VORLEISTUNG

Werbeagenturen und sonstige Freiberufler treten immer wieder mit Konzepten in Vorleistung. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil klargestellt, dass es für solche Vorarbeiten bzw. Akquisitionsaufwendungen nicht unbedingt Geld gibt. Das gilt insbessondere dann, wenn der Vertrag nicht oder nur in einem geringeren Umfang als erwartet zustande kommt.

Es sei keineswegs selbstverständlich, so das Gericht, dass derartige Arbeiten bezahlt würden. Demgemäß sei – mangels ausdrücklicher Preisabsprache – auch nicht der ortsübliche Lohn geschuldet (Urteil vom 4. Juni 2004 im Volltext)

Dienstleister müssen also noch mehr als schon bisher auf die Grenze achten, ab der sie definitiv nicht mehr „umsonst“ arbeiten wollen. Im Zweifel hilft nur eine schriftliche Vereinbarung – ansonsten hat der Kunde später die besseren Karten.