GEHT NICHT

Durch die Presse ist in den letzten Tagen folgende Meldung gerauscht: Hacker ergreifen Besitz von einem x-beliebigen ebay-account. Im Namen des ebay-Nutzers ersteigern sie ein Haus im Wert von 1,2 Millionen.

Groß und breit wurde dann teilweise die Frage diskutiert, ob der arme Mensch jetzt ruiniert ist, weil ihn der Anbieter in Grund und Boden klagen kann.

Dabei braucht er sich keine Sorgen zu machen.

Grundstücke kann man nicht online verkaufen. Für den Erwerb eines Grundstückes ist die notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311 b BGB). Das ist zwingend und gilt immer. Nicht notariell beurkundete Verträge sind schlicht und einfach nichtig.

Das ist übrigens vielen Maklern ein Dorn im Auge. Deshalb versuchen sie immer wieder, Interessenten über sog. „Vorverträge“ zu binden. Auch die sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen, weil es eben erst beim Notar bindend wird. (Der Makler wird Ihnen das Gegenteil erzählen.)

Verkäufer, Makler oder beide lassen sich im Vorvertrag häufig eine „Aufwandsentschädigung“ für den Fall versprechen, dass es nicht zum Notarvertrag kommt, weil der Käufer es sich anders überlegt. Solche Klauseln sind fast immer unwirksam. Auf keinen Fall darf die Aufwandsentschädigung so hoch sein, dass auf den Interessenten ein „wirtschaftlicher Druck“ ausgeübt wird, doch noch zum Notar zu gehen.

Und was ist, wenn Hacker bei ebay Autos oder Edelsteine in fremdem Namen ersteigern? In diesem Fall wird die Luft schon dünner. Dann muss der account-Inhaber beweisen, dass er das Angebot nicht abgegeben hat. Das kann natürlich ganz schön schwierig werden.