WIE GEZZ?

In einem Prozess geht es im wesentlichen um folgende Frage: Gibt es in einer gewissen Branche einen Handelsbrauch, wonach ein Geschäftsmakler seine Provision auch dann bekommt, wenn Käufer und Verkäufer den Vertrag stornieren.

In diesem Verfahren schreibt der Anwalt des Maklers folgendes:

Selbstverständlich ist der Vergütungsanspruch des Maklers nicht davon abhängig, ob und welche Vorbehalte die Parteien gemacht haben. Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Abschluss des Vertrages. Was später geschieht, ist für die Provision unerheblich.

Zufällig kriegte meine Mandantin mit, dass der Makler mitunter auch eigene Geschäfte macht. Und sich derzeit – jetzt in seiner Rolle als Käufer – mit einem anderen Makler vor Gericht streitet. Der andere Makler war so freundlich, uns die Kopie eines der Schriftsätze zu überlassen.

Dort schreibt der gleiche Anwalt:

Der Makler kann nur dann Vergütung verlangen, wenn das Geschäft wirklich abgewickelt wird. Bei der hohen Zahl von Stornierungen und Lieferengpässen in der …-Branche steht jeder Vertrag unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ansonsten könnte es sich wegen des hohen Risikos keine Partei mehr leisten, überhaupt einen Makler einzuschalten.

Das nenne ich flexibel.