NACH PLÖN

Eine Anwaltskanzlei regt sich darüber auf, dass das Mahngericht nach dem Widerspruch die Sache an das Amtsgericht Plön abgegeben hat. Mit dem Amtsgericht Plön haben weder die Klägerin noch der Beklagte etwas zu tun. Das Gericht ist also so was von örtlich unzuständig. Der zitierfähige Teil der Beschimpfung:

Wir haben in der Anspruchsbegründung die Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf beantragt. Warum der Rechtsstreit vom Amtsgericht Hagen an das Amtsgericht Plön abgegeben wurde, ergründet sich für uns nicht.

Dabei ist die Lösung so einfach. Die Anwälte haben vorher im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids versehentlich das Amtsgericht Plön eingetragen. An diese Angabe im Antrag ist das Mahngericht aber von Gesetzes wegen gebunden (§ 696 Abs. 1 ZPO). Es darf spätere Erklärungen nur berücksichtigen, wenn auch der Antragsgegner einen gleichlautenden Antrag stellt. Dazu hatte dieser bis dahin aber überhaupt noch keine Gelegenheit.

Nicht immer sind die Gerichte schuld.