TRICK 17

TRICK 17

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Bußgeldstellen gehen fast immer davon aus, dass die Verjährung durch Verfügung des Anhörungsbogens unterbrochen wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und damit neu zu laufen beginnt.

Dabei übersehen sie aber häufig, dass die Verjährung bereits unterbrochen wird, wenn dem Betroffenen an Ort und Stelle das Ermittlungsverfahren mitgeteilt bzw. ihm rechtliches Gehör gewährt wird, zum Beispiel wenn ein Autofahrer angehalten wird.

Die Absendung des Anhörungsbogens führt dann aber zu keiner neuen Unterbrechung, weil die Unterbrechungstatbestände in Ziff. 1 alternativ sind, nicht kumulativ (Göhler, OWiG § 33 Rdnr. 6).

Wenn der Bußgeldbescheid also mehr als drei Monate nach der OWi kommt, sollte man unbedingt gucken, ob nicht schon aus diesem simplen Grund Verjährung eingetreten ist.

Wer darauf achtet, kann echt schöne Erfolge erzielen. Meist schon beim eigenen Anwalt, denn die meisten wissen´s einfach nicht…