WASCHTAG

Wir waschen schmutzige Wäsche:

Das von der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert. So hat die Befragung der Klägerin mittlerweile eindeutig ergeben, dass diese bereits vor der Trennung mit ihrem jetzigen Partner zusammen war, ja sogar Nächte im Hotel mit ihm verbracht hat. Dies hat sie dem Beklagten verheimlicht. Die Aufnahme intimer Beziehungen vor der Trennung stellt aber ein schwerweigendes Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB dar (OLG Hamm FamRZ 1997, 1484; Leitsatz als Anlage). Selbst wenn intime Beziehungen erst nach der Trennung aufgenommen werden – was hier nachweislich nicht der Fall ist – , stellt dies einen Verwirkungstatbestand dar (OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1135).

Wie sich aus dem unbestrittenen nahtlosen „Umzug“ der Klägerin zu ihrem neuen Lebenspartner ergibt, hatte die Klägerin die Trennung überdies von langer Hand vorbereitet und eiskalt kalkuliert, den nichtsahnenden Beklagten vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dass die Klägerin ernsthaft behauptet, sie habe in Düsseldorf, wo derzeit wirklich keine Wohnungsnot herrscht, partout keine Wohnung gefunden und sei – mit zwei Kindern! – nur deswegen fast 300 Kilometer weit weg zu ihrem damals bloß „guten Freund“ gezogen, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung und grenzt aus Sicht des Beklagten an Prozessbetrug.