EILIG ?

Eine Amtsrichterin aus Düsseldorf teilt mir mit, dass sie das Vorbringen des Beklagten als „zugestanden“ betrachtet. Grund: Ich hätte noch nicht auf die Stellungnahme des Beklagten erwidert. Somit seien dessen Argumente „unstreitig“.

Eine Stellungnahmefrist hat die Richterin mir allerdings nicht gesetzt. Wenn sie es denn schon so eilig hat, hätte sie es mir ja mitteilen können. Andererseits: Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Frau Richterin auch noch nicht anberaumt. Was letztlich gegen ein Eilbedürfnis spricht.

Es drängt sich also der Verdacht auf, dass hier auf burschikose Art eine unbequeme Sache abgebügelt werden soll. Und dieser Verdacht bestätigt sich sogleich, denn schon im nächsten Absatz folgt die herablassende Bemerkung, mein Mandant solle sich doch überlegen, ob er die Klage wegen des gerichtlichen Hinweises nicht besser zurückimmt.

Kompliment, besser kann man die Zivilprozessordnung nicht vergewaltigen.