WARM ODER KALT ?

Bei Mängeln in der Wohnung wird häufig die Miete gemindert. Um einen bestimmten Prozentbetrag. Jahrzehnte ging man von der Kaltmiete aus. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof darf aber Warmmiete reduziert werden. Die anteilige Kürzung bezieht sich also auch auf die Betriebskosten.

Klar ist allerdings auch, dass Vermieter, sofern sie die Minderung nicht akzeptiert haben, die Betriebskosten in gewohnter Art und Weise abrechnen. Das heißt, sie gehen in der Jahresabrechnung von den ungekürzten Werten aus, geben die anteiligen Gesamtkosten an und ziehen davon die (evtl. geminderten) Vorauszahlungen ab.

Mieter werden also aufpassen müssen, dass ihnen über die Nebenkostenabrechnung die Minderung der Warmmiete nicht wieder kaputtgemacht wird. Wenn der Vermieter die Minderung nicht ausdrücklich berücksichtigt, muss sie extra für den Minderungszeitraum auf die Betriebskosten umgeschlagen werden. Eine eventuelle Nachzahlung würde sich dann anteilig vermindern. Möglicherweise ergibt sich sogar ein Guthaben. Dieses könnte mit der laufenden Miete verrechnet werden.

Da der Bundesgerichtshof das Urteil im April letzten Jahres verkündet hat, wird die Sache also spätestens mit den Betriebskostenabrechnungen für 2005 interessant.

(Urteil des Bundesgerichtshofs)