ERSATZELTERN

Wer Kinder hat, wird sich die Frage schon mal gestellt haben: Was passiert eigentlich mit den Kleinen, wenn Mama und Papa gleichzeitig sterben?

Auf jeden Fall haben erst mal Gericht und Jugendamt das Sagen. Was die Bürokratie aus so einem Fall machen kann, wollen wir uns lieber nicht ausmalen. Auf jeden Fall gibt es häufig Verwandte, Paten oder Freunde, die wesentlich besser als Ersatzeltern in Frage kommen als Oma und Opa.

Für Bekannte habe ich geklärt, was da zu machen ist. Meine mail:

„Hallo K.,

die Sache ist im Gesetz relativ klar geregelt. Es geht um die §§ 1773 ff. BGB.

Grundsätzlich könnt Ihr als Eltern für den Fall Eures (gleichzeitigen) Todes einen Vormund und Ersatzvormünder benennen. Das geschieht durch Testament (§ 1777 Abs. 3 BGB).

Ich würde das Testament beim Notar errichten, weil es dann in sicheren Händen ist und inhaltlich kaum angegriffen werden kann.

Außerdem würde ich reinschreiben, warum die betreffende Person Vormund sein soll.

Wenn es vernünftige Gründe sind, fällt es dem Vormundschaftsgericht umso schwerer, eine abweichende Entscheidung nach § 1779 Abs. BGB zu treffen, weil der mutmaßliche Wille ja nicht vermutet werden muss, sondern im Testament ausdrücklich festgelegt und begründet ist.

Außerdem würde ich die Personen festlegen, die auf keinen Fall Vormund werden sollen (§ 1782 BGB).

Die Bestellung der Vormünder richtet sich nach § 1775 BGB: Grundsätzlich einen Vormund für alle Kinder. Andere wären dann „Ersatzvormund“ und würden erst benannt, wenn der Vormund ausfällt.

Wenn die Ausschließungsgründe (§§ 1780 bis 1785 BGB) nicht vorliegen – was ja wahrscheinlich ist -, dürfte es mit der Benennung des Vormundes im Fall der Fälle kein Problem geben.“

Die Paragrafen finden sich übrigens hier.