Der Mann vom Pizzataxi: Hatten Sie nicht gestern auch schon bestellt?
Ich: Ja, warum?
Der Mann vom Pizzataxi (feixt garantiert in Richtung seiner Kollegen): Och, nö, nur so, wir freuen uns ja…
Der Mann vom Pizzataxi: Hatten Sie nicht gestern auch schon bestellt?
Ich: Ja, warum?
Der Mann vom Pizzataxi (feixt garantiert in Richtung seiner Kollegen): Och, nö, nur so, wir freuen uns ja…
Wenn Sie schon mit der elektrischen Zahnbürste durch die Wohnung schlendern, halten Sie den Mund geschlossen.
Zumindest vor den Krawatten.
Die Rufnummer einer Kontaktperson wird im Handy gespeichert, ICE wird vorangestellt. Das ermöglicht es Rettungskräften in Not- oder Katatrophenfällen, schnell mit einer Vertrauensperson des Handyinhabers Kontakt aufzunehmen.
Schon erledigt.
(Link – selbst – gefunden bei Martin Röll)
Nachtrag: Ein Plädoyer für IN
Lieber H.,
Sie haben sich in den Kommentaren beklagt. Weil Sie mir den Link zu einer Meldung auf heise online, Spiegel online oder was auch immer geschickt hatten. Und ich einige Tage später auch tatsächlich darauf verlinkt habe. Aber die Credits (Danke an …. für den Link) für den Tipp an jemanden anderen vergeben habe, der mich ebenfalls darauf hingewiesen hatte.
Das führte Sie zu dem Schluss, dass ich die Credits nach Sympathie vergebe. Und Sie hielten das für ein Armutszeugnis.
Ich habe Ihren Kommentar gelöscht.
Und auch den Kommentar, in dem Sie sich über die Löschung beschwerten.
Um es gleich vorweg zu nehmen, ich werde auch andere Kommentare (außer in diesem Beitrag) von Ihnen oder anderen Lesern löschen, die eine ähnliche Klage führen. Zum einen sollte die Erklärung im Impressum eigentlich reichen, um derartige Kommentare überflüssig zu machen. Zum anderen bin ich sicher, dass andere Leser mit solchen Kommentaren, die ja off topic stehen, unnötig gelangweilt werden.
Trotzdem einige Punkte zur Erklärung:
Webdesigner dürfen in die Künstlersozialkasse. Heise online berichtet über ein entsprechendes Gerichtsurteil.
(Danke an Adrea Altefrone und Andreas Mayer für den Hinweis)
Eine Düsseldorfer Anwältin zahlt ein Knöllchen nicht. Sie hält ein Durchfahrtsverbot für „Schikane“, weil sie als Anwohnerin einen Umweg machen muss, berichtet der Express.
Ich empfehle dieses Verhalten nicht als Vorbild. Wer mit Verkehrsschildern nicht einverstanden ist, muss dagegen Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen und notfalls vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Das wissen in der Regel auch Bußgeldrichter.
Deutsche Post, ist wirklich jemand „unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“, bloß weil für die Schimmelbuschstraße in Düsseldorf versehentlich die Postleitzahl 40476 angegeben war und nicht die korrekte Postleitzahl 40468?
Falls auch Sie das für kleinkariert und unnötig halten, bitte ich um Erstattung von 7,19 €, die wir für sinnlose Meldeanfragen verpulvert haben.
Frage eines Mandanten:
Kann man was machen, wenn die Autowerkstatt die eingelagerten Sportreifen schön mit permanenter Farbe markiert hat (VL, VR, HR, HL) – auf der Außenseite?
Ich war versucht zu antworten:
Ja, ganz schnell die Filmrechte sichern.
Schadensersatzansprüche und Strafanzeigen gegen Mitbewohner stören den Hausfrieden nicht so gravierend, dass Mietern deswegen fristlos gekündigt werden könnte. Das Amtsgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 7. Juli 2005 die Räumungsklage eines Vermieters ab. Dieser wollte Mieter nach 23 Jahren aus dem Haus werfen, weil diese Nachbarn beschuldigt hatten, in ihrem Briefkasten Feuerwerkskörper angezündet zu haben.
Das Amtsgericht Düsseldorf sah es als zulässig an, dass die Mieter ihren Verdacht äußerten und Schadensersatzansprüche geltend machten. Unrichtige Verdächtigungen können nach Auffassung des Gerichts nur zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn sie leichtfertig oder gar vorsätzlich erfolgen. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht den Mietern zugute, dass sie die Anzeige sogar von einem Anwalt formulieren ließen.
Auch wenn die Mieter das Fehlverhalten ihrer Nachbarn letztlich nicht beweisen konnten, hätten sie jedenfalls nicht leichtfertig gehandelt. Denn unstreitig hätten die verdächtigten Nachbarn als Einzige zu Hause Silvester gefeiert und am nächsten Morgen alle Briefkästen gesäubert – bis auf den ihrer Mitmieter. Unter diesen Umständen sei der geäußerte Verdacht zumindest „nicht fernliegend“.
(AG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 2005, Aktenzeichen 28 C 3337/05; Urteil als PDF)
Rührende Geschichten über den Wiener Zettelpoeten:
Nicht mal besachwaltert kann er werden. Denn, so das zuständige Gericht, man kann jemanden nicht entmündigen, weil er den Behörden unbequem ist.
Manche Gerichtszustellungen bergen kleine Sprengsätze. So zum Beispiel der Brief eines Amtsgerichts, der heute einging. Obenauf der Beschluss, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. So war es auch in der Hauptverhandlung am 6. Juli besprochen.
Dahinter ein Strafbefehl. In exakt der gleichen Sache. Angeblich ist mein Mandant zu einer Hauptverhandlung am 4. Juli 2005 nicht erschienen. Deswegen wird er im schriftlichen Verfahren verurteilt – zu neun Monaten Gefängnis auf Bewährung. Ausgefertigt, gestempelt, unterschrieben.
Die Sache ließ sich mit einem Anruf auf der Geschäftsstelle klären. Eine Panne bei der Eingabe der Aktenzeichen. Gemeint war ein ganz anderer. Ich habe trotzdem um eine schriftliche Mitteilung gebeten, dass der Strafbefehl gegenstandslos ist, auch wenn man mir hoch und heilig versicherte, dass das vom Richter unterschriebene Original sich nicht auf meinen Mandanten bezieht.
Das Risiko, dass irgendwann mal eine Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde den (falschen) Strafbefehl eisern vollstreckt, weil sie ihn für formal wirksam hält, gehe ich lieber nicht ein. Sorry, aber bevor ich dafür den Kopf hinhalte, soll sich die Mitarbeiterin des Gerichts lieber einen Einlauf von ihrem Richter holen.
Die Einspruchsfrist ist natürlich notiert.
Nachtrag: Zu der Problematik gibt es auch ein Urteil. Landgericht Berlin NStZ 2005, 119:
Der Strafbefehl richtet sich, wie eine Anklageschrift, gegen die darin bezeichnete Person. Behauptet diese, nicht der Täter der im Strafbefehl genannten Straftat zu sein, muss sie gegen diesen Einspruch einlegen.
Meine Sekretärin berichtet von verzweifelten Versuchen, einen Vorwerk-Vertreter loszuwerden. Den Hinweis, dass wir ein Anwaltsbüro sind, konterte er mit dem unwiderlegbaren Argument: „Auch da muss geputzt werden.“ Und selbstverständlich seien Vorwerk-Staubsauger auch ideal für Laminat.
Nach einigem Hin und Her hat er sich dann wohl doch getrollt. Wenn ich da gewesen wäre, hätte ich ihn zu meiner Mutter geschickt. Die lässt sich bestimmt gern mal gratis das Haus saugen.
Sebas beschäftigt sich mit einem grundlegenden Problem des mobilen Menschen: fremden Klos.
Es kann eigentlich schon nicht mehr viel passieren, wenn man immer ein paar Tempotaschentücher greifbar hat. Ich gehe jedenfalls nicht mehr ohne aus dem Haus, seitdem mich eine weinende Zweijährige in der U-Bahn angekotzt hat.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlicht auf seiner Homepage Hinweise zum „Privaten Kopieren von Musikdateien etc“.
Die dortigen Ausführungen geben ziemlich genau die Rechtsauffassung der Tonträger- und Filmindustrie wieder, in einigen Teilen also nicht die tatsächliche Rechtslage. Fabian Keil hat die Behörde auf zweifelhafte Punkte hingewiesen. Doch die Behörde, die ihre Informationen ohnehin nur vom Bundeskriminalamt bezogen haben will, sieht keinen Änderungsbedarf.
Nicht mal bei den Deppenapostrophen.
(Danke an Florian Haas für den Link)
Der Justizminister von Sachsen-Anhalt Curt Becker betrachtet Kinderpornografie als „Einstiegsdroge für sexuelle Straftaten“. In einem Interview mit der Welt sagt er:
Irgendwann wollen viele das, was sie sehen, selbst betreiben. Kinderpornographie ist für diese Personen der erste Schritt auf dem Weg zum sexuellen Mißbrauch von Kindern. Dem muß zeitig ein Riegel vorgeschoben werden. Bei vielen Sexualstraftätern wurden auch kinderpornographische Bilder gefunden.
Für diese Behauptung gibt es nicht einmal den leisesten Beweis. Zumindest ist mir keine ernst zu nehmende Untersuchung bekannt, die einen ursächlichen Zusammenhang des Konsums von Pornografie und späteren Sexualstraftraten nachweist.
Zwar ist auch die Gegenmeinung nicht belegt, wonach Pornografie sedierend auf potentielle Straftäter wirkt, das heißt Triebstörungen kanalisiert und Straftaten dadurch in der Gesamtzahl verringert. Aber es spricht immerhin vieles dafür, dass die Quote der Sexualstraftaten auch in früheren Gesellschaften, die noch keinen derartigen Zugang zu Pornografie hatten, nicht wesentlich anders war.
Jedenfalls ist der Rückschluss des Ministers, dass ein Pornografiekonsument nicht zum Sexualstraftäter geworden wäre, wenn er keinen Zugang zu pornografischem Material gehabt hätte, abenteuerlich.
Man könnte auch sagen: demagogisch.