HEISE UND FETTIG

Von Sascha Kremer

Das „Heise-Urteil“ schwappt seit Dezember 2005 durch Foren und Weblogs.

Das LG Hamburg soll angeblich entschieden haben, dass Forenbetreiber und Blogger verpflichtet sind, alle eingehenden Beiträge und Kommentare vor ihrer Veröffentlichung zu kontrollieren, weil man ansonsten für alle Inhalte in den Beiträgen und Kommentaren haftet.

Obwohl die Entscheidungsgründe erst vor einigen Tagen veröffentlicht wurden, mahnen bereits Anwälte unter Hinweis auf das Urteil ab und veröffentlichen kundige Kommentare auf Internetseiten und in Fachzeitschriften, in denen Sie das Urteil des LG Hamburg – ohne es je gelesen zu haben – rechtlich bewerten.

Zeit also, sich das Urteil einmal näher anzuschauen. Warnung: Die nachfolgende Analyse kann Blogger um den Schlaf bringen.

Der Sachverhalt

Die Verfügungsbeklagte betreibt als Online-Angebot des H.-Verlags ein redaktionell gestaltetes Internetangebot mit Nachrichten und Beiträgen u.a. mit Bezug zum Internet. Zu den einzelnen Beiträgen gibt es ein Forum, in dem die Nutzer der Internetseite ihre Meinung zu den Beiträgen kommentieren können. Eine Inhaltskontrolle der Nutzerkommentare findet nicht statt.

In einem der redaktionellen Beiträge kritisierte die Verfügungsbeklagte die von von der Verfügungsklägerin angebotene Software „k.exe“. Dieses frei herunterladbare Programm enthält u.a. eine in der Beschreibung nicht enthaltene und dem Benutzer von „k.exe“ verborgene Funktion, über die die Verfügungsklägerin automatisiert über kürzlich frei gewordene Internetdomains informiert wird („Spyware-Funktion“), um diese dann ebenfalls automatisiert auf ihren Namen registrieren zu können.

In dem Forum zum Beitrag riefen daraufhin Nutzer der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum massenhaften Download von „k.exe“ auf, um so die Server der Verfügungsklägerin überzubelasten und zum Ausfall zu bringen.

Auf eine Abmahnung der Verfügungsklägerin löschte die Verfügungsbeklagte zwar die betroffenen Beiträge der Nutzer. Sie verweigerte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der sie sich verpflichten sollte, zukünftig entsprechende Beiträge im Forum von vorneherein zu unterbinden. Die Verfügungsbeklagte begründete dies damit, dass sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Nutzerbeiträge im Forum habe, sich diese Inhalte nicht zu Eigen mache und erst ab Kenntniserlangung von einem rechtswidrigen Nutzerbeitrag zur Löschung verpflichtet sei.

Daraufhin hat die Verfügungsklägerin beim LG Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte beantragt, mit der es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads von Dateien den Server-Betrieb der Verfügungsklägerin zu stören.

Die Entscheidung

Das LG Hamburg hat die begehrte einstweilige Verfügung am 20.09.2005 durch Beschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2, 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO erlassen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG Hamburg mit dem vorliegenden Urteil gemäß §§ 936, 924 Abs. 1, 925 ZPO die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Die Verfügungsklägerin habe aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Verbreitung von Forenbeiträgen, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads von Dateien den Server-Betrieb der Verfügungsklägerin zu stören. Die Forenbeiträge seien ein Aufruf an die Allgemeinheit, eine konkrete, gegen den Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin gerichtete Maßnahme zu ergreifen, weshalb durch die Forenbeiträge in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Verfügungsklägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig und schuldhaft eingegriffen werde. Schließlich seien die gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Forenbeiträge auch vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt gewesen.

Für diese Eingriffe sei die Verfügungsbeklagte schon deshalb verantwortlich, weil sie damit rechnen musste, dass der von ihr zu verantwortende kritische Beitrag über die von der Verfügungsklägerin angebotene Software „k.exe“ von Nutzern der Internetseite zum Anlass genommen werden könnte, das Forum zum Beitrag zu rechtswidrigen Angriffen gegen die Verfügungsklägerin zu missbrauchen. Die Verfügungsbeklagte war deshalb wegen des zu erwartenden „über die Stränge schlagen“ der Forumsnutzer dazu verpflichtet, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um einen Missbrauch des Forums zu verhindern, was hier „nur durch eine Prüfung der eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung“ (wörtlich aus der Entscheidung) hätte geschehen können. Solche Vorkehrungen hatte die Verfügungsbeklagte aber unterlassen.

Das LG Hamburg wörtlich:

Jedenfalls dann, wenn, wie bei einer solchen Sachlage, der Verbreiter damit rechnen muss, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird, muss er wirksame Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden, und solche Vorkehrungen können hier nur darin bestehen, dass die eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung geprüft werden.

Weitere Erwägungen des Gerichts

Ohne dass dies auf die Entscheidung Einfluss gehabt hätte, hat sich das LG Hamburg zusätzlich noch Gedanken darüber gemacht, ob sich die Verfügungsbeklagte beim Betrieb des Forums auf eine Haftungsbeschränkung zu ihren Gunsten berufen könnte, dies im Ergebnis jedoch verneint.

Ausgangspunkt der Überlegungen des LG Hamburg ist dabei gewesen, dass die Verfügungsbeklagte zunächst eine als „klassische Presse“ zu bezeichnende Internetseite betreibt, an die das Nutzerforum lediglich als zusätzlicher Service für die Nutzer der Internetseite angeschlossen ist. Damit aber werde das Nutzerforum gleich einer „Leserbriefseite“ in der Zeitung zum Bestandteil des Presseangebots als solchem.

Aus dieser Verknüpfung von Presse einerseits und Nutzerforum andererseits ergibt sich für das LG Hamburg in einem zweiten Schritt, dass auch die Beiträge im Nutzerforum wie in der Presse verbreitet werden, also eine Art „moderner Leserbrief“ sind. Wegen der Verknüpfung von redaktionellen Beiträgen mit Nutzerkommentaren seien diese sogar besonders anfällig für Missbrauch, da die redaktionelle Verbreitung der Beiträge zugleich für eine weite Verbreitung der Beiträge im Nutzerforum sorge.

Eine Privilegierung der Verfügungsbeklagten als Presseanbieterin komme deshalb nur nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Betracht, wenn eine Kontrolle der Nutzerbeiträge unzumutbar wäre. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit des Nutzerbeitrags auch bei Kenntnis des Inhalts nur schwer erkennbar ist, weil es dazu der Kenntnis weiterer Vorgänge bedarf. Ein solcher Ausnahmefall habe hier aber nicht vorgelegen, da die Verfügungsbeklagte ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Nutzerbeiträge im Forum hätte erkennen können.

Im Übrigen komme allein wegen der Vielzahl der Nutzereinträge im Forum eine Beschränkung der Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten nicht in Betracht. Dazu wieder das LG Hamburg wörtlich:

Denn wer Betriebsmittel bereit hält, die es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine Gefahrenquelle, indem er einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern gerade damit die Möglichkeit eröffnet, in großer Zahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen. […] Wenn die Antragsgegnerin ein Unternehmen betreibt – und das Bereithalten von lntemetforen stellt eine solche Form untemehmerischen Betriebs dar -, das in großer Zahl Einträge über solche Foren verbreitet, muss sie ihr Unternehmen daher so einrichten, dass sie mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage ist, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen.

Die Bewertung der Entscheidung

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung lediglich mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber eines redaktionell gestalteten Angebots, der ein Forum unmittelbar in das redaktionelle Angebot integriert hat, zur Vorabkontrolle aller Nutzerbeiträge im Forum verpflichtet ist, ebenso wie dies bei klassischen Printmedien etwa für die Leserbriefseite einer Zeitung gilt. Foren, die keinen redaktionellen Hintergrund aufweisen, in denen die Nutzer also im Rahmen des vom Betreiber vorgegebenen Forenthemas „frei“ diskutieren können („alles über deine Lieblingsband“), werden von dem Urteil wohl gar nicht erfasst.

Die entscheidende Frage ist deshalb, ab wann ein Forum – oder eine Kommentarfunktion in einem Weblog – als Ergänzung eines redaktionell gestalteten Angebots betrieben wird. Da es sich hier um die erste Entscheidung handelt, die eine solche Differenzierung vornimmt, gibt es hierauf keine allgemeingültige Antwort. Zieht man aber einmal die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern im Fernabsatz (Widerrufsrecht!) heran, wird man wohl davon ausgehen können, dass die Gerichte tendenziell eher großzügig bei der Bejahung eines redaktionell gestalteten Angebots sein dürften. Hier wird sich möglicherweise der anderen Orts vorteilhafte weite Pressebegriff zum Nachteil des Forenbetreibers auswirken.

Aber: Das Gericht hat nach diesen allgemeinen Erwägungen im konkreten Fall die Verantwortlichkeit der Betreiber nicht allein auf die presserechtlichen Erwägungen gestützt. Stattdessen ging das Gericht davon aus, dass die Betreiber bei dem sehr kritischen Bericht über U.B. und die Software „k.exe“ damit hätten rechnen müssen, dass die Nutzer der Internetseite das Forum zu rechtswidrigen Angriffen gegen U.B. missbrauchen könnten. Deshalb sei der Betreiber zur Absicherung des Forums gegen einen solchen Missbrauch im konkreten Fall verpflichtet gewesen, die nach Ansicht des Gerichts nur durch eine Vorabkontrolle aller eingegangenen Beiträge vor Freischaltung hätte erfolgen können. Das LG Hamburg hat hier also gegenüber dem Betreiber von www.h.de den Vorwurf einer Mitverantwortung für die Angriffe gegen U.B. gleich einem Gehilfen bei einer Straftat erhoben.

Das bedeutet: Eine Verpflichtung zur Vorabkontrolle aller Forumsbeiträge soll es nach diesem Urteil des LG Hamburg dann geben, wenn das Forum unmittelbarer Bestandteil eins redaktionell gestalteten Angebots ist oder aber der Betreiber des Forums wegen des Inhalts seiner eigenen redaktionellen Beiträge damit rechnen musste, dass im Forum „über die Stränge geschlagen wird“.

Setzt man dieses Urteil nun in Bezug zur bisherigen Rechtsprechung ergibt sich folgendes Bild:

Rechtswidrige Angriffe gegen Dritte hat jeder zu unterlassen. Deshalb kann grundsätzlich gegen jeden auch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, der für einen rechtswidrigen Angriff verantwortlich ist. Verantwortlich ist aber immer – unabhängig vom Internet – auch derjenige, der an der Rechtsverletzung nur als „Gehilfe“ mitgewirkt hat. „Gehilfe“ wird man aber schon dadurch, dass man etwa Kommunikationswege eröffnet oder eben ein Forum bereithält.

Um diese Haftung nicht ausufern zu lassen, soll man für Handlungen Dritter aber erst dann einstehen müssen, wenn man als Unbeteiligter eine bestehende und zumutbare Prüfungs- oder Kontrollpflicht verletzt hat. Für Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Veranwortlichkeit wird das im TDG und MDStV ausdrücklich festgeschrieben. Dort heißt es in § 8 Abs. 2 S. 1 TDG bzw. § 6 Abs. 2 S. 1 MDStV:

Diensteanbieter […] sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Genau diese Privilegierung soll nach der Rolex-Entscheidung des BGH aber für Unterlassungsansprüche nicht gelten: hier soll es bei der Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung bleiben, also auch jeder Gehilfe haften.

Bislang hat die Rechtsprechung denjenigen, der lediglich die technische und organisatorische Plattform für die Verbreitung fremder Inhalte (in der Rolex-Entscheidung den Betreiber einer Internetversteigerungsplattform) bereithält, gleichwohl bei Unterlassungsansprüchen privilegiert, indem man eine Haftung erst ab konkreter Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hat eingreifen lassen. Ab Kenntnis sollte der Betreiber dann aber auch verpflichtet sein, zukünftig gleichartige Rechtsverletzungen mit ihm zumutbaren Mitteln zu unterbinden – welche auch immer das sein mögen.

Das LG Hamburg ist nun darüber hinausgegangen und hat zwei neue Gesichtspunkte in die Diskussion eingeworfen: Was ist, wenn es sich um Nutzerbeiträge im Forum zu einem redaktionell gestalteten Angebot handelt? Und was ist, wenn der Forenbetreiber durch seine redaktionellen Beiträge als Veranlasser von rechtswidrigen Angriffen der Forennutzer eingeordnet werden kann? Sollten sich beide oder einer dieser Gesichtspunkte in der Rechtsprechung durchsetzen, käme man tatsächlich an den Punkt, an dem Forenbeiträge (mit Ausnahme solcher Foren ohne redaktionellen Hintergrund und damit auch ohne Veranlasser, Hassforen einmal ausgenommen) besser vorab zu kontrollieren wären, wollte man nicht ein Urteil wie das des LG Hamburg riskieren.

Der erste Gesichtspunkt (Forum als Bestandteil eines redaktionell gestalteten Angebots) wird wohl allenfalls diesen konkreten Sonderfall im einstweiligen Verfügungsverfahren überleben. Der Gesetzgeber hat sich im TDG und MDStV bewusst dafür entschieden, die Haftung des Diensteanbieters – also auch des Forumbetreibers oder Webloggers – für fremde Inhalte deutlich zu begrenzen und die positive Kenntnis zum Anknüpfungspunkt für einen Haftungsvorwurf gemacht. Mit der Ausgrenzung der Unterlassungsansprüche aus dem Anwendungsbereich von TDG und MDStV hat der BGH diese Haftungsprivilegierung bereits aufgeweicht und den Anknüpfungspunkt („Verletzung einer zumutbaren Prüfpflicht“) in das richterliche Ermessen überführt und so die Tür für Einzelfallentscheidungen fernab des Gesetzeswortlautes geöffnet. Würde man nun noch unter Berufung auf die von der klassischen Printpresse geprägte presserechtliche Rechtsprechung des BGH auch noch klar als fremde Inhalte in Foren erkennbare Beiträge bzw. Kommentare in Weblogs den wenigen den redaktionellen Filtern passierenden Leserbriefen oder Werbeanzeigen gleichstellen, hieße dies, die Anforderungen des Mediums Internet – so wie sie vom Gesetzgeber bereits Ende der neunziger Jahre mit TDG und MDStV, aber auch anderen Orts erkannt wurden – an moderne Pressedienste in ihr Gegenteil zu verkehren.

Der zweite Gesichtspunkt (redaktioneller Beitrag als Veranlasser) scheint allerdings geeignet zu sein, von den Gerichten zukünftig häufiger zur Begründung der Haftung von Forenbetreibern oder Webloggern herangezogen zu werden. Eine Haftung für Schäden, die ich durch mein Verhalten herausgefordert habe, ist in der Rechtsprechung zu den §§ 823 ff. BGB seit Jahrzehnten anerkannt. Und das Veranlasser-Prinzip ist letztlich nichts anderes als die stets im Rahmen der Haftung zu beantwortende Frage: Musste jemand damit rechnen, dass seine Handlungen ein bestimmtes Ergebnis (hier: rechtswidrige Angriffe durch Forennutzer) zur Folge haben?

Auch das ist nichts Neues in der Rechtsprechung. Neu ist nur, dass dieser Gesichtspunkt zur Begründung der Haftung eines Forenbetreibers – noch einmal: eines Forums als Annex zu einem redaktionellen Beitrag – herangezogen wird. Dabei macht das LG Hamburg aber zugleich klar, worum es hier geht: Es soll keine allgemeingültige „neue“ Regelung zur Haftung von Forenbetreibern formuliert werden, sondern im konkreten Einzelfall der Zusammenhang zwischen dem redaktionellen Beitrag einerseits und den Forenbeiträgen mit den Aufforderungen zu Angriffen gegen U.B. andererseits hergestellt werden. Mit mehr als der Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen Ursache (redaktioneller Beitrag) und Wirkung (rechtswidrige Nutzerbeiträge im Forum) beschäftigt sich das Urteil nicht.

Reduziert man die Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt und sieht dem LG Hamburg seine wohl nicht mehr vertretbaren Ausführungen zu den presserechtlichen Gesichtspunkten als „Hilfsargumente“ einmal nach, bleibt von der Panikmache nicht mehr viel übrig. Die Gerichte werden – selbst unter Berücksichtigung der für sich genommen gar nicht neuen Erwägungen des LG Hamburg – demnächst nichts anderes tun als bislang auch und im Einzelfall entscheiden, mit welchen Reaktionen man in einem bestimmten Umfeld auf bestimmte Aussagen rechnen muss. Damit mag das LG Hamburg eine bislang im Internet verschlossene Tür geöffnet haben, mehr aber auch nicht. Vielleicht findet auf diesem Umweg die Rechtsprechung zur Beihilfehaftung im Strafrecht („psychologische Beihilfe durch aktives Mutmachen“) zukünftig Eingang in die haftungsrechtliche Rechtsprechung der Zivilsenate.

Es wäre allerdings zu wünschen, dass die Gerichte zukünftig eindeutig herausarbeiten, worin sie den konkreten Anknüpfungspunkt für die Betreiberhaftung sehen und nicht wie das LG Hamburg sich darauf zu beschränken, pauschal von einer Herausforderung des Missbrauchs durch für sich selbst genommen berechtigte und von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützter Kritik zu sprechen. In diesem Zusammenhang wäre dann auch zu berücksichtigen, inwiefern der Betreiber durch frühere Auffälligkeiten bestimmte Erfahrungswerte hatte und deshalb besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Ob und wie der Betreiber dann auf ein solches „veranlasstes“ Missbauchspotential reagiert – durch zeitnahe Kontrollen der veröffentlichten Beiträge oder durch eine vorherige Moderation der eingehenden Beiträge (vgl. zur entsprechenden Verpflichtung das aus anderen Gründen nicht rechtskräftig gewordene Urteil des LG Kiel vom 14.07.2005 – Az: 4 O 70/05 = Volltext) – bleibt dann letztlich dem Betreiber überlassen.

Man sollte sich allerdings bewusst sein, dass ein Rückgriff auf das Veranlasser-Prinzip für den Forenbetreiber oder Weblogger stets risikobehaftet ist. Wie die gerichtliche Abwägung im Einzelfall ausfallen wird lässt sich vorab nur selten eindeutig beurteilen. Hier wird sich recht schnell bei den einzelnen Gerichten eine bestimmte Spruchpraxis herausbilden, ebenso wie dies im Wettbewerbs- oder Markenrecht der Fall ist. Dann hängt es möglicherweise vom Gerichtsort ab, ob der Betreiber für einen Forumsbeitrag als Veranlasser haften wird oder nicht.

LG Hamburg, Urteil v. 02.12.2005 – Az: 324 O 721/05 = Heise-Forum (Volltext)