Nicht einverstanden

Aus dem Protokoll einer Hausdurchsuchung:

Herr N.. erklärte ständig und stets, dass er gegen alles sei und einen Anwalt nehmen will. Das Formular „Belehrung“ oder sonstige Papiere wollte er auf keinen Fall unterschreiben. Des Weiteren erklärte er, dass er mit der Auswertung und Durchsicht der beschlangnahmten Gegenstände nicht einverstanden sei.

Angaben zu Passwörtern/PIN/PUK/Emailadressen etc. … wollte er ebenfalls nicht machen.

Er erklärte sich mit einer Speichelprobe und einer ED-Behandlung nicht einverstanden. Gesprächsversuche blockte der Beschuldigte ab.

Oder wie der Strafverteidiger sagt: alles richtig gemacht.

Kein staatlicher Zuschuss für „schöne Hochzeit“

Wie üppig muss eine Eheschließung ausfallen? Nicht sehr, meint das Sozialgericht Mainz. Es verweigert einem jungen Paar, das Leistungen nach dem SGB II bezieht, ein „Heiratsgeld“.

Das Mainzer Paar, das auch zwei Kinder hat, wollte wollte heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im Arbeitslosengeld-II-Bezug standen, beantragten sie beim Jobcenter „Heiratsgeld“: für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich.

Nach Auffassung des Sozialgerichts bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage für „Heiratsgeld“. Auch ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf; die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich.

Eine Feier sei folglich nicht aus Steuermitteln zu finanzieren. In der mündlichen Verhandlung erklärte das Paar, von anderen gehört zu haben, dass es „Heiratsgeld“ vom Jobcenter gebe. Nachdem der Vorsitzende nochmals die Rechtslage darlegte, nahmen die Kläger die Klage zurück (Aktenzeichen S 10 AS 777/17).

Schreib doch öfter mal was auf der Facebook-Seite der Polizei

So kann es gehen, wenn man auf dem Facebook-Profil einer Landespolizei einen (nicht strafbaren) Kommentar abgibt. Dann schaut der Social-Media-Mensch von der Polizei nämlich nach, wer sich denn da eigentlich an der Diskussion beteiligt.

Das Ergebnis: eine kleine Denunziationsmail an die Polizeikollegen in dem Bundesland, aus dem der Facebook-Nutzer mutmaßlich kommt. Ich zitiere:

Hallo liebe Kollegen …, unter einem unserer Facebook-Einträge hat ein gewisser … kommentiert. Sein Facebookprofil unter … schmückt er mit einem sehr fragwürdigen … Profilbild. Seinen geposteten Fotos nach scheint er auch eine größere Affinität zu Waffen zu haben. … Ist euch dieser User vielleicht schon bekannt bzw. wäre das vielleicht etwas für eure Kollegen bei der Kripo? Grüße …

In diesem Fall kam es zu einer Hausdurchsuchung. Kein schönes Erlebnis.

Drückt euch also lieber dezent aus, wenn ihr auf einem Social-Media-Kanal der Polizei was schreibt. Und achtet darauf, dass euer Facebook-Profil völlig unverdächtigt ist, wenn das Social-Media-Team eurer Polizei nach eurem Kommentar wie selbstverständlich bei euch vorbei schaut und nach dem Rechten sieht.

Wobei zu unverdächtig vielleicht aber auch wieder verdächtig sein kann, aber dafür weiß ich jetzt auch keine Lösung.

Der Verweigerungs-Trick

Wenn es darum geht, der Staatskasse ein paar Euro zu ersparen und einen Anwalt mal so richtig schön vorzuführen, sind manche – zum Glück sehr wenige – Strafrichter um keinen Trick verlegen.

Einer dieser Tricks geht so: Nach den vielen, vielen Änderungen der Strafprozessordnung in den letzten Jahren gibt es nun auch die Möglichkeit für Zeugen, für die Dauer ihrer Vernehmung einen Anwalt als Beistand beigeordnet zu erhalten. Der Anwalt soll die schutzwürdigen Interessen des Zeugen wahrnehmen, ihn etwa über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte belehren. Bezahlt wird der Anwalt aus der Staatskasse.

So eine Beiordnung hat diverse Voraussetzungen. Diese stehen in § 68b StPO, wobei hier nur die Einleitung von Absatz 2 des Paragrafen wichtig ist:

Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat …

Genau in diese Falle tappen Anwälte schon mal. Dabei machen sie eigentlich alles richtig. Sie melden sich schriftlich beim Gericht, beantragen auch ihre Beiordnung. Das Gericht reagiert aber nicht. Oder ganz fies, der Richter flötet am Telefon, die Frage der Beiordnung könne man doch direkt vor der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung klären. Spart ja auch Papier und so.

Und was passiert? In der Verhandlung fragt der Richter den Staatsanwalt, ob dieser einer Beiordnung zustimmt. Der Staatsanwalt sagt: Nö. Durchaus zu Recht verweist der Staatsanwalt auf das Gesetz. Dieses regelt ja ausdrücklich (warum auch immer), dass einem Zeuge, der mit einem Anwalt zum Termin kommt und somit einen Zeugenbeistand hat, die Beiordnung nicht gewährt wird. So jedenfalls die weithin akzeptierte Auslegung.

Der erschienene Anwalt kann in der Situation auch nicht rausgehen nach dem Motto: Ohne Beiordnung arbeite ich nicht. Das wäre wohl eine Mandatskündigung zur Unzeit, wie es der Vertragrechtlicher formuliert. Also wird der Zeugenbeistand auch ohne Beiordnung seine Arbeit machen, weil er halt physisch anwesend ist. Eine nachträgliche Beiordnung gilt ohnehin als nicht zulässig und wird dementsprechend nicht gewährt.

Als Anwalt musst du also darauf achten, dass dich das Gericht frühzeitig ( = vor dem Gerichtstermin) als Zeugenbeistand für die Vernehmung beiordnet. Ist nicht sonderlich schwer, aber man muss diesen Punkt halt auf dem Schirm behalten.

Ein klein wenig verstimmt bin ich aber trotzdem. Schon wegen der bloßen Tatsache, dass es ein Richter aus Süddeutschland aktuell den Zeugenbeistands-Verweigerungs-Trick bei mir versucht hat, obwohl wir uns aus einem anderen Verfahren vor drei Jahren eigentlich kennen. Wobei es auf seiner Seite beim Versuch geblieben ist. Nach einem freundlichen Schreiben meinerseits war der Beiordnungsbeschluss heute in der Post.

Ein alter und ein neuer Leser

Seit einem knappen dreiviertel Jahr hat das law blog leider einen treuen Leser weniger. Der Betreffende sitzt momentan in Untersuchungshaft, mit Internet hat man es dort ja weniger.

Als ich den Mandanten die Tage besuchte, kamen wir auf das law blog zu sprechen. „Führen Sie das eigentlich noch?“ fragte der Mandant. Er erzählte, dass er in Freiheit alle zwei Tage reingeschaut hat und das doch etwas vermisst (wobei der Blogentzug für ihn sicher nicht die schlimmste Entbehrung ist).

Im Büro kam mir der Gedanke, ich kann dem Mandanten eine Freude machen, indem ich ihm die neun Blog-Monate, welche ihm fehlen, ausdrucke und schicke. Heraus kam ein schönes Päckchen Papier. Blieb die Frage, wie ich dem Mandanten das ausgedruckte Blog konkret übersende. Normal? Oder als sogenannte Verteidigerpost?

Als Verteidiger habe ich das Privileg, auch schriftlich mit dem Mandanten frei kommunizieren zu können. Das heißt, die Post, die wir wechseln, darf nicht kontrolliert werden. Auf der anderen Seite sagen die Gerichte, das Privileg erstreckt sich nur auf Unterlagen, die wirklich direkt mit dem Fall zu tun haben. Halte ich mich nicht an diese Vorgabe, droht am Ende ein Bußgeldverfahren nach § 115 OWiG (schöner Titel des Paragrafen: „Verkehr mit Gefangenen“). Und natürlich Ärger mit der Anwaltskammer.

Ich entschied mich, den Blog-Ausdruck als ganz normale Post zu senden. Vor einigen Tagen hatte ich einen Haftprüfungstermin in einer anderen Sache. Zuständig war der Richter, der auch die Post meines blogaffinen Mandanten kontrolliert. Am Ende des Termins kam der Richter auf mich zu. „Ich muss mich entschuldigen“, sagte er. „Die Weiterleitung der Unterlagen für Ihren Mandanten hat etwas länger gedauert als sonst.“ Zwei oder drei Tage habe er gebraucht. In der Zeit habe er den Ausdruck „penibel kontrolliert“ – aber nur, weil er sich gut unterhalten fühlte.

So hat das Blog jetzt zwei Leser mehr, einer hat sogar Internet. Der Richter wartet nach eigenen Angaben auch dringend auf diese Geschichte, damit er sie in der Kaffeepause am Gericht seinen Kollegen zeigen kann.

Inerscheinungtreten

Heute muss ich eigentlich noch die Stellungnahme eines Strafverteidigerkollegen lesen. Dessen Schreiben an die Staatsanwaltschaft beginnt so:

In Bezug auf das auf Blatt 256 d. Ermittlungsakte angesprochene einschlägige Inerscheinungtreten teilen wir nach Rücksprache mit, dass…

Ich habe eine leise Ahnung, wie spannend die nächsten 23 Seiten werden. Darauf schnell noch eine Club-Mate, vielleicht geht’s damit.

„Empfänger nicht zu ermitteln“

Seit 23 Jahren hat mein Büro folgende Adresse: Lützowstraße 2, 40476 Düsseldorf. Jeden Tag erreicht uns ein ansehnlicher Stapel Post. Und ich bin mir sicher, das galt auch für den Tag, an dem mir in einem Verfahren die Staatsanwaltschaft Kassel Akteneinsicht gewähren wollte.

Dummerweise hatte die Staatsanwaltschaft Kassel die betreffende Sendung wie folgt folgt adressiert:

Anwaltsbüro Vetter & Mertens
Lützowstraße 3
40476 Düsseldorf

Dieser Maxibrief ging mit einem Vermerk an den Absender zurück, und zwar mit einem knallharten „Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Die Hausnummer 3 liegt direkt gegenüber. Ich meine, hätte man da als Zusteller nicht ein ganz klein wenig schalten können nach dem Motto: Wo die anderen zweiunddrölfzig Schreiben für das „Anwaltsbüro Vetter & Mertens“ oder von mir auch aus auch „Rechtsanwalt Udo Vetter“ einzuwerfen sind, da hätte auch diese Sendung korrekte Aufnahme gefunden?

Immerhin hat die Staatsanwaltschaft die Akte jetzt noch mal zugesendet. Die Behörde erlässt uns auch die Übersendungsgebühren für den ersten, vergeblichen Versuch. Gedauert hat das Hin und Her allerdings einige Zeit. Und genau die hat doch etwas an den Nerven des Mandanten genagt, der über die Akteneinsicht natürlich gerne Klarheit bekommen möchte, wie die Beweislage gegen ihn ist.

Campinos Badeausflug

Für Schlagzeilen sorgt ein nächtlicher Badeausflug von Campino. Der Sänger der Toten Hosen soll nach einem Konzert in Dresden in der Nacht zum Sonntag mit diversen Begleitern im Georg-Arnold-Bad gefeiert haben – was ein Schnappschuss des Sängers auf Instagram belegen soll. Problem: Die Badeanstalt war um die Zeit geschlossen, wie sich das gehört.

Einzelheiten kann man zum Beispiel auf Spiegel Online nachlesen. Interessant finde ich die Aussage des Bäder-Geschäftsführers Matthias Waurick:

Uns bleibt nichts anderes übrig, als Anzeige wegen Hausfriedensbruch zu erstatten.

Juristisch ist das aber nicht so ganz richtig. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist ein reines Antragsdelikt, wie sich aus Absatz 3 des Paragrafen ergibt. Ohne Strafantrag des Bäderbetriebs hätten Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte keinerlei Möglichkeit, Campino und seine Begleiter zu belangen.

Ohne Strafantrag also keine Verfolgung. So viel in aller Kürze zur Aussage, es bleibe den Bäderbetrieben nichts anderes übrig. Nur der Vollständigkeit halber noch der Hinweis, dass der Hausrechtsinhaber den Strafantrag jederzeit zurücknehmen kann. In solchen Fällen kann es es also durchaus Sinn machen, wenn man sich beim Betroffenen entschuldigt und das Gespräch mit ihm sucht.

Gerade hätte doch eine sehr gute Chance, wenn er ganz lieb sorry sagt. Zum Beispiel, wenn er seinen guten Willen mit einem kleinen Überraschungskonzert zu normalen Öffnungszeiten untermauert. Dazu könnte der Bäderchef wahrscheinlich auch nur schwer nein sagen.

Flugverspätung außerhalb der EU – Entschädigung ist möglich

Wer einen Flug zu einem Ziel außerhalb der EU bucht, dessen Rechte enden nicht mit dem ersten Zwischenstopp. Vielmehr kann der Reisende auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn sich eine Verspätung erst nach der ersten Landung im außereuropäischen Zielland, also beim Weiterflug ergibt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Es ging um den Fall einer Reisenden, die von Berlin nach Agadir fliegen wollten. Sie buchte eine Verbindung mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca. Dort war ihr Sitzplatz angeblich vergeben, die Frau konnte erst vier Stunden später fliegen. Die Royal Air Maroc verweigerte eine Entschädigung mit der Begründung, der Flug von Berlin nach Casablanca sei nicht verspätet gewesen. Für den Weiterflug innerhalb von Marokka gelte die EU-Verordnung nicht.

Das sieht der Europäische Gerichtshof anders. Es handele sich um eine einheitliche Leistung. Das gelte selbst dann, wenn das Flugzeug nicht nur zwischenlande, sondern der Reisende für den Weiterflug ein anderes Flugzeug besteigen müsse. Es handele sich um ein und denselben Anschlussflug, und zwar unabhängig davon, ob das Fluggerät gewechselt werde.

Die EU-Entschädigung ist gestaffelt und fällt immer an, wenn der Flug mindestens drei Stunden zu spät ankommt. Die Entschädigung ist wie folgt gestaffelt:

– Flugdistanz bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
– Flugdistanz 1.500 bis 3.500 Kilometer: 400 Euro
– Flugdistanz über 3.500 Kilometer mit Ziel außerhalb der EU: 600 Euro

Aktenzeichen C-537/17

Ein Blitzer, der gar keiner ist

Im Landkreis Wittlich gibt es einen Blitzer, von dem bislang nicht mal die Polizei was wusste. Der sehr modern gestaltete Blitzer sieht so aus:

Die Trierer Polizei postete das Bild auf Facebook mit folgendem Text:

Unsere Blitzeranlagen scheinen derart beliebt zu sein, dass ein begabter Bürger aus der Eifel sein Grundstück mit einem täuschend echten Nachbau schmückt. Blitzen darf er damit nicht. Aber die Aufmerksamkeit der Vorbeifahrenden ist ihm sicher!

Erlaubt ist in diesem Fall übrigens, was gefällt. Nach Abstimmung mit unseren Verkehrsexperten sind Blitzer-Attrappen auf einem Privatgrundstück nicht zu beanstanden.

Sehr klare Aussage. Ich habe allerdings gewisse Zweifel, ob die Rechtslage wirklich so eindeutig ist. Was ist, wenn Autofahrer erschrocken bremsen und es zu Unfällen kommt? Da ist der Weg aber nicht mehr weit, bis sich eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ bejahen lässt und dementsprechend eine Ordnungsverfügung ergehen kann. Dabei spielt die Frage Privatgrundstück ja oder nein auch nur eine untergeordnete Rolle.

Von daher wäre es wirklich mal von Interesse, welche Halbwertszeit der private „Blitzer“ tatsächlich hat.

Sehr heißes Wasser

Die Sekretärin hat Brückentag, Besprechungen stehen nicht an, Kollegin ist auch nicht da. Was für ein Glück.

So kann ich wenigstens ohne Hose durchs Büro laufen.

Eine kleine Erklärung für alle, die jetzt gleich auf schräge Gedanken kommen. Ich habe vor einigen Tagen für Eistee kochendes Wasser in eine Karaffe gefüllt, die kurz vorher noch im Kühlschrank stand. Das Gefäß ist mit lautem Knall geplatzt, der Inhalt hat zielsicher den Weg auf meinem linken Oberschenkel gefunden.

Die Blasen und offenen Stellen heilen am besten, wenn ich ein Gel auftrage und das Bein innerhalb geschlossener Räume nicht mit einem Verband bedecke. Sagt der Hausarzt – und scheint mir damit recht zu haben.

Falls nachher noch Laufkundschaft oder der Paketbote klingeln oder ein Videotelefonat dazwischen kommt, sollte ich aber unbedingt an die Hose denken.

Unter Tränen

Aus einem Vermerk der Polizei:

Der Beschuldigte J. war am 16.11.2017 bei mir vorstellig und teilte mir unter Tränen mit, dass er große Scheiße gebaut hätte.

Das liest man als später beauftragter Strafverteidiger natürlich gerne…

Netzagentur schaltet SMS-Spammer ab

Unerwünschte Werbe-SMS sind ein (ständiges) Ärgernis. Die Bundesnetzagentur ging nun gegen einen Anbieter vor, über den sich hunderte Mobilfunkkunden beschwert hatten. Die Firma hatte den Betroffenen SMS geschickt, in denen Gewinne versprochen oder persönliche Nachrichten abgerufen werden sollten. Allerdings führten die Links auf Pornoseiten, die Empfänger sollten Abos abschließen.

„SMS-Werbung ist gesetzlich verboten, wenn der Adressat dem vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat“, betont die Bundesnetzagentur. Sie ließ deshalb insgesamt 220 Mobilfunknummern des SMS-Spammers abschalten. Die Bundesnetzagentur will auch weiter gegen unerlaubte Werbe-SMS vorgehen. Verbraucher können sich auch online beschweren (Link zum Formular).

Rail & Fly: Reisende müssen mit Zugverspätung rechnen

Wer mit einem Rail & Fly – Ticket zum Flughafen reist, muss bei internationalen Flügen die Zugfahrt so planen, dass er drei Stunden vor Abflug am Airport ist. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Reisende hatten geklagt, weil der Zug zum Flug 103 Minuten Verspätung hatte. Weil der Check-in schon geschlossen hatte, konnten sie nicht mehr in ihr Flugzeug nach Thailand steigen. Vom Reiseveranstalter wollten die Passagiere die Kosten für eine Übernachtung und den Ersatzflug am nächsten Tag erstattet bekommen.

Nach Auffassung des Gerichts hätten die Reisenden einen Drei-Stunden-Puffer einplanen müssen (mit dem sie ihren Flug wohl gekriegt hätten). Das entspreche auch den Vorgaben, die der Reiseveranstalter gemacht habe.

Allgemein weist das Gericht aber darauf hin, dass Zugverspätungen bei Rail & Fly – Tickets nicht immer zu Lasten der Reisenden gehen müssen. Grundsätzlich gehöre die Zugfahrt bei solchen Tickets zum Angebot, deshalb hafte der Veranstalter auch, sofern die Reisenden Verspätungen ausreichend einkalkulieren (Aktenzeichen 32 C 1966/17).

Eine Antwort wäre nett

Aus einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft:

Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,

mit Schreiben vom 5. März 2018, bei mir eingegangen am 12. März 2018, haben Sie mir auf mein Akteneinsichtsgesuch mitgeteilt, die Akte sei derzeit versandt. Ich hab daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2018 dargelegt, dass die Versendung der Akte kein gesetzlicher Grund ist, Akteneinsicht zu versagen.

Auf mein Schreiben und auf meine Erinnerung vom 17. April 2018 habe ich keinerlei Reaktion erhalten. Unabhängig davon dürfte die Akte ja mittlerweile auch einmal zur Staatsanwaltschaft zurückgelangt sein.

Ich beantrage deshalb nochmals und wirklich dringend Akteneinsicht. Ich weise erneut darauf hin, dass mein Mandant durch Angaben zur Sache eventuell einen konstruktiven Beitrag zur Aufklärung dieses Falle leisten kann. Es ist auch durchaus denkbar, dass sich mein Mandant zu den Vorwürfen äußert. Aber davor möchte er – zu Recht – endlich mal im Detail wissen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.

Sollte Akteneinsicht weiterhin nicht gewährt werden, bitte ich um Mitteilung der gesetzlichen Hinderungsgründe.

Ich lege Wert auf Beantwortung dieses Schreibens, wobei mir die Übersendung der Ermittlungsakte als Antwort am liebsten wäre.

Der letzte Satz ist ein dezenter Hinweis darauf, dass mir am Ende nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt. Denn leider gibt es ja kein vernünftiges Rechtsmittel, wenn Staatsanwälte die Akte nicht rausrücken. Eine telefonische Kontaktaufnahme zu der Staatsanwältin scheitert übrigens daran, dass sie laut ihrer Geschäftsstelle nur auf Teilzeit da ist, keine regelmäßigen Bürozeiten kennt und auf Rückrufbitten ebenso reagiert wie auf Briefe. Nämlich eher gar nicht.