SPRACHGERÜMPEL

SPRACHGERÜMPEL

Aus der Straßenverkehrsordnung:

Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Es ist offensichtlich keine schlechte Idee, Verkehrsvorschriften sprachlich zu entrümpeln. Focus berichtet, dass bei dem Projekt normale Bürger ihren Senf dazu geben sollen – u.a. in Internetforen.

MELDEPFLICHT

Einen wichtigen Hinweis aus dem Arbeitsrecht gibt der advobLAWg:

Vielen Arbeitgebern, dies zeigt die aktuelle anwaltliche Praxis, ist nicht bekannt, dass sie zur Vermeidung eines möglichen gegen sie gerichteten Anspruchs auf Schadensersatz schon in der Kündigung eines Arbeitnehmers oder in einer Aufhebungs-Vereinbarung darauf hinweisen sollten, dass dieser verpflichtet ist, sich „unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden“ (§ 37 S. 1 SGB III). Wer sich nämlich verspätet beim Arbeitsamt meldet, muss seit dem 01.07.2003 mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Versäumt ein Arbeitnehmer auf Grund des fehlenden Hinweises, sich rechtzeitig beim Arbeitsamt zu melden, hat er eventuell einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Das Arbeitslosengeld wird dann um bis zu 50 Euro gekürzt – täglich.

VERGEIGT

Wenn der Gesetzgeber es nicht auf die Reihe kriegt, müssen Anwälte und Richter brüten. Ein Meisterstück im Verkorksen haben Gesetzesautoren mit Berufungsfristen im Arbeitsrecht geschaffen. „Reformierte“ Paragrafen führen plötzlich dazu, dass im gleichen Fall die Frist 6 Monate oder 17 Monate betragen kann – je nachdem, welcher Richter entscheidet. Innerhalb des Landesarbeitsgerichts Köln gibt es zu dieser Frage sogar schon offenen Dissens, berichtet beck-aktuell.

Wohlgemerkt, wir reden nicht über komplizierte Tatbestände, sondern über die Regelung simpler Fristen.

PERSÖNLICHES PECH

PERSÖNLICHES PECH

Eigentlich wollte der Berliner Anwalt einen Bäckermeister verteidigen. Doch weil gegen den Juristen ein Haftbefehl wegen einer nicht bezahlten Strafe vorlag, kam alles ganz anders:

Als der Anwalt am Mittwoch zur Verhandlung gegen seinen Mandanten erschien, wurde der Haftbefehl vollstreckt. Es half nichts, dass er beteuerte, das Geld überwiesen zu haben. Er kam in die Haftanstalt Plötzensee und muss dort eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verbüßen. Es sei denn, er zahlt vorher die ausstehende Summe. (Berliner Zeitung)

Wie sich der Bäckermeister zur Wahl seines Anwaltes geäußert hat, wird leider nicht mitgeteilt.

(link gefunden bei JurText online)

WIE GEZZ?

In einem Prozess geht es im wesentlichen um folgende Frage: Gibt es in einer gewissen Branche einen Handelsbrauch, wonach ein Geschäftsmakler seine Provision auch dann bekommt, wenn Käufer und Verkäufer den Vertrag stornieren.

In diesem Verfahren schreibt der Anwalt des Maklers folgendes:

Selbstverständlich ist der Vergütungsanspruch des Maklers nicht davon abhängig, ob und welche Vorbehalte die Parteien gemacht haben. Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Abschluss des Vertrages. Was später geschieht, ist für die Provision unerheblich.

Zufällig kriegte meine Mandantin mit, dass der Makler mitunter auch eigene Geschäfte macht. Und sich derzeit – jetzt in seiner Rolle als Käufer – mit einem anderen Makler vor Gericht streitet. Der andere Makler war so freundlich, uns die Kopie eines der Schriftsätze zu überlassen.

Dort schreibt der gleiche Anwalt:

Der Makler kann nur dann Vergütung verlangen, wenn das Geschäft wirklich abgewickelt wird. Bei der hohen Zahl von Stornierungen und Lieferengpässen in der …-Branche steht jeder Vertrag unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ansonsten könnte es sich wegen des hohen Risikos keine Partei mehr leisten, überhaupt einen Makler einzuschalten.

Das nenne ich flexibel.

VICTOR & VICTORIA

VICTOR & VICTORIA

Deutscher Justizalltag:

Herr K. war 1994 mit einem gefälschten Reisepass, der auf den Namen einer Frau lautete, nach Deutschland eingereist. Unter Verwendung der falschen Ausweispapiere hatte er im gleichen Jahr in Dänemark als Frau mit einem deutschen Mann die Ehe geschlossen.

Jetzt wollte Herr K. dass ihm der Staat die Anwaltskosten zahlt, damit er vor Gericht seine Ehe für nichtig erklären lassen kann. Angeblich müsse er sich ständig zu dieser Heirat äußern, und das sei lästig.

Das Oberlandesgericht Celle lehnte ab:

Dem Antragsteller fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen und wem gegenüber er als Herr K. verpflichtet sei, Erklärungen zu einer Ehe der Frau K. abzugeben.

Vielleicht hat sich das Gericht nicht genug mit den Gepflogenheiten in K.s Heimat beschäftigt. Bekanntermaßen sind die hübschsten Thailänderinnen fast alle Männer. (Zu der Frage, woher ich das weiß, verweigere ich die Aussage.)

(beck-aktuell)

STREIT!

STREIT!

Der law blog hat Ärger. Rechtsanwältin Ute Rossenhövel aus Düsseldorf plagen nämlich schwerwiegende Bedenken – wegen der Kommentarfunktion.

Die bisherige Korrespondenz:

Fax der Rechtsanwältin Ute Rossenhövel vom 31. Oktober 2003:

Sehr geehrter Herr Kollege Vetter,

wir wenden uns heute mit einer kollegialen Anfrage im Bereich des Berufsrechts an Sie. …

Nach erster Einschätzung haben wir Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit Ihres Web-Blogs mit dem anwaltlichen Werberecht. Wir beziehen uns hierbei unter anderem auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. März 1999 (Aktenzeichen 3 O 3977/98 – Anwaltsgästebuch) sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2001 zu werblichen Aussagen auf einer Internetseite und Werbeanzeige (Aktenzeichen: 1 BvR 2265/00 Anwaltswerbung).

Selbstverständlich ist uns bekannt, dass das anwaltliche Werberecht sehr weit gelockert wurde. Wir sind selbst immer daran interessiert, neue Möglichkeiten zu finden und auszutesten. Hinzu kommt, dass die Unterzeichnerin selbst vor kurzem auf der Webseite rossenhoevel.de den „Blogger“ nutzt, um gelgentlich Informationen zu veröffentlichen.

Wir wären Ihnen daher sehr verbunden, wenn Sie unsere Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Web-Blogs durch eine Stellungnahme zerstreuen könnten.

Wir sehen Ihrer Antwort mit Spannung entgegen und verbleiben

mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ute Rossenhövel

Rechtsanwältin

Fax der Rechtsanwältin Ute Rossenhövel vom 25. November 2003:

Sehr geehrter Herr Kollege Vetter,

wir haben bedauerlicherweise noch keine Antwort auf unser Schreiben vom 31. Oktober erhalten und erinnern höflich an Ihre Stellungnahme zum Thema „Blog-Comments = Gästebuch-Einträge“.

Wir haben uns nun eine Wiedervorlage auf den 1. Dezember 2003 notiert.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ute Rossenhövel

Rechtsanwältin

Mail von Udo Vetter an die Rechtsanwältin Ute Rossenhövel vom 26. November 2003:

Sehr geehrte Frau Kollegin Rossenhövel,

Sie erbitten von mir eine Stellungnahme zum Thema „Blog-Comments = Gästebuch-Einträge“.

Ich sehe mich hierzu derzeit nicht in der Lage, weil ich a) arbeitsmäßig leider zu mehr als 100 % ausgelastet bin und b) Onlinerecht nicht mein Fachgebiet ist. Wenn Sie es aber wünschen, kann ich einen Mitarbeiter meiner Kanzlei, der außerdem als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem entsprechenden Lehrstuhl in Düsseldorf arbeitet, mit einem Gutachten beauftragen. Ich bin sicher, dass der Kollege Ihnen behilflich sein kann.

Den Umfang der Ausarbeitung sowie das Honorar sollten wir allerdings vorab klären.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Vetter

RA und Fachanwalt für Strafrecht

Mail der Rechtsanwältin Ute Rossenhövel vom 26. November 2003:

Sehr geehrter Herr Kollege Vetter,

was für ein bedauerliches Missverständnis!

Es geht hier durchaus nicht um eine Beauftragung zu einer Frage des Rechtsgebiets Online-Recht, in dem meine Kollegen und ich uns schon seit Jahren bewegen.

Vielmehr bitten wir Sie um Ihre nach der berufsrechtlichen Regeln vorgesehene Stellungnahme zur Ausräumung standes- und wettbewerbsrechtlicher Bedenken; diese könnten wir – wenn auch höchst ungern – durchaus auch von der Kammer oder einem ordentlichen Gericht klären lassen (vgl. http://www.aufrecht.de/129.html). Wir bevorzugen jedoch zunächst den offenen Dialog unter Kollegen.

Wir sehen Ihrer Stellungnahme weiterhin bis zum 1. Dezember 2003 entgegen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ute Rossenhövel

Mail von Udo Vetter, 26. November 2003:

Sehr geehrte Frau Kollegin Rossenhövel,

was für ein bedauerliches Missverständnis!

Sie können es doch gerade heraus sagen, wenn Sie mich abmahnen wollen.

Ich sehe einem eventuellen Rechtsstreit gelassen entgegen und werde diesen gewinnen. Aber auch eine Niederlage wäre mir Ihre Anwaltsgebühren wert, weil wir dann wieder ein schönes Beispiel dafür hätten, wie sich die Anwaltschaft im Umgang mit neuen, sinnvollen Medien selbst im Weg steht.

Ich bin sicher, unser Disput und insbesondere Ihre fortschrittliche (?) Auffassung, die eigentlich gar nicht zu einer selbsternannten Online-Anwältin passen will, werden in der Blogger-Community und darüber hinaus noch viel Stoff für Diskussionen liefern. Und wenn daneben für uns beide noch das eine oder andere mitleidige Lächeln abfällt, haben wir wenigstens zur allgemeinen Erheiterung beigetragen.

Den vorstehenden Ausführungen können Sie entnehmen, dass ich den law blog einschließlich des Impressums in seiner jetzigen Fassung für legal halte. Aber das hätten Sie sich auch schon fast denken können, denn ansonsten würde ich das Weblog nicht betreiben.

Ich für meinen Teil würde es vorziehen, wenn wir die Diskussion hiermit beenden. Ich kann mich dann wieder meiner Arbeit und dem law blog widmen. Wenn es Ihre Zeit allerdings zulässt, sich wie angekündigt zu profilieren, muss ich das wohl oder übel akzeptieren.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Vetter, RA und Fachanwalt für Strafrecht

PING PONG

Ein Mandant hat keine Lust mehr auf Badeurlaub. Deshalb hat er sein Motorboot verkauft. Der Käufer will jetzt Mängel entdeckt haben, die ihm angeblich verschwiegen wurden. Er verlangt einen Teil des Kaufpreises zurück.

Mein Auftraggeber hat zwei Rechtsschutzversicherungen. Die Vertragsrechtsschutz meint, ein Motorboot sei ein Kraftfahrzeug. Deshalb sei der Verkehrsrechtsschutz zuständig. Das dementiert wiederum die Verkehrsrechtsschutzversicherung. Sie sagt, das Motorboot sei kein Kraftfahrzeug und deshalb gelte der Vertragsrechtsschutz.

Ich wette schon jetzt darauf, dass der Streit mit den Versicherungen heftiger wird als die Hauptsache.

EIGENBELEG

Interessanter Steuertipp auf akademie.de:

Eigenbelege sind nicht nur eine Notlösung bei verlorenen Original-Belegen. Auch bei Nutzung von (Münz-)Automaten (z. B. Telefonen, Kopierern, Parkuhren) oder Trinkgeldern sind eigenhändige Quittungen übliche und erlaubte Geschäftspraxis.

Sogar für größere Ausgaben können Selbstständige Eigenbelege erstellen. Nur die Vorsteuer dürfen sie dann nicht abziehen. Und übertreiben sollte man es auch nicht…

(via advobLAWg)