EINVERNEHMLICH?

Sex am Arbeitsplatz rechtfertigt eine fristlose Kündigung nicht, wenn er einvernehmlich erfolgt. Deshalb hob das Bundesarbeitsgericht jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Die Vorinstanz muss jetzt klären, ob die möglicherweise belästigte Arbeitnehmerin die sexuellen Handlungen „erkennbar abgelehnt“ hat. Der Gekündigte hatte sich darauf berufen, die Frau sei einverstanden gewesen.

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