BESITZ

In den Kommentaren zum vorhergehenden Eintrag merkt ein Leser an, er verstehe das Ermittlungsverfahren nicht, da Eigenverbrauch nicht strafbar sei.

So einfach ist es nicht, auch wenn diese Ansicht sehr verbreitet ist (ähnlich: Ich muss die Kündigungsfrist für meine Wohnung nicht einhalten, wenn ich 3 Nachmieter stelle).

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist der Erwerb, das Sich-Verschaffen oder die Abgabe von Drogen strafbar, nach Ziff. 3 sogar der reine Besitz. Abgabe von Drogen kann es zum Beispiel sein, wenn ich einer Prostituierten auf Hotelbesuch eine Linie spendiere.

Das Gericht kann aber von der Bestrafung absehen, wenn die Schuld gering ist, weil der Täter die Drogen „lediglich zum Eigenverbrauch“ erworben oder besessen hat (§ 31 a BtMG). Aber das nur, wenn es um „geringe Mengen“ geht.

Bei dieser Regelung gibt es natürlich einen enormen Spielraum.

Was ist Eigenverbrauch? Mache ich mich auf jeden Fall strafbar, wenn ich der erwähnten Prostituierten eine Linie spendiere? Oder gilt das nur, wenn sie ansonsten keine Drogen nimmt?

Was ist eine geringe Menge? Hier gibt es vor allem regionale Unterschiede. Aber nicht nur zwischen NRW und Bayern, zwischen Osnabrück und Baden-Württemberg. Was hier in Düsseldorf lässig durchgewunken wird, führt mitunter an kleineren Amtsgerichten im Grenzgebiet zu den Niederlanden zu brutalen Strafen. Ganz besonders blöd wird es, wenn am selben Gericht der eine Strafrichter liberal, der andere ein Hardliner ist. Da kann der Anfangsbuchstabe des Nachnamens entscheiden, ob man so rauskommt oder künftig vorbestraft ist.

Die Sache mit dem Eigenverbrauch ist also ein Lotterielos, mehr nicht…