FALSCHE KLAUSELN

Es steht in jeder zweiten ebay-Auktion:

Privatverkauf, d.h. wir können keine Gewährleistungsgarantie nach neuster EU-Norm geben. Oder:

Es handelt sich bei dieser Auktion um einen Privatverkauf. Für Sachmängel übernehmen wir deshalb keine Gewährleistung. Umtausch der Ware und Rückzahlung des Kaufpreises werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Rechtslage in Kurzform:

Privatverkäufer dürfen die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausschließen. Sie haften aber trotzdem, wenn sie den Kaufgegenstand falsch beschreiben („wie neu“, „voll funktionsfähig“) oder ihm Eigenschaften andichten, die gar nicht vorhanden sind. Diese Haftung können auch Privatverkäufer nicht ausschließen. Bei Neuwaren können Privatverkäufer die Gewährleistung durch allgemeine Geschäftsbedingugnen (d.h. den Text der ebay-Auktion) nur auf ein Jahr abkürzen, sie aber nicht ausschließen.

Unternehmer können die Gewährleistung gar nicht ausschließen, bei Gebrauchtwaren höchstens zeitlich auf ein Jahr beschränken. Unabhängig von der Gewährleistung ( = Sachmängelhaftung) hat der Kunde von Unternehmern in jedem Fall ein Widerrufsrecht von zwei Wochen, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Für den Widerruf braucht man keinen Grund. Das Widerrufsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.

Unternehmer ist man schon dann, wenn man selbstständig tätig ist und mit den Verkäufen ein (Neben-)Einkommen erzielen will. Ob das Gewerbe angemeldet ist und die Einkünfte versteuert werden, spielt keine Rolle.

Ich kaufe grundsätzlich nichts bei Anbietern, die falsche Freizeichnungsklauseln verwenden und das Widerrufsrecht – auf Nachfrage – sogar abstreiten. Vielleicht habe ich deshalb relativ wenig Ärger…