BLITZ

Heute mal wieder ein Beispiel dafür, dass es sich lohnt, Tempomessungen nicht als Gottesurteile zu akzeptieren. Meine Mandantin soll auf der Autobahn 51 Kilometer zu schnell gefahren sein. Das kostet 150 Euro, bringt 4 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Bei Durchsicht der Akte habe ich festgestellt, dass die Polizei im Messprotokoll vermerkt hatte: „teilweiser Blitzausfall“.

Beim Amtsgericht habe ich dann folgendes beantragt:

„In der Bußgeldsache gegen M. beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und inwieweit ein teilweiser Blitzausfall des Messgerätes, wie er im Messprotokoll festgehalten ist, die Funktions- und Einsatzfähigkeit des Gerätes in Frage stellt.

Das Gutachten wird ergeben, dass ein teilweiser Blitzausfall auf eine schwerwiegende Funktionsstörung des Gerätes hindeutet, die es erforderlich macht, die Messung abzubrechen und das Gerät reparieren zu lassen.

Nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 Eichordnung erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn ein Eingriff vorgenommen worden ist, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt.

Der Blitzausfall beschränkt die Verwendungsmöglichkeiten des Gerätes, weil bei entsprechenden Lichtverhältnissen die Fahrer nicht mehr so gut erkennbar sind wie mit Blitz. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Blitzausfall auf einem „Eingriff“ beruht. Ein derartiger Eingriff muss nicht in einem zielgerichteten Handeln liegen; der offensichtliche Defekt kann auch durch einen Stoss oder eine unsachgemäßen Behandlung des Gerätes entstanden sein. Jedenfalls hätte mit diesem defekten Gerät aber nicht weiter gemessen werden dürfen.“

Das Verfahren wurde eingestellt.