SCHWERE VORWÜRFE

SCHWERE VORWÜRFE

Heftige Kritik am Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Sicherungsverwahrung kommt sogar aus Richterkreisen. Der frühere Richter am Bundesgerichtshof Eberhard Foth beschuldigt in der Frankfurter Rundschau die Verfassungsrichter gar der Freiheitsberaubung (§ 239 Strafgesetzbuch).

Das oberste Gericht hatte die Verwahrungsgesetze der Länder für unwirksam erklärt. Allerdings erlaubte es den Behörden, Straftäter bis September in Haft zu lassen. Bis dahin muss der Bund ein entsprechendes Gesetz verabschieden.

Die Kritik ist in der Sache zwar berechtigt. Aber strafbar haben sich die Verfassungsrichter nicht gemacht. Eberhard Foth übersieht, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben (§ 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Wenn das Gericht also ausdrücklich eine Übergangsregelung anordnet, schafft es damit für die vorübergehende „Freiheitsberaubung“ eine Legitimation. Selbst wenn das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschreiten würde, wäre die Entscheidung (zunächst) wirksam.

(link via HandakteWebLAWg)