TOILETTENSCHLAF

Leitsatz zu einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm:

Der einmalige Schlaf auf einer Betriebstoilette rechtfertigt weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses seit 18 Jahren beanstandungsfrei besteht.

Einzelheiten stehen bei beck.

(Danke an Aguirre für den Link)