KRIMINELLE AUTOFAHRER

Bloß weil ein Auto im Zusammenhang mit einer Straftat benutzt worden ist, darf nicht einfach die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes hat festgelegt, dass im Einzelfall immer festgestellt werden muss, dass die charakterlichen Mängel des Täters auch tatsächlich die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden.

Der Fahrerlaubnisentzug als „Nebenstrafe“ hat mit dieser wichtigen Grundsatzentscheidung hoffentlich ausgedient. Jedenfalls werden es Richter künftig schwerer mit der Drohung haben, dass man ja auch mal über den Führerschein sprechen müsse.

Pressemitteilung des Gerichts (via Handakte WebLAWg)