KEINE NEBENKLAGE

Eine ältere Dame ist von einem unachtsamen Autofahrer überfahren worden. Als Angehörige hatte sie noch Nichten und Neffen. Obwohl gegen den Fahrer jetzt ein Gerichtsverfahren wegen fahrlässiger Tötung läuft, können sich diese nicht als Nebenkläger anschließen.

Nach § 395 Strafprozessordnung sind nebenklageberechtigt nämlich nur Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner. Ausnahmen gibt es nicht. Die Nichten und Neffen können also nur als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen.

Schon erstaunlich, dass sogar bei Tötungsdelikten der Kreis so eng gezogen wird.