MELDEPFLICHT

Einen wichtigen Hinweis aus dem Arbeitsrecht gibt der advobLAWg:

Vielen Arbeitgebern, dies zeigt die aktuelle anwaltliche Praxis, ist nicht bekannt, dass sie zur Vermeidung eines möglichen gegen sie gerichteten Anspruchs auf Schadensersatz schon in der Kündigung eines Arbeitnehmers oder in einer Aufhebungs-Vereinbarung darauf hinweisen sollten, dass dieser verpflichtet ist, sich „unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden“ (§ 37 S. 1 SGB III). Wer sich nämlich verspätet beim Arbeitsamt meldet, muss seit dem 01.07.2003 mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Versäumt ein Arbeitnehmer auf Grund des fehlenden Hinweises, sich rechtzeitig beim Arbeitsamt zu melden, hat er eventuell einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Das Arbeitslosengeld wird dann um bis zu 50 Euro gekürzt – täglich.