DER ÖFFENTLICHE FRIEDE

Harsche Kritik am Islam kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Statler & Waldorf verweisen auf eine Anklageschrift, die von der Staatsanwaltschaft Münster stammen soll. Ein Kaufmann soll den Islam als religiöses Bekenntnis einer Weise beschimpft haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist strafbar, § 166 Strafgesetzbuch..

Der Mann soll Klopapierblätter an Medien und Moscheen verschickt haben. Diese habe er mit „KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN“ bedruckt. In einem Begleitschreiben habe er angekündigt, diese Blätter verkaufen zu wollen. Ein Teil des Erlöses solle für den Bau eines Mahnmals für Opfer islamistischer Terroristen verwendet werden.

Das wird eng – nach beiden Seiten. Es kommt unter anderem darauf an, wie weit die Meinungs- und ggf. Kunstfreiheit reicht. Eine reine Wertungsfrage. Sie kann hier, mit guten Argumenten, so oder anders beantwortet werden. Fast noch wichtiger dürfte sein, ob die Aktion wirklich geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Wenn es nur bei der Presse geblieben wäre, könnte man das glatt verneinen. Keine vernünftige Redaktion steigt auf so was ein.

Problem ist die Übersendung an Moscheen. Auch wieder eine Wertungsfrage. Dass – mutmaßlich – aus dortigen Kreisen die Morddrohungen kamen, spricht erst mal gegen den Angeschuldigten. Aber kann es ihm wirklich angerechnet werden, dass andere ihrerseits völlig überzogen reagieren? Das wäre sicher zu hinterfragen.

Keinen Gefallen hat sich der Angeschuldigte getan, indem er nachträglich zu seiner Rechtfertigung den Islam pauschal verdammt hat, auch durch die Gleichsetzung mit dem Nationalsozialismus.

(Danke an M.W. für den Hinweis)