TEXTBAUSTEINE

Ein Ermittlungsrichter am Amtsgericht Kassel hat die Durchsuchung einer Wohnung angeordnet. Sein Beschluss enthält eine merkwürdige Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich beim Amtsgericht Kassel oder Landgericht Kassel durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Nun ja.

Durchsuchungsbeschlüsse sind gemäß § 304 Strafprozessordnung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, § 105 Randnummer 15). Diese einfache Beschwerde ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden.

Überdies beträgt die Einlegungsfrist für eine sofortige Beschwerde im Strafverfahren gemäß § 311 Strafprozessordnung nicht zwei Wochen. Sondern eine Woche.

Liest sich ein wenig, als wäre ein Zivilrichter einfach mit seinen Textbausteinen umgezogen. In § 569 Zivilprozessordnung gibt es nämlich eine ähnliche Regel für die sofortige Beschwerde. Dort beträgt die Rechtsmittelfrist auch tatsächlich zwei Wochen.