulden, auch wenn die neuen Fenster eine andere Farbe haben als bisher. Das Amtsgericht München verurteilte nun eine Frau, künftig mit weißen Fenstern zu leben. Die Betroffene hatte sich gegen die Renovierung gewehrt, weil sie bei der Fensterfarbe “Eiche braun” bleiben wollte.

Ursprünglich hatte die Frau selbst verlangt, dass die bisherigen Fenster ausgetauscht werden. Selbst der Vermieter räumte ein, dass die Fenster alt und undicht waren. Dass der Vermieter allerdings weiße Fenster für die Wohnung bestellte, wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Sie betrachtete die Farbe weiß als “massive Umgestaltung der Mietsache” durch den Vermieter und sprach von Rücksichtslosigkeit.

Das Amtsgericht München sah das anders. Zwar könne es sein, dass weiße Fenster das ästhetische Empfinden beeinträchtigen. Allerdings stehe dem Vermieter auch ein Ermessen zu, wie er die Wohnung ausstattet. Weiße Fenster seien von diesem Ermessen unzweifelhaft umfasst, zumal der Vermieter angeboten hatte, auch die anderen Rahmen in der Wohnung weiß zu streichen.

Die Mieterin muss den Austausch der Fenster nun dulden (Aktenzeichen 473 C 25342/12).

“Der Wendler” ist nicht mehr

Der Prozesskrieg zwischen den konkurrierenden Schlagerbarden Frank und Michael Wendler hat eine weitere Hürde genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte jetzt, dass weder Frank noch Michael Wender sich ohne weiteres mit der prägnanten Bezeichnung “Der Wendler” schmücken dürfen.

Vielmehr müssen nun beide Künstler zur Klarstellung ihren Vornamen mit angeben, wenn sie als “Der Wendler” auftreten. Das gebiete, so das Gericht, das Gebot der Rücksichtnahme. Der etwas bekanntere Schlagersänger Michael Wendler sei seit spätestens 2007 bundesweit bekannt. Deshalb dürfe Michael Wendler den Künstlernamen führen – auch wenn er mit bürgerlichem Namen Michael Norberg heißt.

Sein singender Konkurrent Frank, im Hauptberuf Gashändler, heißt schon seit Geburt Wendler. Überdies hatte er sich 2008 die Marke “Der Wendler” eintragen lassen. Der Künstler- und der bürgerliche Name sind nach Auffassung der Richter gleichwertig. Deshalb müssten beide Rücksicht aufeinander nehmen. Konkret muss, so das Gericht, jeder Wendler stets darauf aufmerksam machen, welcher Wendler er ist.

Interessanterweise ist das Ergebnis des Prozesses jetzt genau umgekehrt zum Ausgang der 1. Instanz. Das Landgericht Düsseldorf hatte zuletzt noch entschieden, jeder der beiden Sänger dürfe sich ohne weitere Zusätze “Der Wendler” nennen.

Abschließend beendet ist der Namenskrieg damit noch nicht. Beide Seiten können noch Rechtsmittel einlegen (Aktenzeichen I-20 U 67/12).

Zerkaute Masse

Colafläschchen gelten, in Maßen genossen, als durchaus harmlos. Nun schafft es das Produkt eines bekannten Süßwarenherstellers aber bis vor das Oberlandesgericht Hamm. Die Juristen wollen prüfen, ab ein zerkautes Stück Zuckermasse tatsächlich früher mal ein Colafläschchen war. Ein Angestellter behauptet nämlich, durch einen Biss auf das Corpus delicti zwei Zähne eingebüßt zu haben.

Der Streit dreht sich um die großen Colafläschchen (“Happy Cola”). Der 44-Jährige verlangt vom Hersteller 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz, weil sich in  einem der Gummis ein Stein befunden haben soll. Der kräftige Biss in den Gummi sei in heftigen Schmerzen und zwei neuen Zahnkronen geendet.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt einen Sachverständigen beauftragt, der sich das mögliche Colafläschhen ansehen soll. Vorrangig stellt sich nämlich die Frage, ob die zerkaute Masse tatsächlich von dem Hersteller stammt. Falls das bejaht wird, soll der Sachverständige bewerten, ob sich in dem Fruchtgummi ein Fremdkörper, ein Steinchen etwa, befindet und wie der Fremdköper in das Fruchtgummi gelangt sein könnte.

Die Beweisaufnahme findet am 23. Mai statt. Das mögliche Fruchtgummi soll im Gerichtstermin auch in Augenschein genommen werden.

Colaflasche

Colaflasche oder nicht?

Update: Haribo ist zu 2.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt worden. Außerdem muss die Firma die Behandlungskosten des Betroffenen übernehmen. Prozessbericht.