NICHT ZUSTÄNDIG

Wer nicht hören will, muss fühlen.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren war ein Beschluss gegen unseren Mandanten ergangen. Ohne mündliche Verhandlung Darin stand auch, dass unser Mandant die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auf unseren – offensichtlich begründeten – Widerspruch stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung sofort ein.

Nur die Gerichtskasse war der Meinung, dass sie gegen unseren Mandanten vollstrecken darf. Sie schickte wegen der Gerichtskosten sogar eine Gerichtsvollzieherin los. Diese ließ auch nicht locker, obwohl die gerichtliche Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung auch die Gerichtskosten umfasst. Von der Gerichtsvollzieherin musste ich mir am Telefon übrigens noch sagen lassen, ich hätte ja wohl keine Ahnung von dem Rechtsgebiet.

Wir wehrten uns mit einem eigenen Antrag gegen die Zwangsvollstreckung. Und kriegten – natürlich – Recht. Jetzt muss aber jemand beim Land Brandenburg unsere Kosten tragen. Es geht um sage und schreibe 13,92 €.

Hierzu erreicht uns nun folgendes Schreiben der „Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht“:

„Sehr geehrte Rechtsanwälte,

den Vorgang (Erstattung 13,92 €) haben wir zuständigkeitshalber weitergeleitet an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die Zuständigkeit der Landesjustizkasse wird ausgeschlossen.“

Klingt etwas danach, als wolle es keiner gewesen sein. Und vielleicht rätselt man auch noch ein wenig, welcher Haushalt für die Schulden bei den Rechtsanwälten aus Düsseldorf herhalten muss.