AUCH OHNE TERMIN

Früher konnten sich Anwälte Verhandlungsgebühren verdienen. Die Reform des Gebührenrechts ließ an die Stelle der Verhandlungsgebühr die Terminsgebühr treten. Wenn man jetzt kein Jurist ist, könnte man denken, dass der Anwalt die Terminsgebühr berechnen darf, wenn er an einem Gerichtstermin teilgenommen hat.

So einfach ist das aber nicht. Die Terminsgebühr fällt nämlich auch an, wenn das Gericht gar keinen Termin anberaumt, sondern im schriftlichen Verfahren entscheidet. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn die Anwälte außergerichtlich über einen Vergleich verhandeln. Einen förmlichen Termin muss es dafür nicht gegeben haben.

Jetzt lese ich, dass die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der Beklagte den Anspruch anerkennt und das Gericht ein Anerkenntnisurteil fällt (OLG Stuttgart MDR 2005, 1259). Auch hierfür ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Zum Glück mache ich nicht über die Maßen viel Zivilrecht. Vielleicht liegt es daran, dass ich mich noch nicht der Frage eines Mandanten stellen musste: „Wieso berechnen Sie eigentlich eine Terminsgebühr? Wir waren doch gar nicht bei Gericht…“