WEGNAHME

Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft:

„Sie entwendeten aus dem Sternverlag 2 Bücher zum Preise von jeweils 19,50 Euro.“

Aus meiner Verteidigungsschrift:

„Herr P. ist das Opfer eines übereifrigen Detektivs. Dies begründe ich wie folgt:

Herr P. hatte das Buch „Die Schule der Mönche“ in der ersten Januarwoche beim Sternverlag bestellt, da es nicht vorrätig war. Am 17. Januar 2002 holte mein Mandant das Buch in der Abteilung ab. Auf dem Rückweg schlenderte er an den Buchregalen vorbei und sah sich verschiedene Bücher an.

Darunter war auch das Werk „Sag mir, dass Du mich liebst“. Dieses Buch wollte sich mein Mandant näher ansehen. Zu diesem Zweck klemmte Herr P. „Die Schule der Mönche“ zwischen Mantel und Arm. Das war notwendig, weil Herr P. nur mit Lesebrille lesen kann. Diese Brille musste er aus seiner Tasche holen. Nachdem Herr P. die Brille aufgesetzt hatte, blätterte er in dem Buch „Sag mir, dass Du mich liebst“.

Er entschloss sich, auch dieses Werk zu kaufen und legte es kurz auf einen Bücherstapel, um seine Brille weg zu stecken. Noch während Herr P. versuchte, die Brille abzunehmen und wieder in die Tasche zu stecken, wurde er von dem Detektiv angesprochen.“

Beschluss des Amtsgerichts:

„Der Angeschuldigte ist des ihm zur Last gelegten Diebstahls, auch in der Versuchsform, nicht hinreichend verdächtig (§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO).

Er wurde vor der Kasse von dem Personal angesprochen, so dass er eine Wegnahme oder eine Zueignungsabsicht nicht gezeigt hat, indem er an der Kasse etwa vorbeigegangen ist, ohne zu bezahlen.

Das Verbringen des Buches unter die Jacke und der Umstand, dass er sich immer wieder umsah, sind allein keine Indizien, die Wegnahme und Zueignungsabsicht hinreichend ergeben. Beides könnte aus anderen Gründen geschehen sein.“

Die Kosten trägt die Staatskasse.