POLITISCH GEFÄRBT ?

Ab dem 1. Juni 2005 sollen alle Mieter ihre Wohnungen mit dreimonatiger Frist kündigen können. Bislang waren Mieter ausgenommen, wenn ihre Verträge aus der Zeit vor dem 1. September 2001 stammen. Nachdem der Bundesgerichtshof die Mietrechtsreform aus dem Jahr 2001 überraschend und eigenwillig interpretiert hatte, hingen diese Mieter auf Kündigungsfristen von bis zu einem Jahr fest.

Mit der neuesten Gesetzesänderung wurde die Scharte ausgewetzt. Doch die juristischen Probleme sind anscheinend noch nicht vorbei. Was ist zum Beispiel mit Altmietern, die vor dem 1. Juni 2005 gekündigt haben (lange Kündigungsfrist), aber jetzt nach dem Stichtag eine neue Kündigung hinterhergeschoben haben (drei Monate Kündigungsfrist)?

Das Bundesjustizministerium, der Mieterverein und ich sind der Meinung: Eine bereits ausgesprochene Kündigung hindert nicht daran, eine weitere auszusprechen. Wenn die neue Kündigung günstigere Rechtsfolgen hat, treten halt diese Folgen ein.

Der Vermieter sieht es allerdings anders. Nach seiner Meinung ist diese Auffassung „grober Unfug“. Es handele sich nur um die „politisch gefärbte und verfassungswidrige Meinung des derzeitigen Bundesministers der Justiz“.

Wir werden diese Frage wohl gerichtlich klären müssen. Der Mann hat eine Kaution.

KÜNFTIG OHNE

Telefonnotiz:

Anruf von Herrn C. Er ist künftig nicht mehr per E-Mail erreichbar, hat kein Internet mehr.

Das lässt Raum für Spekulationen. Ich tippe auf eine extrem verärgerte Ehefrau.

GRUSELIG, ABER NICHT STRAFBAR

Obwohl er beim Zerstückeln zweier Mordopfer Schmiere gestanden und seinem Sohn beim Verteilen der Leichen geholfen haben soll, muss der Vater des mutmaßlichen Doppelmörders Marco Z. keine strafrechtliche Verfolgung fürchten. Er wurde laut diesem Bericht wieder entlassen, weil ihm keine direkte Beteiligung an den Morden nachzuweisen sei.

Strafvereiteilung scheitert tatsächlich, denn diese ist zugunsten von Angehörigen nicht möglich (§ 258 Absatz 6 Strafgesetzbuch). Auch eine Störung der Totenruhe kommt nicht in Betracht, weil sich die Leichen zu keinem Zeitpunkt im Gewahrsam der „Berechtigten“ (d.h. der nächsten Angehörigen) befunden haben.

(Danke an Norbert Bauer für den Link)

TRÄGE ARBEITNEHMER

„Rote Karte für Faulenzer?“ Das Handelsblatt berichtet über eine Tendenz bei den Arbeitsgerichten, die Kündigung übermäßig träger Mitarbeiter zu erleichtern. Vor zehn Jahren sei das überhaupt nicht möglich gewesen, sagt einer der zitierten Anwälte. Heute sei die Situation etwas anders, auch wenn die gewonnenen Fälle (noch) extrem seien.

Na ja, um eine Diskussion loszutreten, reicht es allemal.

(Vielen Dank an Simone, die den Link aus dem Büro geschickt hat)

XXX

Wenn auf Telefonrechnungen die letzten drei Ziffern der angerufenen Nummern gekürzt werden, darf dies nicht zu Lasten des Kunden gehen. Eine Telefongesellschaft, die mit ge-x-ten Nachweisen Gesprächskosten für 0190-er-Nummern einforderte, scheiterte vor dem Landgericht Landau/Pfalz, berichtet heise online.

Prima, ich habe einen gleich gelagerten Fall. Ein bekanntes Telefonunternehmen macht zwar eine exorbitante Rechnung für Mehrwertnummern geltend. Die Firma sieht sich aber nicht in der Lage mitzuteilen, welche Dienste überhaupt in Anspruch genommen worden sein sollen.

Bin mal gespannt, ob die vollmundig angekündigte Klage jetzt noch kommt.

(Danke an Andrea Altefrone für den Link)

DRUCKMITTEL

Wer sich über seine Kinder im Teenie-Alter heute schon geärgert hat oder sicher ist, dass er dies noch tun wird, wird sich über ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig freuen.

Die Richter stellen nämlich fest, dass sich Kinder gegebenfalls schon ab 15 Jahren eine (Teilzeit-)Arbeit suchen müssen. Tun sie dies nicht, können die Eltern den Unterhalt um das theoretische Einkommen kürzen.

Im entschiedenen Fall hatte ein 16-Jähriger nach der Hauptschule keine Berufsausbildung begonnen und auch eine Fortbildung abgelehnt.

(OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. August 2004, 9 WF 157/04)

SITUATIONEN

Schuldner, die einem unverblümt mit Selbstmord drohen, wenn man die Forderung weiter eintreibt.

Mandanten, die – aus nachvollziehbaren Gründen – jetzt wirklich keine Kompromisse mehr machen wollen.

Das sind wohl die Situationen, in denen man dem Klischee des unbarmherzigen Juristen gerecht zu werden hat.

SCHMERZENSGELD FÜR MANDANT

Eine Berliner Strafverteidigerin muss ihrem Mandanten 7.000,00 € Schmerzensgeld zahlen. Der Mann war in Untersuchungs- bzw. Vorführhaft gewandert, weil er wegen eines Auslandsaufenthalts eine Hauptverhandlung versäumte. Das Kammergericht sah es als erwiesen an, dass die Anwältin ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Sie hatte es unter anderem versäumt, einen Terminsverlegungsantrag zu stellen. Außerdem habe sie ihren Auftraggeber nicht über die Konsequenzen aufgeklärt, die ihm drohten.

(R-Archiv dokumentiert die Entscheidung)

50 CENT

Ich gehe ins Discountsportstudio, weil es als einziges (?) rund um die Uhr geöffnet hat. Was ich aber nicht begreife ist die Tatsache, dass 95 % der Männer ungeduscht wieder abhauen, sich so ins Auto oder die Straßenbahn setzen und später daheim an den Abendbrottisch. Oder vor die Glotze. Anderes stellen wir uns lieber erst mal gar nicht vor.

In meinem alten Studio war das Verhältnis genau umgekehrt. Aber da kostete die Dusche ja auch nicht 50 Cent …

AMPELPHASEN

Zum ersten Mal den Ampelphasenplan für eine Düsseldorfer Kreuzung angefordert. Netter Mitarbeiter am Telefon. Ich muss nur mitteilen, wen ich vertrete und worum es geht. Außerdem soll ich auf keinen Fall den Gebührenscheck über 25,00 € vergessen.

NUR EIN DIEBSTAHL

Ein paar Schachteln Zigaretten im Rucksack oder ein Lippenstift in der Handtasche bringen deutsche Staatsanwälte nicht unbedingt in Rage. So ein „normaler“ Ladendiebstahl wird bei Ersttätern gerne eingestellt. Verbunden mit der Warnung, dass beim nächsten Mal mit Nachsicht nicht zu rechnen ist.

Dramatisch wird es aber häufig, wenn es Streit mit dem Ladendetektiv gibt. Wendet der nicht zahlende Kunde Gewalt an, zum Beispiel indem er den Detektiv zu Boden schubst, wird aus dem kleinen Eigentumsdelikt ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB. Das hat den Vorteil, dass der Staat den Verteidiger bezahlt. Der Nachteil liegt darin, dass unter einem Jahr Freiheitsstrafe an sich nichts mehr zu machen ist.

Wäre da nicht ein Umstand, der allerdings im Eifer des juristischen Gefechts gern übersehen wird. Die Gewaltanwendung alleine reicht nämlich nicht. Vielmehr muss der Täter die Gewalt einsetzen, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Will er einfach nur abhauen, um seine Personalien nicht angeben zu müssen, bleibt es beim Diebstahl, eventuell in Tateinheit mit einer Körperverletzung.

Mitunter argumentieren Gerichte so: Na ja, der Dieb hat die Beute ja nicht weggeworfen. Also kam es ihm zumindest auch darauf an, sie zu behalten. Damit darf man sich als Verteidiger aber wirklich nicht zufrieden geben. Dass der Täter gerade in diesem Moment überhaupt nicht mehr an die Beute denkt, ist wahrscheinlich – insbesondere bei Alltagswaren.

Brauchbare Urteile gibt es hierzu auch. Zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2005, hier zu finden.

PS. Das Delikt mit der schlechtesten Kosten-Nutzen-Relation ist übrigens der Überfall auf einen Taxifahrer. Das bringt mindestens fünf Jahre (§ 316a StGB).

DIE GOOGLE-ANWÄLTE-INBOX

Beschwerdebriefe an Google sind auf der Seite Chilling effects abgedruckt (Monitoring the legal climate for internet activity). Zu den häufigsten Beschwerdeführern gehören Microsoft und Scientology.

Mathias Schindler schickte mir den Link mit dem Stoßseufzer: „Ach, hätten wir nur ein funktionierendes Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland :-)“